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Abteilung III C-739/2023
Abschreibungsentscheid v o m 9 . November 2023 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.
Parteien A._______, (Dänemark), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenberechnung, Einspracheentscheid der SAK vom 17. Januar 2023.
C-739/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 6. September 2021 Einsprache erhoben und eine Neuberechnung seiner Altersrente verlangt hat, dass die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde vom 30. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer-act.] 1), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Juni 2023 auf ihren Entscheid vom 17. Januar 2023 zurückgekommen ist und die Altersrente neu berechnet hat (BVGer-act. 12), dass der Instruktionsrichter in der Folge das Zirkulationsverfahren gemäss Art. 41 Abs. 1 VGG unterbrochen (vgl. Art. 33 Abs. 2 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]) und die Wiedererwägungsverfügung geprüft hat, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 6. Juli 2023 den Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht hat, ob die Vorinstanz mit der neuen Verfügung den in der Beschwerde gestellten Anträgen vollumfänglich entsprochen habe, wobei ohne entsprechende Mitteilung davon ausgegangen werde, dass dies der Fall sei und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werde (BVGer-act. 13), dass sich der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist nicht hat vernehmen lassen, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Altersrente vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
C-739/2023 dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHG), dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
C-739/2023 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Fiona Schneider
C-739/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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