Abtei lung II I C-7319/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 . November 2010 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. X._______, Deutschland, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV (Rückvergütung). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-7319/2009 Sachverhalt: A. Der am (...) 1941 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige X._______, war in den Jahren 1960 und 1961 während neun Monaten (fünf Monate im Jahr 1960 und vier Monate im Jahr 1961; act. 11 f.) in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (act. 3 ff. und 14 bis 16). Mit Formular E 202 (act. 3 ff.) wurde der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) am 17. April 2009 (Posteingang SAK) durch die Deutsche Rentenversicherung Bund mitgeteilt, dass X._______ einen Antrag auf eine Altersrente gestellt hat. Am 11. August 2009 hat die SAK der Deutschen Rentenversicherung Bund mit dem Formular E 205 (act. 18 f.) den Versicherungsverlauf von X._______ in der Schweiz übermittelt. B. Mit Verfügung vom 11. August 2009 (act. 20 f.) hat die SAK das Rentengesuch von X._______ abgewiesen und ihm ferner mitgeteilt, dass die einbezahlten AHV-Beiträge auch nicht zurückerstattet werden können. C. Gegen die Verfügung vom 11. August 2009 hat X._______ mit Schreiben vom 3. September 2009 (act. 23) Einsprache erhoben. Mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2009 (act. 26 f.) hat die SAK die Einsprache von X._______ mit der Begründung abgewiesen, mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer bestehe kein Anspruch auf eine Rente und eine Rückvergütung sei zufolge zwischenstaatlicher Vereinbarung ebenso wenig möglich. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2009 hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. November 2009 (Abgabe des Beschwerdeschreibens bei der Schweizerischen Botschaft in Berlin) zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde erhoben. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückvergütung der einbezahlten Beiträge. C-7319/2009 E. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2010 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde, da der Beschwerdeführer weder Anspruch auf eine Altersrente noch auf Rückvergütung der einbezahlten Beiträge habe. F. Mit Replik vom 3. März 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und führte zudem aus, die Deutsche Rentenversicherung Bund habe seine schweizerischen Beitragszeiten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. G. Mit Duplik vom 16. März 2010 beantragte die SAK wiederum die Abweisung der Beschwerde und bestätigte, dass sie der Deutschen Rentenversicherung Bund die Beitragszeiten des Beschwerdeführers mitgeteilt habe, damit diese bei der Rentenberechnung berücksichtigt würden. Zum Nachweis der Übermittlung Beitragszeiten legte die SAK die entsprechenden Formulare E 205 CH und E 210 CH der Duplik bei. H. Mit Verfügung vom 23. März 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalte. I. Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 bekräftigte der Beschwerdeführer seinen Beschwerdewillen, da er von der Deutschen Rentenversicherung Bund noch keine Bestätigung erhalten habe, dass die schweizerischen Beitragszeiten angerechnet würden. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. C-7319/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Beschwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsberechtigungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Verfügung erlassen hat (BGE 125 V 413 E. 1a) und/oder über welche sie gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte verfügen müssen (BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteile des Bundesgerichts vom 27. Mai 2003 [I 66/03] E. 4.1 und vom 3. Januar 2008 [9C_766/2007] E. 4). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis. Vorliegend hat der Beschwerdeführer unter anderem beantragt, seine schweizerischen Beitragszeiten seien bei der Berechnung der Alters- C-7319/2009 rente in Deutschland zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Berücksichtigung der schweizerischen Beitragszeiten durch die Rentenversicherung in Deutschland zu erfolgen hat, weshalb dies richtigerweise nicht Gegenstand der Verfügung der SAK war. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde – unter dem Vorbehalt der vorstehenden Ausführungen – einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 153a Abs. 1 lit. a AHVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der C-7319/2009 Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), dem ATSG und der der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Bei den materiellen Bestimmungen der anwendbaren Erlasse, namentlich des AHVG und der AHVV, ist für die Beurteilung eines Rentenanspruchs ab Dezember 2006 (nach Vollendung des 65. Altersjahres des Beschwerdeführers am 24. November 2006) auf die in diesem Zeitpunkt geltende Fassung des Gesetzes abzustellen. Auch das per 1. Juni 2002 in Kraft getretene FZA sowie die gestützt darauf er lassenen Verordnungen sind daher – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – vorliegend anwendbar. Für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen sind dagegen die im Zeit punkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4). 3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die SAK das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 3.1 3.1.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). C-7319/2009 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass die Beitragsdauer in Monaten daraus nicht hervorgeht. Deshalb ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmassli chen Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung abzustellen (BGE 107 V 16 Erw. 3b). 3.1.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sind die Leistungsansprüche eines Arbeitnehmers oder eines Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gal ten, und die Leistungsansprüche seiner Hinterbliebenen nach diesem Kapitel (Art. 44 bis Art. 51a) festzustellen. Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne des Abs. 2 oder 3 ist, davon abhängig, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungsoder Wohnzeiten dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbstständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte (Art. 45 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71). Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur nach Anwendung des Art. 45 und/oder des Art. 40 Abs. 3 erfüllt, so gilt Folgendes: Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbstständigen geltenden Rechtsvor- C-7319/2009 schriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag (Art. 46 Abs. 2 lit. a Verordnung Nr. 1408/71). Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des unter Buchstabe a) genannten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten (Art. 46 Abs. 2 lit. b Verordnung Nr. 1408/71). Der Träger eines Mitgliedstaats ist ungeachtet des Art. 46 Abs. 2 nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und auf Grund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden ist (Art. 48 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71). Die in Abs. 1 genannten Zeiten werden vom zuständigen Träger jedes anderen Mit gliedstaats bei der Anwendung von Art. 46 Abs. 2 – mit Ausnahme von lit. b – berücksichtigt (Art. 48 Abs. 2 Verordnung Nr. 1408/71). 3.1.3 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während min- C-7319/2009 destens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. 3.2 3.2.1 Vorliegend ist unbestritten und aus den Akten (Auszug aus dem individuellen Konto [act. 14] und Arbeitszeugnisse [act. 11 f. ]) ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1960 und 1961 lediglich während neun Monaten die Beitragszeit in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erfüllt hat. Der Beschwerdeführer hat somit gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf eine Altersrente, da die Mindestbei tragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt ist. Auch aus den zwischenstaatlichen Vereinbarungen kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch ableiten, da gemäss Art. 48 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71 der Träger eines Mitgliedstaats von der Leistungspflicht befreit ist, wenn die Dauer der Beitragszeiten weniger als ein Jahr beträgt und auf Grund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch erworben worden ist (vgl. BGE 130 V 335 E. 3 f.). Die SAK hat somit das Rentengesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. 3.2.2 Zu prüfen bleibt, ob eine Rückvergütung der einbezahlten Beiträge in Frage kommt. Gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG ist die Rückvergütung der einbezahlten Beiträge nur möglich, wenn mit dem Heimatstaat des betreffenden (ausländischen) Versicherten kein Abkommen besteht und eine Mindestbeitragszeit von einem Jahr erfüllt worden ist. Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt, da mit den Staaten der EU – wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2 hiervor) – ein Abkommen besteht und der Beschwerdeführer zudem lediglich eine Beitragszeit von neun Monaten vorweisen kann. 3.2.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit weder einen Anspruch auf eine schweizerische Altersrente noch auf Rückvergütung der einbezahlten Beiträge hat. Die Verfügung der SAK ist somit zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. C-7319/2009 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keine Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-7319/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 11