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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2010 C-7304/2008

3 septembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,826 mots·~19 min·3

Résumé

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente

Texte intégral

Abtei lung II I C-7304/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 . September 2010 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. A._______, Zustellungsdomizil: B._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-7304/2008 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene kosovarische Staatsbürger A._______ arbeitete in den Jahren 1991 bis 1996 als Saisonnier in der Schweiz. In dieser Zeit leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 1, 7 und 23). Im Mai 2006 stellte er ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung mit der Begründung, dass er gesundheitlich sehr angeschlagen sei. Er leide unter starken Rückenschmerzen und Schmerzen im linken Bein. Seit dem Krieg im Kosovo gehe es ihm immer schlechter, da er dort Schlimmes erlebt habe. Oft denke er, dass er immer noch im Krieg sei, werde nervös und könne sein Verhalten nicht mehr kontrollieren. Manchmal verliere er auch die Hoffnung zu leben (act. 1 und 3). B. Der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) lagen bei der Prüfung des Leistungsbegehrens diverse Berichte von behandelnden Ärzten aus den Jahren 2000, 2001 und 2003 bis 2007 vor, welche A._______ im Wesentlichen eine posttraumatische Belastungsstörung, ein depressives Syndrom mit Persönlichkeitsstörungen, eine Lumboischialgie lat. sin., eine "Paresis n. Peronei sin." und neurotische Kopfschmerzen sowie eine reduzierte Arbeitsfähigkeit beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestierten (act. 11 bis 22). Gestützt darauf führte Dr. med. C._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2007 aus, dass die beschriebene Pathologie bei der Mehrzahl der Fälle dieses Psychiaters gleich ausfalle. Daher sei eine psychiatrische Begutachtung von A._______ angezeigt (act. 24). Dr. med. D._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, stellte in seinem Gutachten vom 21. April 2008 die Diagnosen somatoforme Störungen, Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, Bandscheibenvorfall L4/5, Lumboischialgie lat. sin. sowie arterielle Hypertonie und führte aus, dass aufgrund der "objektiven Untersuchungen und des aktuellen geistigen Zustands" eine Arbeitsunfähigkeit von 30% bis 35% resultiere. Die durch den Bandscheibenvorfall bedingte Arbeitsunfähigkeit betrage 30% (act. 29). C-7304/2008 Auf entsprechende Anfrage der IVSTA führte Dr. med. C._______ in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2008 im Wesentlichen aus, dass das Hauptleiden von A._______ die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung F45.4 sei. Diese Pathologie habe jedoch keine dauerhafte, invalidisierende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten (act. 31). C. In ihrem Vorbescheid vom 25. Juni 2008 teilte die IVSTA A._______ mit, dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Es liege somit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge, weshalb das Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werden müsse (act. 32). D. Mit Verfügung vom 29. September 2008 wies die IVSTA im Wesentlichen mit der bereits im Vorbescheid vorgebrachten Begründung das Leistungsbegehren von A._______ ab (act. 33). E. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. November 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung einer Invalidenrente. Zur Begründung führte er aus, dass die IVSTA seinen Fall "ungerecht abgeschlossen" habe, da sich der begutachtende Arzt "unkorrekt" verhalten habe. Mit einer erneuten Begutachtung in der Schweiz würde er sich einverstanden erklären. Mit Beschwerdeverbesserung vom 6. Januar 2009 machte der Beschwerdeführer zudem geltend, dass sein Gesundheitszustand seit dem Ende des Krieges sehr "fragil" sei. Seine Erwerbsfähigkeit sei massiv vermindert, was auch aus den ärztlichen Berichten hervorgehe. Die IVSTA und auch der begutachtende Arzt hätten dies bei ihrer Beurteilung nicht richtig berücksichtigt. Als Beweismittel reichte er nebst den sich bereits bei den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen einen Arztbericht vom 16. Dezember 2008 ein, welcher dem Beschwerdeführer im Wesentlichen eine partielle Amputation des linken "Pollicis" attestierte. C-7304/2008 F. Am 28. Mai 2009 forderte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 25. Juni 2009 bei der Gerichtskasse ein. G. In ihrer Stellungnahme vom 2. August 2009 führte Dr. med. C._______ im Wesentlichen aus, dass der beschriebene chirurgische Eingriff und die Nachbehandlung ohne Komplikationen verlaufen seien, weshalb daraus keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit resultiere (act. 38). H. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2009 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie aus, dass auch nach erfolgter chirurgischer Intervention, welche keine langwierige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge, an der bisherigen Einschätzung einer nicht rentenbegründenden Invalidität festzuhalten sei. I. Der Beschwerdeführer liess sich darauf nicht mehr vernehmen. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. C-7304/2008 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Gemäss Postnachforschung vom 4. Februar 2009 (act. 36) wurde die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2008 eröffnet. Demnach ist die 30-tägige Beschwerdefrist am 14. November 2008 abgelaufen. Die Beschwerde erfolgte somit fristgerecht (Art. 60 ATSG). 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 C-7304/2008 E. 1 mit Hinweisen). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien und Kosovo neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen. Mit dem Kosovo wird das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Für den Beschwerdeführer als Bürger des Kosovo findet demnach das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 insoweit Anwendung, als Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor dem 1. April 2010 ereignet haben (vgl. E. 2.2 hiernach). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente und der anwendbaren Verfahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 29. September 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen C-7304/2008 im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007 5155). 3. 3.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). C-7304/2008 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist. 3.3 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV-Grad von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (respektive Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für den Kosovo nicht der Fall ist. Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht nach den Vorschriften der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a - c IVG [5. IV-Revision]). 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invaliden- C-7304/2008 einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV- Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). 3.5 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung C-7304/2008 an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auf Stellungnahmen eines RAD oder der ärztlichen Dienste kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). C-7304/2008 4. Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann (frühestens ab Mai 2005 [12 Monate vor Eingang des Leistungsbegehrens; vgl. E. 3.2 hiervor und Art. 29 Abs. 3 ATSG]) und in welchem Umfang der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 4.1 Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen leidet dieser im Wesentlichen an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einem depressiven Syndrom mit Persönlichkeitsstörungen, einer Lumboischialgie lat. sin., einer "Paresis n. Peronei sin." sowie an neurotischen Kopfschmerzen (act. 11 bis 22). Dr. med. E._______, Neuropsychiater, attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Elektromyoneurografie-Bericht vom 24. August 2007 zudem eine chronische neurogene Läsion schweren Grades der linken Wurzeln L4/L5 sowie eine Kompressionsneuropathie des Nervs am linken Wadenbein (act. 20). Trotz den aus den medizinischen Berichten ersichtlichen somatischen Leiden des Beschwerdeführers kam Dr. med. C._______ des RAD Rohne in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2007 ohne entsprechende Begründung zum Schluss, dass lediglich ein psychiatrisches Gutachten durchzuführen sei (act. 24). 4.2 In dem von der IVSTA eingeholten Gutachten vom 21. April 2008 diagnostizierte Dr. med. D._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, somatoforme Störungen, einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, einen Bandscheibenvorfall L4/5, eine Lumboischialgie lat. sin. sowie eine arterielle Hypertonie. Der Bandscheibenvorfall sei mit einer Computertomografie verifiziert worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der "objektiven Untersuchungen und des aktuellen geistigen Zustandes" zu 30% bis 35% arbeitsunfähig, während die durch den Bandscheibenvorfall bedingte Arbeitsunfähigkeit 30% betrage (act. 29). 4.3 Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 29. September 2008 stützt sich auf die Stellungnahme von Dr. med. C._______ des RAD Rohne vom 21. Juni 2008. Diese kommt gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D._______ vom 21. April 2008 zum Schluss, dass trotz diagnostizierter anhaltender somatoformer Schmerzstörung aus versicherungsrechtlicher Sicht keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (act. 31). C-7304/2008 4.4 Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. C._______ die diagnostizierten somatischen Leiden des Beschwerdeführers in ihrer Begründung völlig unerwähnt liess. Insbesondere nachdem Dr. med. D._______ dem Beschwerdeführer einen mit Computertomografie verifizierten Bandscheibenvorfall L4/5 mit einer Arbeitsunfähigkeit von 30% attestierte, hätte sich Dr. med. C._______ in ihrer Beurteilung mit dieser Diagnose auseinandersetzen müssen. Ferner überzeugt die von Dr. med. C._______ gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D._______ gestellte Diagnose "Status nach posttraumatischer Belastungsstörung" nicht, führte doch Dr. med. F._______ in seinem Bericht vom 4. September 2007 aus, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren psychotherapeutisch behandelt werde (act. 22), weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, diese Erkrankung habe innert eines Jahres ausgeheilt werden können. Zudem wurde hinsichtlich der von Dr. med. C._______ diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD 10 F45.4) nicht geprüft, ob dem Beschwerdeführer eine Überwindung der Schmerzstörung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumutbar ist. Hinzu kommt, dass die von Dr. med. C._______ postulierte Arbeitsfähigkeit von 100% nicht rechtsgenüglich begründet wurde und mit Blick auf die Beurteilung von Dr. med. D._______ auch nicht nachvollziehbar ist. Im Übrigen ist Dr. med. C._______ Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Aufgrund der beim Beschwerdeführer von verschiedenen Ärzten diagnostizierten somatischen Leiden wäre das Einholen eines Gutachtens bei entsprechend ausgebildeten Fachärzten notwendig gewesen, um den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an medizinische Unterlagen zu genügen (vgl. E. 3.5 hiervor). Die Beantwortung der Frage, ob aufgrund der somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt, fällt vorliegend in die Kompetenz der entsprechenden Spezialärzte. 4.5 Hinsichtlich des Gutachtens von Dr. med. D._______ ist schliesslich festzustellen, dass die IVSTA ausdrücklich nur die Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung verlangt hat und die physische Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. C-7304/2008 D._______ daher eher rudimentär ausfiel. Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist zudem unklar, in welchem Verhältnis die aufgrund des Bandscheibenvorfalls attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30% zu der aufgrund der "objektiven Untersuchungen und des aktuellen geistigen Zustands" attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30% bis 35% steht. Ferner machte Dr. med. D._______ bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit keinen Unterschied zwischen der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer leidensadaptierten Tätigkeit. Im Übrigen hat er das Gutachten auch nicht unterzeichnet, weshalb dieses auch an einem formellen Mangel leidet (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 908/05 vom 23. Juli 2007, E. 8.3.3 und Urteil des Bundesgerichts I 211/05 vom 23. Juli 2007, E. 11.2.2). 4.6 Aufgrund der dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen lässt sich somit nicht beurteilen, ob, seit wann und in welchem Umfang Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die IVSTA zurückzuweisen, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen (Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers; medizinisch nachvollziehbar begründete Beurteilung betreffend [Rest-]Arbeitsfähigkeit und massgeblichen Zeitraum) vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge. Dabei hat sie auch den vom Beschwerdeführer mit Beschwerdeverbesserung vom 6. Januar 2009 eingereichten Arztbericht vom 16. Dezember 2008 einzubeziehen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG C-7304/2008 und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. September 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter neuer Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfügt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth C-7304/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 15

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