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Bundesverwaltungsgericht 10.12.2009 C-7295/2009

10 décembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·896 mots·~4 min·4

Résumé

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung | Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (u...

Texte intégral

Abtei lung II I C-7295/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Dezember 2009 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. X._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Peter Wicki, Rechtsanwalt, Denkmalstrasse 2, Postfach, 6000 Luzern 6, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Teilweise Gutheissung einer Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten und Rückweisung an das Bundesverwaltungsgericht zu neuem Entscheid; Urteil des Bundesgerichts 1C_211/2009 vom 14. September 2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-7295/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM in einer Verfügung vom 24. Juni 2005 die erleichterte Einbürgerung von X._______ für nichtig erklärte, dass der Beschwerdeführer dagegen mit einer Rechtsmitteleingabe vom 26. Juli 2005 an das damals zuständige Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) gelangte, dass er dabei unter anderem rügte, im erstinstanzlichen Verfahren sei rechtsfehlerhaft nicht über einen in seinem Namen gestellten Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden worden, dass das in der Rechtsmaterie seit 1. Januar 2007 zuständige Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 31. März 2009 die Beschwerde im Hauptpunkt (Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung) abwies (Ziffer 1 des Dispositivs), dass das Bundesverwaltungsgericht die Rüge hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege vor dem Bundesamt teilweise guthiess, soweit es um die Befreiung von Verfahrenskosten ging, im Übrigen aber betreffend Bestellung eines unentgeltlichen Reichtsbeistandes abwies (Ziffer 2 des Dispositivs), dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zusprach (Ziffer 3 des Dispositivs) und Rechtsanwalt Peter Wicki als unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Fr. 2'000.- entschädigte (Ziffer 4 des Dispositivs), dass der Beschwerdeführer hierauf Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht einreichte und die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2009 sowie der Verfügung des BFM vom 24. Juni 2005 beantragte, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 14. September 2009 die Beschwerde teilweise guthiess und Ziffer 2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2009 insoweit aufhob, als dem Beschwerdeführer die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren vor dem Bundesamt verweigert worden war, C-7295/2009 dass die Beschwerde im Übrigen abgewiesen wurde, soweit das Bundesgericht darauf eintrat, dass das Bundesgericht die Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Kosten- und Entschädigungspunkt an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. September 2009 um „vollumfängliche Gutheissung der Kostennoten“ (Kostennote von Fürsprecher Werner Spirig, Bern, für das Verfahren vor dem BFM, Honorarrechnung von Rechtsanwalt Peter Wicki für das Rechtsmittelverfahren vor dem EJPD bzw. dem Bundesverwaltungsgericht) ersucht, dass in Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren stattzugeben, Fürsprecher Werner Spirig als amtlicher Anwalt zu bestellen und sein Honorar entsprechend der Kostennote vom 10. Oktober 2005 auf Fr. 1'027.15 festzusetzen ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgerichts [VGKE, SR 173.320.2]), dass entsprechend dem teilweisen Obsiegen vor dem Bundesgericht der Anteil der auszurichtenden Parteientschädigung zu erhöhen ist, sich aber an der Berechnung der vergütbaren Auslagen vor der ersten Rechtsmittelinstanz als solcher nichts ändert, dass auf die Eingabe vom 18. September 2009, soweit der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter darin um eine höhere Entschädigung für das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ersuchen, infolge Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2009 nicht einzutreten ist. Dispositiv Seite 4 C-7295/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Dem Beschwerdeführer wird im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Vorinstanz in der Person von Fürsprecher Werner Spirig ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestimmt. Dieser ist für seine Bemühungen von der Vorinstanz mit Fr. 1'027.15 (MwSt. inkl.) zu entschädigen. 2. Die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung wird in Abänderung von Ziffer 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2009 neu auf Fr. 1'000.- (MwSt. inkl.) festgelegt. 3. Die dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das Rechtsmittelverfahren zu Lasten der Gerichtskasse auszurichtende Entschädigung wird in Abänderung von Ziffer 4 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2009 neu auf Fr. 1'500.- (MwSt. inkl.) festgelegt. 4. Soweit der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. September 2009 eine Erhöhung der Entschädigung verlangen, die ihnen mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2009 unter dem Titel Parteientschädigung und Armenhonorar insgesamt zugesprochen wurde, wird auf ihr Begehren nicht eingetreten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz zum Vollzug (ad Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Daniel Grimm C-7295/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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