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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2016 C-7287/2014

4 mai 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,361 mots·~7 min·1

Résumé

Rentenanspruch | Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 10. November 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-7287/2014

Urteil v o m 4 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiber Kilian Meyer.

Parteien I._______ (Kosovo), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 10. November 2014.

C-7287/2014 Sachverhalt: A. Der am (….) geborene I._______ ist Staatsangehöriger von Kosovo und wohnt im Kosovo (Vorakten 1, 3). Er hat in den Jahren 1983 sowie 1986 bis 1990 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (Vorakten 13). A.a Am 4. März 2013 reichte I._______ die Anmeldung zum Leistungsbezug mittels Anmeldeformular ein (Eingang bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA, Vorinstanz] am 8. März 2013, Vorakten 1). A.b Nach erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen (vgl. Vorakten 10, 11, 14, 18, 21, 22, 24) stellte die Vorinstanz I._______ mit Vorbescheid vom 29. August 2014 (Vorakten 26) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, dass kein Versicherungsfall vor dem 1. April 2010 entstanden sei, zwischen der Schweiz und Kosovo seit dem 1. April 2010 kein Sozialversicherungsabkommen mehr bestehe, weshalb er als Nichtvertragsausländer die versicherungsmässige Voraussetzung des Wohnsitzes in der Schweiz nicht erfülle. Am 10. November 2014 (Vorakten 34) verfügte die Vorinstanz im Sinne des Vorbescheids. B. Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2014 (act. 1) beantragte I._______ (Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2014 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. C. C.a Mit E-Mail-Eingabe vom 30. Dezember 2014 bezeichnete der Beschwerdeführer ein Zustelldomizil in der Schweiz (act. 3). C.b Am 14. Januar 2015 leistete der Beschwerdeführer den von ihm mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 400.-. D. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihrer angefochtenen Verfügung (act. 8).

C-7287/2014 E. Mangels Eingang einer Replik des Beschwerdeführers, wozu er mit Verfügung vom 24. Februar 2015 eingeladen worden war, wurde der Schriftenwechsel geschlossen (act. 10). F. Auf weitere Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). 1.2 Angefochten ist die Verfügung (vgl. Art. 5 i.V.m. Art. 44 VwVG) vom 10. November 2014. Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat. 2.2 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) ist ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Dies hat namentlich zur Folge, dass IV-Renten von Staatsangehörigen des Kosovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, gemäss Art. 6

C-7287/2014 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind. Sie werden nur noch innerhalb der Schweiz gewährt. Die laufenden Renten geniessen demgegenüber gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens den Besitzstand (BGE 139 V 335 E. 6.1). 2.3 Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze heranzuziehen sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, bildet für die Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entstehung des IV-Rentenanspruchs und nicht der Zeitpunkt des Verfügungserlasses den massgebenden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2). 2.4 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 und vorliegend anwendbaren Fassung entsteht der Leistungsanspruch frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Der Beschwerdeführer hat die Anmeldung zu Leistungsbezug am 4. März 2013 abgegeben. Somit konnte der Leistungsanspruch und damit der Versicherungsfall frühestens am 4. September 2013 entstehen (vgl. Urteil BGer 9C_562/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 3). Zu diesem Zeitpunkt war das besagte Sozialversicherungsabkommen nicht mehr anwendbar. 2.5 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er verfüge neben der kosovarischen auch über die serbische Staatsbürgerschaft und deshalb sei das Sozialversicherungsabkommen weiterhin anwendbar. Auch aufgrund der Akten (vgl. beispielsweise Geburtsurkunde Vorakten 3) ist keine kosovarisch-serbische Doppelbürgerschaft ausgewiesen. In seiner Anmeldung für berufliche Integration/Rente vom 4. März 2013 (Vorakten 1) gab der Beschwerdeführer an, er sei kosovarischer Staatsangehöriger. 2.6 Da vor Ende März 2010 kein IV-Rentenanspruch entstanden sein konnte, ist somit vorliegend kein Sozialversicherungsabkommen anwendbar, welches eine Abweichung von Art. 6 Abs. 2 IVG statuiert. Demnach hat der im Kosovo wohnhafte Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine IV-Rente, und die Vorinstanz hat das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen. 2.7 Die Beschwerde erweist sich folglich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG) abzuweisen.

C-7287/2014 3. Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 400.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 3.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 3.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Es folgt das Urteilsdispositiv)

C-7287/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Stufetti Kilian Meyer

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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