Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-7251/2017
Urteil v o m 2 1 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9, Vorinstanz.
Gegenstand Heilmittelrecht, Eintretensvoraussetzungen, Einfuhr von Arzneimitteln/Gebührenauflage, (Verfügung vom 20. November 2017).
C-7251/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic (im Folgenden: Institut oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 20. November 2017 die Rücksendung an den Absender der in der Schweiz nicht zugelassenen und deshalb vom Zollinspektorat X._______ zurückgehaltenen Arzneimittel B._______ mg (…), C._______ (…), D._______ mg (…) sowie E._______ (…) verfügt und A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Verwaltungsgebühr von Fr. 300.- auferlegt hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 Beilage 1), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (vgl. BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 1732.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch das Institut als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes gehört und als solche zum Erlass von Verfügungen im Bereiche des Heilmittelrechts zuständig ist (vgl. Art. 33 Bst. h VGG sowie Art. 66 und Art. 68 Abs. 2 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 [HMG, SR 812.21]), dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 84 Abs. 1 HMG), dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 VGG und Art. 84 Abs. 1 HMG nach dem VwVG richtet, soweit die beiden Gesetze nichts anderes Bestimmen, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter die Eintretensfrage zu klären ist, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2017 aufgefordert wurde, bis zum 2. Februar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, dass auf die
C-7251/2017 Beschwerde nicht eingetreten werde, sollte der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlten werden (vgl. BVGer-act. 2), dass diese eingeschrieben versandte Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2017 dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 30. Dezember 2017 eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 3), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 4), dass er auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
C-7251/2017 – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: