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Bundesverwaltungsgericht 25.04.2017 C-7240/2015

25 avril 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,287 mots·~26 min·3

Résumé

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Nichteintreten auf Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 30. September 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-7240/2015

Urteil v o m 2 5 . April 2017 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien A._______, vertreten durch Martina Lodemann, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Nichteintreten auf Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 30. September 2015.

C-7240/2015 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter), geboren am (…) 1962, deutscher Staatsangehöriger, gelernter Koch und zum Jugend- und Heimerzieher umgeschult, zog sich 1985 bei einem Motorradunfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zu. Ab Mai 2000 war er als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig. Bis Ende Juni 2002 arbeitete er als Lastwagenchauffeur bei der B._______ AG, (…). Zwischen März 2004 und August 2005 war er bei der C._______ AG, (…), tätig. Zuletzt war er von Oktober 2005 bis Januar 2006 wieder in Deutschland bei der D._______ GmbH beschäftigt (Vorakten [nachfolgend IV-act.] 1, 15, 18, 19, 51, 54, 59). B. Am 8. Januar 2002 erlitt der Versicherte einen Unfall (vgl. IV-act. 27). Am 4. Dezember 2002 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung bei der IVSTA an (IV-act. 1), woraufhin der Anspruch auf berufliche und medizinische Massnahmen geprüft wurde. Mit Verfügungen vom 27. und 28. August 2003 (IV-act. 4 und 26) wurde das Leistungsbegehren abgewiesen. C. Mit Anmeldung vom 20. September 2006 (vgl. IV-act. 7, 9) ersuchte der Versicherte die IVSTA um Zusprechung einer Rente. Im Verlauf des Verfahrens wurden ein medizinisches Gutachten von Dr. E._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 20. Februar 2007 (IV-act. 19), ein ärztlicher Bericht von Frau Dr. F._______, Anästhesistin, ausländischer Versicherungsträger, vom 23. März 2007 (IV-act. 9) sowie ein ärztliches Attest von Dr. G._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 3. Dezember 2007 (IV-act. 35) eingereicht. Mit Verfügung vom 28. April 2008 wies die Vorinstanz das Rentenbegehren unter Feststellung eines Invaliditätsgrads von 19% ab (IV-act. 43, 33). D. Auf weitere Leistungsgesuche vom 17. April 2009 (IV-act. 44) und vom 25. Mai 2010 (IV-act. 73) trat die IVSTA mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes in einer für den Anspruch erheblichen Weise mit Verfügungen vom 27. April 2010 (IV-act. 70) und 22. Oktober 2010 (IV-act. 97) nicht ein.

C-7240/2015 E. E.a Durch Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 31. Januar 2014 (IV-act. 104) ersuchte der Versicherte die IVSTA via Deutsche Rentenversicherung H._______ erneut um Zusprechung einer Rente. In diesem Zusammenhang reichte er folgende Dokumente zu den Akten: Vorläufiger Bericht des Zentrums für Psychiatrie (zfp) I._______ betreffend einen Klinikaufenthalt vom 14. bis 30. Dezember 2011 (IV-act. 105, undatiert), Bericht von Dr. J._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zfp I._______, Tagesklinik K._______) vom 26. März 2012 (IV-act. 106), Epikrisebericht von Dr. L._______ (Chefarzt Abteilung Suchtmedizin, zfp I._______, Klinik für Suchtmedizin) und Frau Dr. M._______ (Stationsärztin) vom 13. August 2012 (IV-act. 107), ärztliches Attest vom 15. November 2013 sowie Dokumentation vom 7. April 2014 von Dr. G._______ (IV-act. 108-109). E.b Nach einer Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) Rhône vom 17. Juli 2014 (IV-act. 115) teilte die IVSTA mit Vorbescheid vom 22. Juli 2014 (IV-act. 116) mit, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe, weshalb sie nicht in der Lage sei, das neue Gesuch zu prüfen. E.c Hiergegen liess der Versicherte am 10. August 2014 Einwand erheben (IV-act. 117, 119). Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2015 äusserte sich der medizinische Dienst (IV-act. 129). Am 30. März 2015 nahm der Beschwerdeführer ergänzend Stellung (IV-act. 136, 143) und legte neben bereits bei den Akten liegenden Dokumenten einen Bescheid des Landratsamts N._______ vom 7. November 2014 betreffend Schwerbehinderteneigenschaft (IV-act. 131) sowie ein weiteres ärztliches Attest von Dr. G._______ vom 25. März 2015 (IV-act. 135) ins Recht. E.d Am 12. Oktober 2014 ersuchte der Versicherte die Vorinstanz um Wiedererwägung der Nichteintretensverfügung vom 27. April 2010 (IV-act. 120, 127). Mit Schreiben vom 3. März 2015 teilte die IVSTA mit, auf das Gesuch werde nicht eingetreten (IV-act. 130). E.e Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des medizinischen Diensts vom 23. September 2015 (IV-act. 144) trat die IVSTA mit Verfügung vom 30. September 2015 (IV-act. 145) – eröffnet am 14. Oktober 2015 – entsprechend ihrem Vorbescheid auf das Gesuch vom 31. Januar 2014 um Ausrichtung einer Rente nicht ein.

C-7240/2015 F. Gegen den Entscheid vom 30. September 2015 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 11. November 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (act. im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: act.] 1 und 2). Darin beantragt er, es sei festzustellen, dass sich der Grad der Invalidität seit Einreichung des Gesuchs vom 25. Mai 2010 um Bewilligung einer Rente in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert habe, und die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Anmeldung vom 31. Januar 2014 (materiell) zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Zustellung der Vorakten.

Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er einen Rentenbescheid der deutschen Rentenversicherung vom 17. März 2010 sowie verschiedene Vorakten ein. Auf Aufforderung des Gerichts hin (act. 3) brachte der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2015 (act. 7 und 8) zudem das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ samt Beilagen bei.

G. Mit Verfügung 23. März 2016 (act. 9) setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zur Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung Frist zur Mitteilung, ob seine Rechtsvertreterin in einem kantonalen Anwaltsregister aufgeführt sei respektive ob diese die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen einer Anwältin im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfülle.

Am 6. Juni 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde auf die Gerichtskosten und gegebenenfalls auf die bei der IVSTA anfallenden Kosten beschränkt (act. 16).

Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2016 (act. 19) hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und schrieb jenes um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden ab.

H. Mit separater Zwischenverfügung vom 20. Juli 2016 (act. 20) wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Ansetzen einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab.

C-7240/2015 I. Mit ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2016 (act. 14) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

J. Der Beschwerdeführer reichte am 22. August 2016 (act. 23 und 25) eine Replik ein und regte an, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine erneute ärztliche Stellungnahme einzuholen, soweit dies im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ohne Belastung des Beschwerdeführers möglich sein sollte.

K. Die Vorinstanz reichte 31. August 2016 (act. 26) eine Duplik ein, die dem Beschwerdeführer am 8. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 27).

L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gestützt auf Art. 3 Bst. dbis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversicherungssachen jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG für die

C-7240/2015 Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) zutrifft, soweit das IVG nicht ausdrücklich davon abweicht.

1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Es ergibt sich somit, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 30. September 2015, mit welcher die Vorinstanz auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2014 nicht eingetreten ist. Durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen ist daher einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet hingegen die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass sich der Grad der Invalidität seit Einreichung des Gesuchs vom 25. Mai 2010 um Bewilligung einer Rente in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert habe, kann darauf nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA

C-7240/2015 und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). 3.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Anspruch auf eine Teilrente besteht ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%, wobei bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% Renten nur an Versicherte ausbezahlt werden, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (vgl. zum Ganzen Art. 28-29 IVG). In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Viertelsrenten jedoch entgegen Art. 29 Abs. 4 IVG exportierbar (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1).

3.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sache der versicherten Person selbst, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 3). In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungsgrundsatz nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 21 Rz. 955 mit Hinweis auf BGE 130 V 68 E. 5.2.5 und BGE 117 V 198). Zur Glaubhaftmachung genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erwei-

C-7240/2015 sen sollten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2016 E. 2 mit Hinweis auf SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und 2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 25 E. 1c/aa). Zeitlicher Referenzpunkt für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4) 4. Das Bundesverwaltungsgericht prüft im vorliegenden Verfahren die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt des Erlasses der streitigen, angefochtenen Verfügung eine für den Anspruch auf Invalidenrente erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat, und zwar verglichen mit den Verhältnissen, die Basis der Verfügung vom 28. April 2008 bildeten (IV-act. 43). 5.1 Im Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs präsentierte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt:

5.1.1 Dr. E._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, diagnostizierte mit neurologisch-psychiatrischem Gutachten vom 20. Februar 2007 ein Organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma 1985 (ICD- 10: F07.2), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10: F33.1), Kreuzschmerz (ICD-10: M54.4) und Kopfschmerzen (IV-act. 19/13).

Zur Epikrise führte er aus, klinisch stehe ein komplexes neurologisch-psychiatrisches Krankheitsbild im Vordergrund, das hirnorganische, psychoreaktive und persönlichkeitsstrukturelle Anteile umfasse. Im Jahr 1985 habe der Versicherte ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Im Rahmen einer neuropsychologischen Testung während des stationären Aufenthalts in der Fachklinik O._______ hätten neuropsychologische Defizite im Bereich der verbalen Lern- und Gedächtnisleistung und der Exekutivfunktionen

C-7240/2015 festgestellt werden können. Bei der hiesigen Untersuchung habe man immer wieder den Eindruck von Auffassungsstörungen gehabt. Man könne davon ausgehen, dass sowohl diese, wie auch die vom Versicherten geklagten Beschwerden wie erhöhte Reizbarkeit, Aggressivität und verminderte Belastungsfähigkeit Ausdruck einer hirnorganischen Störung seien. Wie das Arbeitsschicksal des Versicherten zeige, sei es ihm trotz dieser Einschränkungen möglich gewesen, eine Ausbildung zu absolvieren und mehrere Jahre eine berufliche Tätigkeit auszuüben (IV-act. 19/14). Unter psychischem Gesichtspunkt hätten der Unfall (von 1985) und seine Folgen einen Lebenswendepunkt bedeutet. Immer wieder komme der Versicherte darauf zurück, dass sein jetziger Gesundheitszustand Folge des Unfalls und durch diesen ein erfolgreich angelegter Lebensweg zerstört worden sei. Diese sehr fest gefügt wirkende Einstellung sei einer der Gründe für das depressive Erleben. Allerdings zeigten sich auch andere depressiogene Faktoren, zum Beispiel das immer wieder auftretende Kränkungserleben durch Partnerschaftstrennungen. Letzteres habe zu einem circulus vitiosus von Kränkungserleben und depressiver Selbstentwertung geführt. Man könne mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass ursprünglich eine eher narzisstisch strukturierte Persönlichkeit vorgelegen habe. Diese habe die realitätsgerechte Verarbeitung des Unfalls und seiner Folgen erschwert und das depressive Erleben getriggert (IV-act. 19/14 f.). Unter neurologischem Gesichtspunkt klage er unter einer diffus geschilderten Lumboischialgie links. Nach seinen Angaben sollen früher Bandscheibenvorfälle nachgewiesen worden sein; entsprechende Unterlagen lägen nicht vor. Der neurologische Befund im Bereich der unteren Extremitäten sei unauffällig. Die frontal betonten Kopfschmerzen seien möglicherweise im Rahmen des depressiven Erlebens akzentuiert worden; eine eindeutige Zuordnung gelinge nicht. Es würden auch Bewegungseinschränkungen der rechten Hand bestehen. Die allgemeine Kraftminderung der Hand und Finger lasse sich weder einem peripheren Nerv noch einer Wurzel zuordnen (IV-act. 19/16). Nach nun langer Zeit in stationärer und tagesklinischer Behandlung gewinne man nur ein eingeschränktes Bild des sozialen Funktionsniveaus. Prinzipiell könne der Versicherte den Alltagsanforderungen gerecht werden, was sich auch darin zeige, dass eine tagesklinische Behandlung möglich sei (IV-act. 19/16 f.).

Unter dem Punkt „sozialmedizinische Leistungsbeurteilung“ hielt Dr. E._______ fest, unter psychiatrischen Gesichtspunkten lägen leichte bis mittelgradige Einschränkungen im Bereich der Flexibilität, der Durchhaltefähigkeit und der Kontaktfähigkeit zu Dritten vor. Weiterhin zeigten sich

C-7240/2015 neuropsychologische Defizite. Ausserdem würden schmerzhafte Bewegungseinschränkungen bestehen, so dass das Heben von Lasten, das dauerhafte Sitzen und Zwangshaltungen vermieden werden müssten. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als LKW-Fahrer sei der Versicherte nicht leistungsfähig respektive sei ihm diese Arbeit nur noch unter 3 Stunden zumutbar. Leichte körperliche Tätigkeiten unter gut strukturierten Bedingungen ohne mentale Anforderungen könnten weiterhin vollschichtig ausgeübt werden (IV-act. 19/17 und 19/23).

5.1.2 Frau Dr. F._______, Anästhesistin, ausländischer Versicherungsträger, nahm auf Basis des Gutachtens von Dr. E._______ eine Einschätzung vor. In ihrem Bericht vom 23. März 2007 (IV-act. 9) stellte sie fest, es bestehe Arbeitsunfähigkeit seit dem 21. Januar 2006 (IV-act. 9/7) respektive könnten leichte Tätigkeiten noch regelmässig verrichtet werden, jedoch ohne Bücken, Heben und Tragen von Lasten, ohne Klettern oder Steigen, mit wechselnder Körperhaltung (IV-act. 9/18 ff.).

5.1.3 Dr. G._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, bescheinigte dem Beschwerdeführer mit ärztlichem Attest vom 3. Dezember 2007, dass er aufgrund vorangegangener Krankheitsgeschichte und den sich daraus ergebenden Folgen weiterhin arbeitsunfähig sei und keiner Beschäftigung nachgehen könne (IV-act. 35).

5.1.4 Der medizinische Dienst (Frau Dr. P._______) hielt mit Stellungnahme vom 8. November 2007 (IV-act. 32) fest, gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen betrage die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 70% seit dem 9. Januar 2006. Eine leichte körperliche Tätigkeit unter gut strukturierten Bedingungen ohne mentale Anforderungen sei vollschichtig möglich. Eine anderslautende Einschätzung von Frau Dr. P._______ vom 25. Januar 2008 (IV-act. 38), wonach die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des psychiatrischen Zeugnisses (recte wohl: ärztlichen Attests von Dr. G._______ vom 3. Dezember 2007 [IV-act. 35]) auch in Verweistätigkeiten 70% betrage, wurde mit Stellungnahme von Dr. Q._______ (Facharzt FMH für Psychiatrie) vom 15. April 2008 (IV-act. 41) korrigiert. Dieser führte aus, in seinem überzeugenden psychiatrischen Gutachten sei Dr. E._______ zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer leichte Verweistätigkeiten vollschichtig zumutbar seien. Das Attest von Dr. G._______ beinhalte dagegen weder eine Diagnose noch eine klinische Untersuchung, weshalb seine Aussagekraft schwach sei.

C-7240/2015 5.1.5 Die IVSTA stellte mit Verfügung vom 28. April 2008 (IV-act. 43) fest, infolge der aktenkundigen Gesundheitsbeeinträchtigung bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur eine Arbeitsunfähigkeit von 70%. Die Ausübung einer leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten Tätigkeit – wie beispielsweise Park-/Museumswächter, Magaziner, Lagerist, Kurierdienst, Reparateur von Kleingeräten – sei jedoch zu 100% zumutbar, dies mit einer Erwerbseinbusse von 19%. Damit liege keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge.

5.2 Den im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 31. Januar 2014 eingereichten Unterlagen ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

5.2.1 Gemäss dem undatierten, vorläufigen Bericht des Zentrums für Psychiatrie I._______ (IV-act. 105) verbrachte der Beschwerdeführer nach einem Suizidversuch am 12. Dezember 2011 bei depressiver Episode und Trennungssituation rund zwei Wochen in der Klinik. Dabei sei er dauerhaft sicher zu akuter Suizidalität distanziert gewesen. Belastungserprobungen seien komplikationslos verlaufen. Die Stimmung sei trotz niedriger Cymbaltadosis (30mg, 1-0-0) ausgeglichen gewesen.

Im Epikrisebericht vom 13. August 2012 zum stationären Aufenthalt diagnostizierten Dr. L._______, Chefarzt Abteilung Suchtmedizin, zfp I._______, Klinik für Suchtmedizin, und Frau Dr. M._______, Stationsärztin, eine bekannte depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere depressive Episode (IDC-10: F33.1) (IV-act. 107). Weiter wurde ausgeführt, im Zeitpunkt der Aufnahme habe bei fehlender Absprachefähigkeit und deutlich herabgesetzter Stimmung von einer weiter bestehenden Suizidalität ausgegangen werden müssen. Eine schwere depressive Episode sei vorbekannt. Seit ca. fünf Jahren werde der Versicherte antidepressiv mit Cymbalta behandelt (IV-act. 107/1). Er berichte, davon gut zu profitieren und keine Nebenwirkungen zu haben. Als Folge seiner neuro-kognitiven Einschränkungen nach Schädel-Hirn-Trauma träten gelegentlich auch aggressive Durchbrüche auf. Am Tag nach der Aufnahme habe sich der Versicherte deutlich zugänglicher gezeigt und freiwillig in die stationäre Behandlung eingewilligt (IV-act. 107/2). Als Auslöser für den Suizidversuch habe er die akute Trennungssituation mit der Partnerin angegeben. In den Gesprächen sei deutlich geworden, dass er durch die Trennung ihrerseits eine massive Kränkung erlebt habe, die die Suizidalität als Kurzschlussreaktion nach sich gezogen habe. Im Verlauf hätten Perspektiven mit ihm erarbeitet werden können. Dadurch habe sich die Stimmung auch ohne Veränderung der Medikation deutlich und dauerhaft aufgehellt (IV-act. 107/3).

C-7240/2015 5.2.2 Dem Bericht von Dr. J._______ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zfp I._______, Tagesklinik K._______, vom 26. März 2012 (IV-act. 106) zufolge befand sich der Beschwerdeführer vom 16. Januar 2012 bis zum 23. März 2012 in teilstationärer Behandlung der Tagesklinik. Diagnostiziert wurden eine rezidivierende depressive Störung, zuletzt schwere Episode ohne psychotische Symptome mit Suizidversuch am 12. Dezember 2011 (ICD-10: F33.2) sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.80) mit Verdacht auf organische Mitbeteiligung nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma 1985 (ICD-10: F07.0). Die mittlerweile vierte Aufnahme in der Tagesklinik (vorangehende Aufenthalte: 20. Oktober 2006 bis 23. März 2007; 4. September bis 14. November 2008; 11. Januar bis 16. April 2010) sei zur Weiterbehandlung einer abermaligen depressiven Episode mit Zustand nach Suizidversuch vor dem Hintergrund partnerschaftlicher sowie finanzieller Probleme erfolgt (IV-act. 106/2). In Einzelgesprächen habe der Versicherte wiederholt die erlebte Kränkung und Trauer im Rahmen der Trennung seitens der Partnerin thematisiert. Dabei habe sich erneut die bekannte Neigung zur Polarisierung mit Idealisierung der Partnerin und Abwertung seiner selbst sowie seines bisherigen Lebenswegs gezeigt. Im Verlauf sei es ihm punktuell gelungen, eine differenziertere und ausgewogenere Sichtweise zu entwickeln und auch den eigenen Ärger zu spüren (IV-act. 106/3). Ende Februar habe sich bestätigt, dass die Partnerin die Beziehung zu ihm wieder aufgenommen habe. Neben der Freude hierüber habe er sich gleichermassen besorgt vor einem erneuten Absturz gezeigt und die wieder gewonnene Stabilität noch als fragil erlebt (IV-act. 106/4). Zusammenfassend habe er im Sinne einer Selbstwertstabilisierung erneut vom tagesklinischen Aufenthalt profitiert. Die narzisstischen Grundmuster hätten zwar wiederholt benannt, jedoch nicht grundlegend bearbeitet werden können. Nichts desto trotz habe sich der Versicherte in der Bewältigung seiner Probleme aktiver und präsenter gezeigt. Eine antidepressive Medikation sei entbehrlich gewesen, lediglich zur Schlafinduktion sei Prothipendyl eingesetzt worden. Neben einer ambulanten Psychotherapie seien regelmässige Paargespräche empfohlen worden. Des Weiteren erscheine eine stundenweise, geringfügige Tätigkeit zur Stabilisierung des Selbstwerts sowie zur Tagesstrukturierung empfehlenswert (IV-act. 106/4).

5.2.3 Mit ärztlichem Attest vom 15. November 2013 (IV-act. 108) regte Dr. G._______ eine erneute Überprüfung des Invaliditätsgrades aufgrund neuer Gesundheitsbeeinträchtigungen an. Mit Bericht vom 7. April 2014 (IV-act. 109) diagnostizierte er eine Aufmerksamkeitsstörung vom adulten

C-7240/2015 Typ, organische affektive Störungen, eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, eine Schulterverletzung beidseits (v.a. rechts), ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Hyperurikämie. Die Resultate der TAP-Testbatterie hätten erhebliche Probleme in vielen Teilbereichen der Aufmerksamkeit gezeigt, die den Verdacht einer AD(H)S- Störung nahe legen würden (IV-act. 109/3). Aus dem Bericht ergibt sich weiter, dass Dr. G._______ ab dem 4. September 2013 das Medikament Medikinet Adult, zunächst in einer Dosis von 15mg, ab dem 12. März 2014 von 20mg pro Tag verordnete (IV-act. 109/3).

Am 25. März 2015 bescheinigte Dr. G._______ dem Beschwerdeführer mit ärztlichem Attest (IV-act. 135) eine nochmalige Verschlechterung vor allem seines psychischen Funktionszustands seit dem Jahre 2010. Als Basisstörung für die mannigfachen dysfunktionalen Beziehungsstörungen, seine abrupten depressiven Verstimmungszustände und seine narzisstischen Grundzüge habe sich testpsychometrisch eine Aufmerksamkeitsstörung vom adulten Typ (ICD-10: F98.8 G) sichern lassen, die wohl schon prätraumatisch existent gewesen sei.

5.2.4 Das Landratsamt N._______ stellte mit Bescheid vom 7. November 2014 (IV-act. 138) fest, sein vormaliger Bescheid vom 7. Juli 2009 (IV-act. 57; Grad der Behinderung: 80) werde aufgehoben. Der Grad der Behinderung betrage 100 seit dem 6. Juli 2014. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sei insofern eingetreten, als sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verschlechtert habe.

5.3 Der RAD (Dr. R._______, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin) hielt mit Stellungnahme vom 17. Juli 2014 (IV-act. 115) insbesondere fest, die vorliegenden medizinischen Berichte würden eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft machen. Eine andere Schlussfolgerung im Sinne der Annahme einer wesentlichen Veränderung erlaube auch der Bericht des behandelnden Psychiaters (Dr. G._______) nicht. Der medizinische Dienst (Dr. S._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) stimmte dieser Einschätzung am 14. Februar 2015 (IV-act. 129) zu und äusserte sich dahingehend, dass es sich bei den geschilderten Zuständen um passagere Stimmungsverschlechterungen handle, die psychiatrisch die Diagnose einer Anpassungsstörung zuliessen, welche aber IVirrelevant sei. Keines der seit dem 17. September 2009 eingereichten Dokumente sei geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nachzuweisen. Dass die Tagesklinik K._______ die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung gestellt habe, Dr. E._______ dagegen

C-7240/2015 von einer narzisstisch strukturierten Persönlichkeit spreche, womit derselbe Zustand anders eingeschätzt werde, sei nicht ungewöhnlich. Eine Persönlichkeitsstörung entstehe in der Kindheit und komme im frühen Erwachsenenalter zum Tragen. Eine narzisstische Persönlichkeitsstörung könne demnach definitionsgemäss keine Verschlechterung des Gesundheitszustands bei einem rund 50-jährigen Menschen darstellen.

Am 23. September 2015 äusserte sich der medizinische Dienst ergänzend zum nachgereichten Attest von Dr. G._______ vom 25. März 2015 (IV-act. 144) und hielt fest, dieses sei ebenfalls keineswegs geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nahezulegen. Die diagnostizierte Aufmerksamkeitsstörung sei schon im Kindesalter vorhanden gewesen, weswegen sie nicht als Argument für eine Verschlechterung herangezogen werden könne. 5.4 In der angefochtenen Verfügung (IV-act. 145) geht die Vorinstanz davon aus, dass nicht im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Dazu führte sie aus, der Einwand samt Ergänzungen sei dem medizinischen Dienst vorgelegt worden. Dieser halte an seiner vorgängigen Beurteilung fest.

Auf Beschwerdeebene (act. 14) bringt die IVSTA vor, die mit dem neuen Gesuch vom 31. Januar 2014 vorgelegten medizinischen Unterlagen seien von zwei Ärzten des medizinischen Dienstes eingehend geprüft worden (IV-act. 115, 129, 144). Diese seien übereinstimmend zur Feststellung gelangt, dass sich keine Anhaltspunkte für eine dauerhafte Verschlechterung ergeben würden. Lediglich in der Zeit von Dezember 2011 bis März 2012 habe vorübergehend eine situationsbedingte psychische Akutverschlimmerung bestanden.

5.5 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter Verweis auf die Ausführungen vom 30. März 2015 im Rahmen des Einwands gegen den Vorbescheid (IV-act. 136) geltend, die seit dem Rentengesuch im Jahre 2010 eingetretenen Entwicklungen seines Gesundheitszustands hätten den Grad seiner Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert. Seine Belastungsfähigkeit habe sich in dieser Zeit noch einmal erheblich reduziert. Die kontinuierliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei ihm nicht möglich, selbst wenn es sich um einfache Aufgaben handle. Die mit einem solchen Arbeitsverhältnis zwingend verbundenen Verpflichtungen stellten für ihn einen Druck dar, den auszuhalten

C-7240/2015 er nicht in der Lage sei. Dr. G._______ habe am 25. März 2015 ausdrücklich eine nochmalige Verschlechterung vor allem des psychischen Funktionszustands seit dem Jahr 2010 festgestellt. Die Atteste von Dr. G._______ müssten derart im Zusammenhang gesehen werden, als die beschriebenen Verschlechterungen des Gesundheitszustands bereits am 15. November 2013 erkannt worden und durch den Arzt als für die Beurteilung des Grades der Invalidität wesentlich beurteilt worden seien. Dem Bericht von Dr. J._______ seien unter anderem die Gründe für die Einrichtung der gesetzlichen Betreuung zu entnehmen, nämlich seine (Beschwerdeführer) Überforderung anlässlich der Bewältigung seiner finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten. Mit Bescheid vom 7. November 2014 (IV-act. 131) habe das Landratsamt N._______ den Grad der Behinderung von 80 auf 100 heraufgestuft. In der Begründung des Bescheids werde die wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ausdrücklich festgestellt.

In seiner Replik (act. 23/25) bringt der Beschwerdeführer vor, es entstehe der Eindruck, dass die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Argumente und die vorgelegten Unterlagen nicht noch einmal ausreichend geprüft worden seien. Zudem regt er an, über das Bundesverwaltungsgericht eine erneute ärztliche Stellungnahme einzuholen.

6. 6.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung bestehenden Beeinträchtigungen des psychischen und des physischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers weiter fortbestehen. In den mit der Neuanmeldung eingereichten Arztberichten beziehen sich die Ärzte auf die vorbekannten Diagnosen. Unter Berücksichtigung der vorübergehenden Akutsituation bei Status nach Suizidversuch im Dezember 2011 ist daraus eine andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ableitbar. Dass die Überforderung des Beschwerdeführers aufgrund finanzieller, partnerschaftlicher und rechtlicher Schwierigkeiten in jener Zeit Krankheitswert hatte beziehungsweise hat, ergibt sich aus dem Bericht von Dr. J._______ nicht. Gestützt auf die Berichte von Dr. G._______ kann ebenfalls keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustands angenommen werden, beschränkt sich dieser darin doch darauf, sich auf neue Gesundheitsbeeinträchtigungen zu beziehen und eine Verschlechterung des psychischen Zustands zu attestieren, ohne sich diesbezüglich auf nachvollziehbare und ausführliche Befunde zu stützen. Hinsichtlich der diagnostizierten Aufmerksamkeitsstö-

C-7240/2015 rung geht er davon aus, dass diese bereits vor dem 1985 erlittenen Schädel-Hirn-Trauma bestanden habe – was sich mit der Einschätzung des medizinischen Dienstes vom 23. September 2015 deckt –, weshalb daraus im Vergleich der Sachverhalte ebenfalls keine Veränderung resultiert. Der Beschluss des Landratsamts N._______ vom 7. November 2014 hält schliesslich eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2009 fest und attestiert dem Beschwerdeführer einen Grad der Behinderung von 100. Abgesehen davon, dass solche Entscheide für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend sind, kann nicht eruiert werden, auf welche medizinischen Unterlagen sich diese Feststellung konkret stützt. Aus diesem Grund besteht gestützt darauf keine Anlass für eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs. Selbiges gilt betreffend den bereits am 13. Juli 2010 erlassenen Bescheid der deutschen Rentenversicherung (act. 1, Beilage 2). 6.2 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, seine Belastungsfähigkeit habe sich erheblich reduziert und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wäre mit einem nicht aushaltbaren psychischen Druck verbunden, so ergibt sich dies aus den eingereichten Akten nicht. Zudem führt er nicht aus und es wird nicht deutlich, weshalb eine subjektiv empfundene reduzierte Belastungsfähigkeit eine massgebliche Veränderung des Invaliditätsgrads zur Folge haben sollte. Mit Verfügung vom 28. April 2008 wurde ein Invaliditätsgrad von 19% festgestellt. Diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer nicht angefochten. Eine Überprüfung der Rechtmässigkeit des damals festgestellten Invaliditätsgrads ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht möglich. Für die Zusprechung einer Teilrente müsste ein aktueller Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von mindestens 40% ergeben (vgl. E. 2.2 vorstehend). Eine derartige Änderung des Sachverhalts ist mit den vorliegenden Unterlagen nicht glaubhaft gemacht. Mangels jeglicher Hinweise auf eine massgebliche Veränderung ist es denn auch nicht an der IVSTA oder dem Gericht, einen weiteren ärztlichen Bericht einzuholen, weshalb der entsprechende sinngemässe Antrag abzuweisen ist. Wie in E. 2.3 vorstehend dargelegt, obliegt es dem Beschwerdeführer, für die behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustands Beweise vorzulegen. 6.3 Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung respektive eine dadurch bedingte erhebliche Veränderung des Grads der Invalidität nicht glaubhaft ge-

C-7240/2015 macht wurde. Die gestützt auf die Stellungnahmen des RAD und des medizinischen Dienstes vorgenommene Einschätzung der IVSTA kann demnach vollumfänglich bestätigt werden. 7. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz auf die Neuanmeldung vom 31. Januar 2014 zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist angesichts des mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2016 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch zu verzichten. 8.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz als Bundesbehörde ist ebenfalls keine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

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C-7240/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Simona Risi

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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