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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2008 C-721/2006

13 février 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,979 mots·~10 min·2

Résumé

Einreise | Einreisebewilligung

Texte intégral

Abtei lung II I C-721/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Februar 2008 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann. A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-721/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, geboren am 25. Dezember 1984, ist pakistanischer Staatsangehöriger und beantragte am 10. Juli 2006 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Karachi die Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz. Als Grund der Reise gab er an, seinem in der Schweiz lebenden Vater helfen zu wollen. Das Gesuch wurde dem Bundesamt für Migration (BFM) zum formellen Entscheid unterbreitet. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber, dem Vater des Beschwerdeführers, schriftliche Erkundigungen eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 14. September 2006 – eröffnet am 4. Oktober 2006 – ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht als ausreichend gesichert betrachtet werden könne. Der Beschwerdeführer stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute würden versuchen, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der ausländerrechtlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Zudem würden dem Beschwerdeführer in seinem Ursprungsland weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten obliegen. Im vorliegenden Fall stehe schliesslich die Mithilfe im Haushalt bzw. die Betreuung der Halbgeschwister des Beschwerdeführers im Mittelpunkt. Da es sich hierbei jedoch um einen bewilligungspflichtigen Aufenthalt handle, müsse ein entsprechendes Gesuch bei den kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden eingereicht werden. C. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 3. November 2006 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung der Verfügung und die Bewilligung der Einreise. C-721/2006 D. In ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. E. In der Replik vom 15. Februar 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Verweigerung der Einreisebewilligung eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 14. September 2006 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des C-721/2006 Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003, E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Gesuche, die vor diesem Zeitpunkt eingereicht wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG). Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung abzustellen, insbesondere auch auf die relevanten Bestimmungen der gemäss Art. 39 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, SR 142.20) gleichzeitig mit dem aANAG ausser Kraft gesetzten Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194). 3.2 Gemäss Art. 1a aANAG sind ausländische Personen zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen. Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA). Das BFM entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (PE- C-721/2006 TER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, Rz. 5.28). Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). Insbesondere müssen Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. Zwischen der Schweiz und Pakistan besteht kein Staatsvertrag, welcher dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz vermitteln würde. Er unterliegt daher auf Grund seiner Nationalität der Visumspflicht nach Art. 3 aVEA. 5. 5.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine verbindlichen Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.2 Die pakistanische Wirtschaft konnte zwar in den vergangenen Jahren ein beachtliches Wachstum verzeichnen. Allerdings zählt Pakistan mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen von USD 925.- (in der Schweiz: ca. EUR 39'200.- [vgl. Website der Organisation für Zusammenarbeit und Entwicklung, <http://www.oecd.org >, Browse by Country > Switzerland > Statistics, besucht am 6. Februar 2008]) weiterhin zu den einkommensschwachen Nationen. Ein grosser Teil der Bevölkerung ist von Armut betroffen. Zudem ist die innenpolitische Lage angespannt, was sich in gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und oppositionellen Kräften sowie in religiös motiviertem Extremismus äussert. Als Folge der Unruhen nach der Ermordung der Führerin der Pakistan People's Party (PPP), Benazir Bhutto, mussten die ursprünglich auf den 8. Januar 2008 angesetzten http://www.oecd.org/

C-721/2006 Parlamentswahlen auf den 18. Februar 2008 verschoben werden (vgl. Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, <http://www.auswaertiges-amt.de >, Länder- und Reiseinformationen > Pakistan > Wirtschaft, Innenpolitik, besucht am 6. Februar 2008). Das Land verzeichnet aus diesen Gründen eine anhaltend hohe Emigrationsrate, wobei nicht nur weitere Teile des arabischen Raumes, sondern auch Europa und hier unter anderem die Schweiz zu den Wunschdestinationen pakistanischer Staatsangehöriger gehören. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei Personen, die bereits über ein soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. 5.3 Vor diesem Hintergrund hat das BFM die Ablehnung des Visumsgesuchs zu Recht auch mit der schwierigen sozio-ökonomischen Situation in Pakistan begründet. 6. 6.1 Bei der Risikoanalyse betreffend die gesicherte Wiederausreise sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände zu berücksichtigen, sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles. Obliegt einem Beschwerdeführer im Heimatsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand die Prognose begünstigen. Umgekehrt muss bei Beschwerdeführern, die in ihrem Heimatland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den ausländerrechtlichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden. 6.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, ledigen Mann, der gemäss eigenen Angaben auf dem Bauernhof der Familie arbeitet. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich zwar geltend, dass es sich beim besagten Hof um einen grossen Bauernbetrieb mit einer Fläche von 100 ha Land handle und dass er auf dem Hof als Bewirtschafter gebraucht werde. Da er den Hof jedoch offenbar nicht alleine führt, sondern zusammen mit seinem älteren Bruder, ist nicht davon auszugehen, dass seine Anwesenheit in Pakistan aus beruflichen Gründen unentbehrlich wäre. 6.3 Soweit auf Rekursebene vorgebracht wird, der Vater verfüge aufgrund seiner familiären Stellung über die notwendige Autorität, um den Beschwerdeführer nach dem Besuchsaufenthalt wieder zur Heimreise bewegen zu können, und habe zudem kein Interesse daran, den Be- http://www.auswaertiges-amt.de/

C-721/2006 schwerdeführer dauerhaft in seinem Haushalt in der Schweiz aufzunehmen, ist festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um Beteuerungen des Gastgebers handelt, deren realer Hintergrund nur schwer überprüfbar ist. Zweifel an den erwähnten Zusicherungen erscheinen vorliegend sodann insofern angebracht, als sich die ursprünglichen Angaben zum Zweck des Besuchs – Mithilfe im Haushalt bzw. Betreuung der Kinder – als falsch erwiesen haben und offenbar lediglich angeführt wurden, um die Erfolgschancen des Gesuchs zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Erklärungen des Gastgebers einzig in der Hoffnung abgegeben wurden, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. 6.4 Im Weiteren kann der Beschwerdeführer auch aus der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 22. September 2006 nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten. Im besagten Arztzeugnis wird insbesondere festgehalten, dass der Gastgeber aufgrund eines degenerativen Rückenleidens nicht mehr reisefähig sei und der Besuch des Sohnes für seinen psychischen Zustand sehr günstig wäre. Daraus kann indessen nicht auf eine dauernde Reiseunfähigkeit des Gastgebers geschlossen werden, zumal im fraglichen Attest ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ein operativer Eingriff zur Linderung der chronischen Schmerzen bevorstehe. Es besteht demnach keine genügende Grundlage für die Annahme, dass Familienbesuche des Gastgebers in Pakistan auf unabsehbare Zeit nicht mehr möglich wären. 6.5 Unter diesen Umständen genügen die Hinweise auf den aktuellen Stand des Bankkontos des Beschwerdeführers sowie auf die Bereitschaft des Gastgebers zur Leistung einer zusätzlichen finanziellen Garantie nicht, um die anstandslose Wiederausreise des Beschwerdeführers als genügend gesichert zu betrachten. 7. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. C-721/2006 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Akten retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich Der Kammmerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Thomas Segessenmann Versand: Seite 8

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