Abtei lung II I C-72/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . M a i 2010 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. B_______, Beschwerdeführer, gegen Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9, Vorinstanz. Einfuhr von Arzneimitteln; Verfügung Swissmedic vom 29. Dezember 2008 (Verwaltungsverfahren_______). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-72/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Zollinspektorat Zürich eine an den Beschwerdeführer gerichtete Sendung mit 3 Paketen à 60 Tabletten des Arzneimittels Finarid (Wirkstoff Finasterid 1 mg) an der Grenze zurückgehalten und am 18. September 2008 an das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic (im Folgenden Institut oder Vorinstanz) zur Überprüfung und allfälligen Anordnung von Massnahmen weitergeleitet hat, dass die Vorinstanz in ihrem Vorbescheid vom 7. Oktober 2008 (Verwaltungsverfahren _______) dem Beschwerdeführer mitteilte, bei der zurückgehaltenen Ware handle es sich um verschreibungspflichtige, verwendungsfertige Arzneimittel, die in der Schweiz nicht zugelassen seien und in der vorliegenden Menge von Einzelpersonen nicht eingeführt werden dürften, weshalb sie beabsichtige, die Vernichtung der Ware anzuordnen, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der von der Vorinstanz angesetzten Frist nicht vernehmen liess, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Dezember 2008 die Vernichtung der am Zoll zurückgehaltenen Arzneimittel anordnete und dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 300.- auferlegte, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung am 6. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und beantragt hat, die zurückgehaltene Ware sei herauszugeben, und es sei auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten, dass der Beschwerdeführer geltend macht, für die Einnahme von 1mg Finasterid liege ein Rezept von Dr. med. U_______ für das Medikament „Propecia“ zum Eigengebrauch vor, dessen Spezifikationen dem beschlagnahmten Medikament „Finarid“ entsprächen und das in anderen europäischen Ländern zugelassen sei, dass zudem die Menge des beschlagnahmten Medikaments gemessen an der langen Behandlungsdauer sehr gering sei, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2009 beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, C-72/2009 dass sie ihren Antrag im Wesentlichen damit begründete, das Präparat „Finarid“ entspreche nicht dem verschriebenen Medikament „Propecia“, das einzuführende Medikament möge zwar den gleichen Inhaltsstoff (1mg Finasterid pro Tablette) wie das Präparat Propecia haben, entspreche aber nicht – wie behauptet – exakt den Spezifikationen des verschriebenen Propecia und sei in der vorliegenden Form in der Schweiz nicht zugelassen, die importierte Menge von 180 Tabletten Finarid à 1 mg Finasterid entspreche einem Bedarf von rund 6 Monaten und überschreite damit die zulässige Einfuhrmenge für den Arzneimittelbedarf einer Person von etwa einem Monat, dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe bereits mehrfach im Ausland Präparate bestellt, die in der Schweiz nicht zugelassen gewesen seien, so beispielsweise im (späteren) Verwaltungsverfahren _______, in welchem die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Januar 2009 die Vernichtung des rechtswidrig eingeführten Medikaments Elpecia Finasterid 1 mg in der Menge von 180 Tabletten angeordnet und dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 300.auferlegt habe, dass der Beschwerdeführer sich innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 27. April 2009 angesetzten Frist nicht vernehmen liess, worauf der Schriftenwechsel am 12. Juni 2009 geschlossen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2009 geltend machte, er habe nach Nichteintreffen der ersten Lieferung und in Unkenntnis des Verwaltungsverfahrens Z 2973 eine zweite Lieferung veranlasst, und es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Vorinstanz zwei verschiedene Verfahren _______ und _______ für letztlich dieselbe Bestellung eines Arzneimittels durchgeführt habe, dass mittlerweile der Lieferant dem Beschwerdeführer die Kosten für die Medikamentenlieferung zurückerstattet habe, weshalb er auf die Forderung nach Herausgabe des beschlagnahmten Arzneimittels verzichte, aber um Erlass der ihm von der Vorinstanz (erneut) auferlegten Gebühr von Fr. 300.- ersuche, dass die Vorinstanz in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19. Oktober 2009 an ihrem Antrag und dessen Begründung gemäss Vernehmlassung vom 22. April 2009 festhält und dabei hervorhebt, bei den Verfügungen vom 29. Dezember 2008 und vom 28. Januar 2009 C-72/2009 habe es sich um zwei unterschiedliche Sendungen von Arzneimitteln gehandelt, dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2009 den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.- fristgerecht einbezahlt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass das Institut als öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. e VGG darstellt und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legitimiert und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist, so dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 7. September 2009 den beschwerdeweise gestellten Antrag auf Aushändigung des beschlagnahmten Medikaments zurückgezogen hat, die angefochtene Verfügung insoweit nicht mehr bestritten wird und die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass einzig die dem Beschwerdeführer verfügungsweise auferlegte Gebühr von Fr. 300.- strittig und vorliegend zu beurteilen bleibt, dass das Institut für seine Verwaltungstätigkeiten – insbesondere auch für die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen – beim Veranlasser Gebühren erheben kann (Art. 65 Abs. 1 HMG sowie Art. 1 Bst. a und Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 22. Juni 2006 über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts [HGebV, SR 812. 214.5]), dass der Beschwerdeführer als Besteller und Adressat der zurückgehaltenen Arzneimittel ohne Zweifel als Veranlasser der Verwaltungsmassnahmen zu gelten hat und somit gebührenpflichtig wurde, C-72/2009 dass sich die Höhe der Verwaltungsgebühr des Instituts nach seinem Aufwand richtet, wobei pro Arbeitsstunde Fr. 200.- zu verrechnen sind (Art. 3 HGebV in Verbindung mit Ziff. V Anhang HGebV), dass vorliegend ein Aufwand des Instituts von 1,5 Stunden ausgewiesen und nachvollziehbar ist, so dass die einverlangte Gebühr von Fr. 300.- nicht zu beanstanden und den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19. Oktober 2009 zu folgen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2009 um Erlass der Verwaltungskosten ersucht hat, dass gemäss Art. 7 Abs. 1 HGebV das Institut auf begründetes Gesuch hin Gebühren teilweise oder vollständig erlassen kann, wenn die Zulassung oder der Vertrieb von wichtigen Arzneimitteln für seltene Krankheiten oder von wichtigen Transplantatprodukten für seltene Krankheiten nur so gewährleistet werden kann (Bst. a) oder ein Gesuch zurückgezogen wird (Bst. b), dass das Institut in seiner ersten Stellungnahme vom 19. Oktober 2009 ausführt, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im zweiten gegen ihn eingeleiteten Verfahren _______ ebenfalls eine Gebühr zu zahlen haben werde, könne keineswegs abgeleitet werden, dass die hier in Frage stehende Gebühr zu erlassen sei, dass das Institut das nachträglich gestellte Gesuch um Erlass der Verwaltungskosten damit sinngemäss ablehnt, dass aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Erlass einer Verfügung verzichtet wird, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichts festzustellen ist, dass die in Art. 7 Abs. 1 HGebV genannten Voraussetzungen für einen Erlass der Verwaltungskosten offensichtlich nicht erfüllt sind, dass sich die Beschwerde damit bezüglich des verbleibenden Streitgegenstandes (Erhebung einer Verwaltungsgebühr) als unbegründet erweist und abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 300.festgesetzt werden, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu- C-72/2009 erlegen und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Vorinstanz keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement des Innern Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti C-72/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7