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Bundesverwaltungsgericht 18.01.2017 C-7185/2016

18 janvier 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,600 mots·~8 min·3

Résumé

Rentenanspruch | Nichteintreten BGer, 8C_115/2017 vom 08.03.2017. Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 30. September 2016,

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Das BGer ist mit Entscheid vom 08.03.2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten (8C_115/2017)

Abteilung III C-7185/2016

Urteil v o m 1 8 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 30. September 2016, Fristwiederherstellungsgesuch vom 17. November 2016.

C-7185/2016 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 30. September 2016 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 2). B. Die vorerwähnte Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2016 (Eingang per E-Mail am 21. November 2016) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Er machte zudem geltend, er habe wegen eines siebenwöchigen Reha-Aufenthaltes erst am 8. November 2016 von der Verfügung Kenntnis erhalten (BVGer act. 1). C. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2016 ersuchte der Instruktionsrichter einerseits die Vorinstanz, bis zum 9. Januar 2017 eine auf die Frage der rechtsgültigen und fristgerechten Einreichung der Beschwerde beschränkte Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Akten einzureichen, und gab andererseits dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass eine E-Mail keine rechtsgültige Originalunterschrift aufweisen könne, weshalb er vorsorglich gebeten werde, künftige Eingaben auf dem normalen Postweg einzureichen (BVGer act. 3). D. Die IV-Stelle Aargau leitete mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 dem Bundesverwaltungsgericht medizinische Unterlagen weiter, die sie vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. Dezember 2016 erhalten hatte (BVGer act. 5). E. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 (Poststempel: 3. Januar 2017) ein „Eilschlichtungsgesuch“ ein und beantragte, die Vorinstanz sei zur Zahlung seit September 2016 von monatlich ca. Fr. 567.– zuzüglich Pensionskasse nebst Zins zu 5 % zu verurteilen, wobei eine Mehrforderung offen bleibe (BVGer act. 6). F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 stellte der Instruktionsrichter der Vorinstanz die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2016 samt Beilagen zur Kenntnis zu

C-7185/2016 und teilte mit, das Gesuch des Beschwerdeführers um Beizug weiterer medizinischer Akten werde als Beweisantrag zu den Akten genommen (BVGer act. 7). G. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2017 die Abweisung des Gesuchs um Fristwiederherstellung resp. das Nichteintreten auf die Beschwerde vom 17. November 2016 und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, die B._______GmbH, habe die Verfügung vom 30. September 2016 gemäss Zustellnachweis der Schweizerischen Post am 4. Oktober 2016 entgegengenommen, womit die 30-tägige Beschwerdefrist am 5. Oktober 2016 zu laufen begonnen habe und der letzte Tag der Beschwerdefrist der 3. November 2016 gewesen sei, sodass die am 21. November 2016 eingereichte Beschwerde eindeutig verspätet erhoben worden sei. Hinsichtlich des Fristwiederherstellungsgesuchs führte die Vorinstanz an, es seien aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten sowohl die Zeitspanne des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Rehaklinik als auch sein damaliger Gesundheitszustand unklar. Im Übrigen habe man von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, welche die angefochtene Verfügung entgegengenommen habe und die nicht unverschuldeterweise abgehalten worden sei, binnen Frist zu handeln, erwarten können, dass sie rechtzeitig aus eigener Initiative eine Beschwerde eingereicht hätte, um die Rechtsmittelfrist zu wahren (BVGer act. 8).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). 1.2 Zuständig für die Behandlung eines Gesuchs um Fristwiederherstellung ist die Behörde, welche bei Gewährung der Wiederherstellung der Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (vgl. PATRI- CIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 24 VwVG). Aufgrund der Zuständigkeit im Hauptverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht über die Frage der rechtsgültigen und fristgerechten Einreichung der Beschwerde zu befinden und ist

C-7185/2016 damit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ebenfalls zuständig. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat auch ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Beschwerde (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). 2. 2.1 Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind per Fax oder gewöhnlichem E-Mail eingereichte Eingaben nicht fristwahrend (BGE 142 V 152 E. 4.6 m.H.). 2.2 Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob diese bundesgerichtliche Praxis auch im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht anwendbar ist und ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 2016 mit gewöhnlichem E-Mail am 21. November 2016 rechtsgenüglich erfolgte, weil sich die Einreichung des Rechtsmittels ohnehin als verspätet erweist, wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgeht. 3. 3.1 Gemäss Art. 60 ATSG (SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen. 3.2 Die angefochtene Verfügung vom 30. September 2016 samt Rechtsmittelbelehrung wurde gleichentags per Einschreiben versandt und am 4. Oktober 2016 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, der B._______GmbH, zugestellt (vgl. Vollmacht in Akten der IV-Stelle Aargau [act.] 45; Beilage zu BVGer act. 8). Entsprechend begann der Fristenlauf am 5. Oktober 2016. Ein gesetzlicher Fristenstillstand nach Art. 22a VwVG ist vorliegend nicht zu berücksichtigen, sodass die 30-tägige Beschwerdefrist am 3. November 2016 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG). 3.3 Die am 21. November 2016 eingereichte Beschwerde vom 17. November 2016 erfolgte demnach deutlich verspätet.

C-7185/2016 4. 4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, fristgemäss zu handeln, und sofern innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Dabei muss sich die Partei das Verhalten seiner Vertretung vollumfänglich zurechnen lassen (PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 16 zu Art. 24 VwVG). 4.2 Der Beschwerdeführer machte seinen mehrwöchigen Reha-Aufenthalt als unverschuldetes Hindernis geltend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann Krankheit ein unverschuldetes Hindernis darstellen, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtssuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 86 Rz. 2.141). Der Beschwerdeführer hatte jedoch bereits mit Vollmacht vom 19. Februar 2014 die Sozialrechtsreferenten der B._______GmbH zu seiner Vertretung beigezogen (act. 45). Entsprechend wurde die Verfügung vom 30. September 2016 der B._______GmbH rechtsgültig eröffnet und diese erlangte somit Kenntnis von der laufenden Rechtsmittelfrist (Beilage zu BVGer act. 8). Hinweise für die zwischenzeitliche Aufhebung des Vertretungsverhältnisses sind in den Akten nicht zu finden. Auch wird von Seiten des Beschwerdeführers nichts dergleichen vorgebracht. Da sich die Partei das Verhalten der Vertretung vollumfänglich zurechnen lassen muss, liegt aufgrund des bestehenden Vertretungsverhältnisses kein unverschuldetes Hindernis beim Beschwerdeführer vor. 4.3 Bezüglich seiner Rechtsvertreterin machte der Beschwerdeführer keine objektiven, entschuldbaren Gründe geltend, welche diese davon abgehalten hätten, fristgemäss zu handeln. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Fall einer Fristversäumnis aufgrund der Handlungsunfähigkeit eines Berufungsklägers eine verschuldete Verhinderung annahm, da es für den Anwalt möglich gewesen wäre, eine Beschwerdeschrift auf eigene Initiative hin zur Fristwahrung einzureichen (BGE 114 II 181 E. 2). Entsprechend könnte der Beschwerdeführer für den Fall, dass ihn seine Rechtsvertreterin aufgrund seines Reha-Aufenthaltes nicht hätte erreichen können, nichts für sich ableiten. Somit kann auch in Bezug auf

C-7185/2016 die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nicht von einem unverschuldeten Hindernis ausgegangen werden. 5. Nach dem Gesagten liegt keine unverschuldete Verhinderung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG vor, sodass das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Beschwerde abzuweisen und auf die verspätete Beschwerde samt Beweisantrag nicht einzutreten ist. 6. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben und es ist keine Parteientschädigung zu gewähren (Art. 6 Bst. b und Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 06.01.2017 mit Zustellnachweis) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-7185/2016 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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