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Bundesverwaltungsgericht 27.05.2026 C-714/2024

27 mai 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,870 mots·~29 min·8

Résumé

Verhütung Unfälle und Berufskrankheiten | Unfallversicherung, Arbeitssicherheit (Ermahnung), Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-714/2024

Urteil v o m 2 7 . M a i 2026 Besetzung Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A._______ AG, vertreten durch Michael Bütikofer, Rechtsanwalt und Notar, Beschwerdeführerin,

gegen

Suva, Vorinstanz.

Gegenstand Unfallversicherung, Arbeitssicherheit (Ermahnung), Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023.

C-714/2024 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) mit Sitz in B._______ bezweckt namentlich die Ausführung von Bauarbeiten, Sanierungen, Werkstatt- und Garagenarbeiten und anderen in diesem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten (vgl. www.zefix.admin.ch > UID > CHE-_______, zuletzt besucht am 1. Mai 2026). Die Arbeitnehmenden der Arbeitgeberin sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva oder Vorinstanz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. B. B.a Am 18. September 2023 ereignete sich im Bereich der Wehrbrücke in C._______ im Rahmen von durch die Arbeitgeberin ausgeführten Belagsarbeiten ein Unfall, bei welchem sich mehrere Mitarbeitende durch die Explosion eines Bitumendruckfasses Brandverletzungen zuzogen (vgl. Unfallrapport vom 28. September 2023 [Suva-act. 36]). B.b Mit Schreiben vom 29. September 2023 (Suva-act. 34) sprach die Suva gegenüber der Arbeitgeberin eine Ermahnung der Stufe 1 aus, mit der Begründung, sie habe festgestellt, dass die Arbeitgeberin nicht alle zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erforderlichen Massnahmen umgesetzt habe. Die Suva setzte der Arbeitgeberin eine Frist bis zum 13. Oktober 2023 zur Umsetzung der entsprechenden Massnahmen, insbesondere von Schutzmassnahmen betreffend Explosions- und Brandgefahr sowie die Instruktion der Mitarbeitenden in Bezug auf die neun lebenswichtigen Regeln für den Verkehrsweg- und Tiefbau. Einer allfälligen Einsprache entzog die Suva die aufschiebende Wirkung. B.c Gegen die Ermahnung vom 29. September 2023 erhob die Arbeitgeberin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer, mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 Einsprache bei der Suva (Suva-act. 40). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung, dass es im Rahmen der Instandsetzungsarbeiten der Wehrbrücke in C._______ zu keinen Sicherheitsmängeln mit erhöhter Gefährdung oder dergleichen gekommen sei; eventualiter beantragte sie die Aufhebung der Ermahnung und die Durchführung weiterer Abklärungen mit anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Suva. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache.

C-714/2024 Zur Begründung führte die Arbeitgeberin aus, der Sachverhalt in Bezug auf die Erhitzung des Druckfasses mit anschliessender Verpuffung, von welchem die Suva ausgehe, sei nicht erstellt und werde mit Nichtwissen bestritten. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass auf der Baustelle keine genügenden Löschmittel zur Verfügung gestanden hätten; Feuerlöscher sowie Wasserschlauch seien in unmittelbarer Nähe vorhanden gewesen. B.d Mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 (Suva-act. 47) wies die Suva die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, dem Sicherheitsdatenblatt für das verwendete Produkt «EMULAC Lackbitumen» sei zu entnehmen, dass namentlich die Flüssigkeit und die Dämpfe leicht entzündbar seien und deshalb von Hitze, Funken, offenen Flammen und heissen Oberflächen ferngehalten werden müssten. Anlässlich der durchgeführten Arbeiten sei der vom Regen nasse Untergrund vor dem Auftragen der Lackbitumenschicht mit dem Gasbrenner getrocknet worden, wobei sich das Druckfass erhitzt habe, was anschliessend zur Verpuffung geführt habe. Die Abbildung 1 des Fotodossiers dokumentiere diese Situation, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von diesem Sachverhalt auszugehen sei. Zudem hätten die Löschmittel und Löscheinrichtungen den Mitarbeitenden am unmittelbaren Arbeitsplatz griffbereit zur Verfügung stehen müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Es liege somit eine Verletzung der Vorschriften der Arbeitssicherheit vor, weshalb die Ermahnung zu Recht erfolgt sei. C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 erhob die Arbeitgeberin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer, mit Eingabe vom 1. Februar 2024 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung führte sie aus, die Vorinstanz lege nicht schlüssig dar, auf welche objektiven Erkenntnisse sich die Aussage stütze, der leicht entzündbare Voranstrich (EMULAC Lackbitumen) sei mit dem Gasbrenner erhitzt worden. Somit müsse das von der Vorinstanz behauptete Erhitzen des Druckfasses als nicht erstellt gelten. Auch gehe aus den Schilderungen der Vorinstanz nicht hervor, wer denn für dieses allfällige Erhitzen verantwortlich gewesen sein soll. Diesbezüglich könnten die Ergebnisse aus der Strafuntersuchung Aufschluss geben, weshalb eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss

C-714/2024 des Strafverfahrens respektive mindestens bis zum Vorliegen allfälliger Untersuchungsergebnisse in Erwägung zu ziehen sei. Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin vor, es hätten sich geeignete Löschmittel und Löscheinrichtungen in unmittelbarer Nähe zur Unfallstelle befunden. C.b Am 9. Februar 2024 ist der mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2024 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- bei der Gerichtskasse eingegangen (vgl. BVGer-act. 2 und 4). C.c Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2024 (BVGer-act. 10) beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung verwies die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Verfügung und im Einspracheentscheid. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Zündquelle (Flamme des Gasbrenners) in Kontakt mit dem Lackbitumen gekommen sei und damit die Erhitzung des Druckfasses zur Explosion geführt habe. Auf der Abbildung im Fotodossier des Unfallrapports vom 28. September 2023 seien das explodierte schwarze EMULAC Lackbitumenfass, daneben die Lackbitumenspritze, der Gasbrenner und weiter hinten die Propangasflasche zu sehen. C.d Mit Replik vom 5. August 2024 (BVGer-act. 14) hielt die Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. C.e Mit Duplik vom 7. Oktober 2024 (BVGer-act. 18) hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihren bisherigen Begehren fest. C.f Mit Eingaben vom 28. Oktober 2024 (BVGer-act. 20) sowie vom 12. Juni 2025 (BVGer-act. 22) reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein. Ferner gab er mit Eingabe vom 20. März 2025 (BVGer-act. 21) die neue Adresse seines Büros bekannt. D. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

C-714/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG) und Art. 109 Bst. c UVG (SR 832.20). Bei der vorliegend strittigen Ermahnung Stufe 1 gemäss Art. 62 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (VUV; SR 832.30) handelt es sich um eine Anordnung zur Unfallverhütung, die gemäss Art. 109 Bst. c UVG im Beschwerdefall vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen ist (vgl. dazu Urteile des BVGer C-3859/2021 vom 10. Mai 2024, C-2450/2021 vom 20. Oktober 2022, C-229/2020 vom 7. Oktober 2022 je E. 1.1). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit nicht im UVG ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorgesehen ist. Einzelne Bereiche sind in Art. 1 Abs. 2 UVG von der Anwendung ausgenommen, die Unfallverhütung (Art. 81 ff. UVG) gehört indes nicht dazu, weshalb auf diese das ATSG anwendbar ist (Urteil des BVGer C-3053/2022 vom 5. November 2025 E. 1.2 m.H.). 1.3 Als Adressatin des Einspracheentscheids vom 20. Dezember 2023 hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG), weshalb sie beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (vgl. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG). Da auch der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 20. Dezember 2023. Damit wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin ab und hielt an der Verfügung vom 29. September 2023, mit welcher sie eine Ermahnung der Stufe 1 ausgesprochen hatte, fest. http://links.weblaw.ch/SR-832.20

C-714/2024 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Das erstinstanzliche Sozialversicherungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG; Art. 43 und Art. 61 Bst. c ATSG). Danach haben die rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht haben die rechtsanwendenden Behörden ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die rechtsanwendenden Behörden haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 151 V 244 E. 3.4; 151 V 24 E. 4.3; 138 V 218 E. 6 m.w.H.). Ab wann überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, lässt sich kaum quantifizieren. Auch das Schrifttum äussert sich übereinstimmend mit der Rechtsprechung dahingehend, dass die blosse Annahme einer Möglichkeit oder einer Hypothese nicht ausreicht, während anderseits auch nicht die strikte Annahme der zu beweisenden Tatsache (wie im Zivilprozess) zu verlangen ist. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (Urteil des BGer 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.4.1; BGE 107 V 106 E. 2b; vgl. RENÉ WIEDERKEHR, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 43 N. 62; JENNY/SCHIAVI, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 43 N. 11a). 3.3 Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran

C-714/2024 könnten zusätzliche Beweismassnahmen nichts mehr ändern, so verstösst der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch verletzt er die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 12 und Art. 33 VwVG; Art. 43 und Art. 61 Bst. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Insbesondere liegt darin auch keine Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_534/2024 vom 13. März 2025 E. 4.2.1 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2; 138 V 218 E. 6). 3.4 Der Suva steht beim Erlass von Verfügungen betreffend Unfallverhütung ein grosser Ermessensspielraum zu. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat auch die Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3 m.H.). Daher hat das Bundesverwaltungsgericht nur den Entscheid der unteren Instanzen zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (BGE 126 V 75 E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht darf seine Prüfungsdichte zurücknehmen, https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2024&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Zweifel+an+Vollst%E4ndigkeit+und%2Foder+Richtigkeit%22+&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-V-361%3Afr&number_of_ranks=0#page361

C-714/2024 wenn die Rechtsanwendung technische Probleme, Fachfragen oder sicherheitsrelevante Einschätzungen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist, oder wenn sich Auslegungsfragen stellen, welche die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als die Beschwerdeinstanz (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 103 Rz. 2.154 m.H.). 4. Nachfolgend sind zunächst die zuständigen Durchführungsorgane, deren Kompetenzen sowie das Durchführungsverfahren (E. 4.1) und anschliessend die vorliegend massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (E. 4.2) darzulegen. 4.1 4.1.1 Der Vollzug der Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten obliegt gemäss Art. 85 Abs. 1 UVG den Durchführungsorganen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG; SR 822.11) und der Suva. Zu ergänzen ist, dass die in Anwendung von Art. 85 Abs. 2 UVG eingesetzte Eidgenössische Kommission für Arbeitssicherheit (EKAS) die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander abstimmt, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 UVG). Die Beschlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich und diese kann insbesondere Ausführungsbestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 85 Abs. 4 UVG i.V.m. Art. 53 Bst. a VUV), was sie mit dem Leitfaden für das Durchführungsverfahren in der Arbeitssicherheit (nachfolgend: EKAS-Leitfaden, 6. Aufl. März 2020 [www.suva.ch/6030.d]) gemacht hat. Die EKAS- Richtlinien stellen nicht unmittelbar verbindliches Recht dar, sondern sind konkretisierende Bestimmungen, die den Arbeitgeber nicht verpflichten. Bei deren Beachtung verleihen sie ihm aber die Vermutung, dass er die Sicherheitsanforderungen nach UVG und VUV erfüllt (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 2.3.3). Gleiches gilt auch für den EKAS-Leitfaden, der den Durchführungsorganen, die den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit zu überwachen und notfalls durchzusetzen haben, Anleitungen gibt in der Absicht, ein einheitliches und rechtsgleiches Vorgehen in

C-714/2024 der Praxis zu fördern (EKAS-Leitfaden Ziff. 1; vgl. auch Art. 52a Abs. 1 VUV). 4.1.2 Art. 60-63 VUV regelt die Kontrolle durch die Durchführungsorgane. Die Kontrolltätigkeit umfasst die Beratung (Art. 60 VUV), die Betriebsbesuche und Befragungen (Art. 61 VUV) sowie die Ermahnung (Art. 62 VUV) des Arbeitgebers. Ausserdem müssen die Durchführungsorgane auf Anzeige (Art. 63 VUV) hin tätig werden. Gemäss Art. 62 Abs. 1 VUV macht das zuständige Durchführungsorgan den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschrift, wenn sich aufgrund eines Betriebsbesuches herausstellt, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt worden sind. Diese Ermahnung ist dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen. Sie markiert den Beginn des Durchführungsverfahrens (ROGER ANDRES, Die Normen der Arbeitssicherheit, 2016, N. 753 und 791). Wird der Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zuständige Durchführungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zum Vollzug der Massnahmen (Art. 64 Abs. 1 VUV). In dringenden Fällen ist die Verfügung ohne vorgängige Ermahnung zu erlassen (vgl. Art. 62 Abs. 2 VUV). Leistet der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, kann sein Betrieb nach Art. 66 Abs. 1 VUV i.V.m. Art. 92 Abs. 3 UVG in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung). 4.1.3 Der EKAS-Leitfaden unterscheidet zwischen dem ordentlichen (vgl. Ziff. 4.2) und dem ausserordentlichen Durchführungsverfahren (vgl. Ziff. 5.2.1 f.). Letzteres hat Ausnahmecharakter und greift in jenen Fällen Platz, in denen ein sicherheitswidriger Zustand – wie vorliegend – nur vorübergehend und während verhältnismässig kurzer Zeit besteht (etwa bei Bau-, Installations- und Montagearbeiten). Gemäss Ziff. 5.3 des EKAS- Leitfadens spricht das Durchführungsorgan im ausserordentlichen Durchführungsverfahren im Normalfall dreimal eine Ermahnung aus und verfügt erst bei der vierten Feststellung eines sicherheitswidrigen Zustandes eine Prämienerhöhung. Mit der dritten Ermahnung wird dem Betrieb angedroht, dass bei einem weiteren Verstoss gegen Arbeitssicherheitsvorschriften eine Prämienerhöhung verfügt werde (EKAS-Leitfaden Ziff. 5.3.4). Dieses Vorgehen entspricht dem Normalfall. Je nach der Bedeutung des Verstosses kann und soll das Verfahren abgekürzt werden. Die Prämienerhöhung kann bereits nach der ersten Feststellung angeordnet werden, sofern dem

C-714/2024 Betrieb vorgängig das rechtliche Gehör gewährt worden ist. Andererseits sollen Feststellungen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen, nicht berücksichtigt werden (EKAS-Leitfaden Ziff. 5.2.10). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat Ausführungsbestimmungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehören namentlich die VUV und die Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141). 4.2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 VUV muss der Arbeitgeber zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften des VUV und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. 4.2.3 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen (Art. 6 Abs. 1 VUV). Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten (Art. 6 Abs. 3 VUV). 4.2.4 Art. 3 Abs. 1 BauAV sieht vor, dass Bauarbeiten so geplant werden müssen, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufskrankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein ist und die notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können. 4.2.5 Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicher-

C-714/2024 heitsregeln berücksichtigen. Er muss insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen (Art. 11 Abs. 1 VUV). Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, so muss er sie sogleich beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so muss er den Mangel unverzüglich dem Arbeitgeber melden (Art. 11 Abs. 2 VUV). 4.2.6 Laut Art. 24 Abs. 1 VUV dürfen in den Betrieben nach dieser Verordnung nur Arbeitsmittel eingesetzt werden, die bei ihrer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden. 4.2.7 Arbeitsmittel in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen müssen so gestaltet sein und so verwendet werden, dass sie keine Zündquellen darstellen und dass sich keine Stoffe entzünden oder zersetzen können (Art. 29 Abs. 1 VUV). 4.2.8 Nach Art. 32a VUV müssen Arbeitsmittel bestimmungsgemäss verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind. Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen (Abs. 1). Arbeitsmittel müssen so aufgestellt und in die Arbeitsumgebung integriert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheitsschutz nach der Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3; SR 822.113), namentlich bezüglich Ergonomie, zu erfüllen (Abs. 2). Arbeitsmittel, die an verschiedenen Orten zum Einsatz gelangen, sind nach jeder Montage darauf hin zu überprüfen, ob sie korrekt montiert sind, einwandfrei funktionieren und bestimmungsgemäss verwendet werden können. Die Überprüfung ist zu dokumentieren (Abs. 3). 4.2.9 Um Explosionen und Brände zu verhüten und in Explosions- und Brandfällen allfällige Folgen für die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vermeiden, sind geeignete Massnahmen zu treffen (Art. 34 Abs. 1 BauAV). Arbeiten, bei denen Brandgefahr besteht, sind so zu planen und auszuführen, dass die Arbeitsplätze im Brandfall gefahrlos verlassen werden können (Art. 34 Abs. 2 BauAV). Löschmittel und Löscheinrichtungen, die den möglichen Brandstoffen angepasst sind, müssen in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen (Art. 34 Abs. 3 BauAV). Explosionsgefährdete Bereiche sind abzusperren und mit einem Warndreieck zu kennzeichnen (Art. 34 Abs. 4 BauAV).

C-714/2024 5. Vorliegend ist strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine Ermahnung der Stufe 1 ausgesprochen hat. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz erliess am 29. September 2023 eine Verfügung, mit welcher sie feststellte, dass die Beschwerdeführerin nicht alle zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen umgesetzt habe. Sie stellte erstens fest, dass das Produkt EMU- LAC Lackbitumen (STRAG) und die Lackbitumenhandspritze nicht gemäss dem Sicherheitsdatenblatt respektive der Betriebsanleitung verwendet worden seien. Die entzündbare Emulsion im Druckfass sei erhitzt worden, was zu einer Verpuffung geführt habe (vgl. Art. 34 Abs. 1 BauAV). Es habe Brand-/Explosionsgefahr bestanden, und es seien keine geeigneten Löschmittel und Löscheinrichtungen in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes vorhanden gewesen (vgl. Art. 34 Abs. 3 BauAV). Als Massnahme ordnete die Vorinstanz an, es müssten geeignete Löschmittel nahe beim Arbeitsplatz verfügbar sein, die den möglichen Brandstoffen angepasst seien. Ferner seien geeignete Massnahmen zu treffen, um Explosionen und Brände zu verhüten und Bereiche mit Explosionsgefahr seien abzusperren und mit einem Warndreieck zu kennzeichnen; weitere Informationen fänden sich im Factsheet «Brennbare Flüssigkeiten und Gasflaschen auf Baustellen» (vgl. www.suva.ch/33030.d; Stand: 1. August 2010). Zweitens stellte die Vorinstanz fest, die «Neun lebenswichtigen Regeln für den Verkehrsweg- und Tiefbau» (www.suva.ch/84051.d [Faltprospekt; Stand: 1. Januar 2022]) seien den Mitarbeitenden bekannt und durch die Vorgesetzten sei regelmässig zu kontrollieren, dass die Regeln eingehalten würden (www.suva.ch/ 88820.d [Instruktionsmappe; Stand: 1. Januar 2022]). Als Massnahme ordnete die Vorinstanz an, die Mitarbeitenden weiterhin zu instruieren und die Instruktion zu dokumentieren. 5.1.2 Die Vorinstanz stellte beim Erlass der Verfügung auf den Unfallrapport vom 27. September 2023 ab, den zwei Mitarbeitende der Suva (Arbeitssicherheit/Gesundheitsschutz, Bereich Bau) gestützt auf die Auskunft von D._______, Mitglied der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin, anlässlich einer Begehung des Unfallortes erstellt hatten. Dem Unfallrapport ist folgender Unfallhergang zu entnehmen: Im Bereich der Wehrbrücke in C._______ (Wasserkraftwerk) sind Belagsarbeiten geplant. Zur Vorbereitung soll an diesem regnerischen Tag der Untergrund getrocknet werden. Für diese Arbeit wird ein Gasbrenner verwendet.

C-714/2024 Gleichzeitig soll das Material EMULAC Lackbitumen des Herstellers STRAG als Voranstrich auf die vorbereitete Fläche aufgetragen werden. Aus noch zu klärenden Gründen wird der leicht entzündbare Voranstrich (EMULAC Lackbitumen) mit dem Gasbrenner erhitzt. Demzufolge kommt es zu einer Verpuffung und das Material (EMULAC Lackbitumen) fängt an zu brennen. Herr […] verbrennt sich dabei schwer, weitere Mitarbeiter werden mit Verbrennungen ins Spital geflogen. Ferner enthielt der Rapport einen Abschnitt mit dem Titel Unfallursachen mit folgendem Inhalt: Gemäss dem Sicherheitsdatenblatt ist der EMULAC Lackbitumen, namentlich die Flüssigkeit und die Dämpfe, leicht entzündbar (Kategorie 2; H225). Der Kontakt mit der Zündquelle (Gasbrenner) führt zur Verpuffung und der EMU- LAC fängt an zu brennen. Nebst dem Rapport gibt es ein Foto, auf welchem der Unfallort abgebildet ist. 5.2 Die Beschwerdeführerin bestritt den von der Vorinstanz geschilderten Sachverhalt mit Nichtwissen und führte aus, es sei nicht erstellt, dass das Druckfass erhitzt worden sei und dies zur Explosion geführt habe. Aus den Ausführungen der Vorinstanz gehe nicht hervor, durch wen und wie es zu dieser Erhitzung gekommen sein soll; dies sei Gegenstand des laufenden Strafverfahrens. Es sei denkbar, dass die Sprühlanze verstopft gewesen sei und dies zu einem Überdruck im Fass geführt habe. Die Beschwerdeführerin monierte zudem, die Vorinstanz habe erst am 27. September 2023 einen Augenschein vor Ort genommen und könne somit die Situation im Zeitpunkt des Unfalles nicht beurteilen, da sie über keine echtzeitlichen Dokumente zum Unfallereignis vom 18. September 2023 verfüge. Es gehe nicht an, den Unfallhergang einzig und allein gestützt auf ein einzelnes Foto der Polizei zu beurteilen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass es am Unfallort an geeigneten Löschmitteln und Löscheinrichtungen gemangelt habe, werde bestritten. In unmittelbarer Nähe zur Arbeits- beziehungsweise Unfallstelle seien zwei Fahrzeuge parkiert gewesen, die beide über einen Feuerlöscher im Fahrgastraum verfügten. Ausserdem habe sich zusätzlich ein Wasserschlauch mit Wenderohr in der Nähe befunden, der angeschlossen und unter Druck gewesen sei. Die Mitarbeitenden würden regelmässig geschult und sensibilisiert; dies habe die Vorinstanz im Rahmen der Abklärungen feststellen können, habe sie in der Verfügung doch festgehalten, dass die Mitarbeitenden über die «Neun lebenswichtigen Regeln für den Verkehrsweg- und Tiefbau» informiert gewesen seien. Überdies habe die Vorinstanz im Rahmen der Schadensabklärung festgehalten, für

C-714/2024 die Baustelle sei ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept erstellt worden und die Mitarbeitenden hätten eine Instruktion über die Betriebssicherheit im Bereich des Wehres erhalten. 5.3 Die Vorinstanz entgegnete, das laufende Strafverfahren habe keinen Einfluss auf das vorliegende Durchführungsverfahren, zumal das strafrechtliche Verschulden hier nicht relevant sei. Es sei am 18. September 2023 unbestritten zu einem Unfall mit Verletzungsfolge gekommen, weshalb zu prüfen sei, ob und welche Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen von der Arbeitgeberin verletzt worden seien. Gemäss Unfallrapport hätten die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin am 18. September 2023 Belagsarbeiten vorgenommen. Aufgrund des regnerischen Wetters an jenem Tag, habe der Boden zuerst getrocknet werden müssen, um danach das EMULAC Lackbitumen auftragen zu können. Auf der Unfallstelle seien das explodierte Bitumenfass sowie der Gasbrenner mit dem Flammrohr zu sehen gewesen, sodass davon auszugehen sei, dass der Gasbrenner zum Einsatz gekommen sei. Da das EMULAC Lackbitumen, namentlich die Flüssigkeit und die Dämpfe, leicht entzündlich sei und insbesondere von Hitze, Funken, offenen Flammen und heissen Oberflächen ferngehalten werden müsse, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der verwendete Gasbrenner die Ursache für die Explosion sei. Der Gasbrenner hätte in dieser Situation nicht verwendet werden dürfen; somit sei ein Sicherheitsmangel mit erhöhter Gefährdung festgestellt worden, der gemäss EKAS-Leitfaden zu einer Ermahnung führen müsse (vgl. EKAS-Leitfaden Seite 11). In Bezug auf das Vorhandensein der geeigneten Löschmittel hielt die Vorinstanz fest, sei es erforderlich, dass Löschmittel und Löscheinrichtungen am unmittelbaren Arbeitsplatz griffbereit zur Verfügung stünden. Es reiche dabei nicht – wie die Beschwerdeführerin geltend mache –, dass Feuerlöscher in den Fahrzeugen zur Verfügung stehen, zumal nicht mit Sicherheit gewährleistet sei, dass diese auch immer unmittelbar neben dem eigentlichen Arbeitsplatz abgestellt seien; auch der angeschlossene Wasserschlauch mit Wenderohr erfülle die Voraussetzungen aufgrund der Distanz zum Arbeitsbereich nicht. Im Übrigen seien gemäss Ziffer 5.1 des Sicherheitsdatenblatts für EMULAC Lackbitumen ohnehin nur Wassersprühnebel, alkoholbeständiger Schaum, Trockenlöschmittel oder Kohlendioxid als geeignete Löschmittel zu nennen. Der Wasservollstrahl gelte nicht als geeignetes Löschmittel.

C-714/2024 5.4 5.4.1 Die Vorinstanz hat den vorliegend angefochtenen Entscheid gestützt auf ihre eigenen Abklärungen getroffen. Sie war ein paar Tage nach dem Unfall vor Ort und erstellte in Anwesenheit eines Mitgliedes der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin, D._______, einen Unfallrapport. Zudem zog sie ein Foto bei, das die Unfallstelle am Tag des Unfalles zeigte. Dieses Foto wurde von der anlässlich des Unfalles ausgerückten Kantonspolizei Bern am Unfalltag erstellt. Die Bauarbeiten waren im Zeitpunkt des Besuchs der Vorinstanz am Unfallort bereits abgeschlossen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, war es vorliegend nicht erforderlich und insbesondere nicht praktikabel, dass die Abklärung am Tag des Unfalles erfolgt und somit möglichst «echtzeitlich» stattfindet. Formell ist somit nichts gegen die von der Vorinstanz getroffenen Abklärungen einzuwenden. 5.4.2 Es ist unbestritten, dass am Unfalltag Belagsarbeiten auf der Baustelle stattfanden und der Lieferant des Belags bereits mit seinem Lastwagen vor Ort war und auf das Entladen wartete. Ferner wurde nicht bestritten, dass es aufgrund des regnerischen Wetters schwierig war, den EMU- LAC Lackbitumen-Anstrich anzubringen, zumal dieser auf trockenen Untergrund aufzutragen ist (vgl. hierzu https://strag.ch/product/emulac/ [besucht am 1. Mai 2026]). Wie die Vorinstanz gestützt auf das am Unfalltag aufgenommene Foto festgestellt hat, ist aufgrund der herumliegenden Gerätschaften mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die auf der Baustelle anwesenden Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin den Untergrund mit dem Gasbrenner getrocknet haben, um danach das EMULAC Lackbitumen aufzutragen. Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls keine andere plausible Erklärung dafür geliefert, wieso der Gasbrenner am Unfallort liegt (vgl. die orange Propangasflasche am rechten Bildrand sowie das Flammrohr in der Bildmitte rechts hinter dem Bitumenfass). Es ist festzuhalten, dass das zur Kaltverarbeitung bestimmte EMULAC Lackbitumen, welches gemäss dem in den Akten liegenden Sicherheitsdatenblatt (vgl. Suva-act. 46) einen Flammpunkt von ca. 10°C (S. 10) aufweist und damit als extrem entzündbar gilt, vor Hitze, Flammen und Funken fernzuhalten ist (S. 11). Der Flammpunkt einer brennbaren Flüssigkeit ist die niedrigste Temperatur, bei der sich aus der Flüssigkeit unter festgelegten Bedingungen Dämpfe in solcher Menge entwickeln, dass diese beim Annähern einer wirksamen Zündquelle sofort entflammen (vgl. Gasex-

C-714/2024 plosionen – Schutz vor Explosionen durch brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel im Gemisch mit Luft, S. 12 [eine Publikation der Suva, Bestellnummer IVSS 2032.D, auf www.suva.ch elektronisch verfügbar]). Aus diesem Grund sollte ein Gasbrenner beim Verarbeiten einer Flüssigkeit wie dem zur Kaltverarbeitung bestimmten EMULAC Lackbitumen nicht in der Nähe sein (vgl. Suva-act. 46 S. 2, 6). 5.4.3 Der vorstehend geschilderte Sachverhalt wurde durch die Vorinstanz nachvollziehbar aufgearbeitet und kann somit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gegeben erachtet werden. Indem die Beschwerdeführerin den Sachverhalt mit Nichtwissen bestreitet, vermag sie keine ernsthaften Zweifel an den Feststellungen der Vorinstanz zu wecken. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist zudem das Ergebnis der Strafuntersuchung vorliegend nicht relevant, zumal es sich bei den am Unfallort anwesenden, die Belagsarbeiten ausführenden und durch die Explosion verletzten Personen um Angestellte der Beschwerdeführerin gehandelt hat (vgl. Bst. B.a hiervor), deren Verhalten der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist respektive in ihren Verantwortungsbereich fällt. Es ist nicht entscheidend, welche Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin welches Arbeitsgerät (Lackbitumenspritze, Gasbrenner) benutzt haben. Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin respektive ihre Mitarbeitenden am Unfalltag nebst der hochentzündlichen Flüssigkeit EMULAC Lackbitumen auch noch den Gasbrenner verwendet haben. Damit hat die Beschwerdeführerin Art. 32a VUV verletzt, gemäss welchem Arbeitsmittel bestimmungsgemäss zu verwenden sind und insbesondere nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden dürfen, wofür sie geeignet sind. Aufgrund der Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt für EMULAC Lackbitumen ist klar, dass der Hersteller vorgibt, dass das Produkt vor Hitze, Funken, offenen Flammen und heissen Oberflächen ferngehalten werden muss (Suva-act. 46 S. 2, 6). Wenn diese Hinweise nicht befolgt werden, ist die Sicherheit der Arbeitnehmenden nicht gewährleistet (vgl. Art. 24 ff. VUV). Indem nebst dem EMU- LAC Lackbitumen auch der Gasbrenner zur Anwendung kam, wurden die Sicherheitshinweise nicht berücksichtigt und damit nicht geeignete Massnahmen getroffen, um Explosionen und Brände zu verhüten (Art. 34 Abs. 1 BauAV). 5.4.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Fass mit dem EMULAC Lackbitumen sei explodiert, weil möglicherweise die Sprühlanze verstopft gewesen sei und es einen Überdruck im Fass gegeben habe. Diesbe-

C-714/2024 züglich ist festzuhalten, dass aufgrund der ermittelten Sachverhaltsumstände vielmehr davon auszugehen ist, dass die Erwärmung durch den Gasbrenner zur Explosion geführt hat. Wenn die Sprühlanze dennoch verstopft gewesen wäre und infolge Überdrucks zu einer Explosion geführt hätte, so wäre dieser Umstand als Mangel an einem Arbeitsmittel zu qualifizieren, dessen Vermeidung in die Pflicht der Arbeitgeberin fällt (vgl. Art. 24 ff. VUV) und somit ebenfalls dieser vorzuwerfen wäre. Zu Recht weist die Vorinstanz schliesslich darauf hin, dass dieser Mangel zu einer vorübergehenden Einstellung der Arbeit hätte führen müssen, wenn er – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – als Ursache für die Explosion in Betracht fallen würde und damit die Sicherheit der Mitarbeitenden gefährdet hätte (vgl. Art. 4 VUV). 5.4.5 In Bezug auf die gemäss Art. 34 Abs. 3 BauAV erforderliche Bereitstellung von geeigneten Löschmitteln in unmittelbarer Nähe ist festzustellen, dass auch hier der Sachverhalt von der Vorinstanz korrekt festgestellt und gewürdigt worden ist. Es reicht nicht, wenn in den parkierten Fahrzeugen Feuerlöscher vorhanden waren, da diese den Mitarbeitenden nicht unmittelbar am Arbeitsplatz gut erkennbar und griffbereit zur Verfügung standen. Es ist daher nicht weiter zu prüfen, ob das darin enthaltene Löschmittel in casu zur Brandbekämpfung geeignet gewesen wäre. Ferner reicht es nicht, wenn ein angeschlossener Wasserschlauch in der Nähe ist, da – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (vgl. E. 5.3 hiervor) – beim brennenden EMULAC Lackbitumen ein Wasservollstrahl ein ungeeignetes Löschmittel ist. 5.5 Die Beschwerdeführerin hat somit durch die Verletzung von Sicherheitsvorschriften (unsachgemässe Handhabung von Material/Gerätschaften und Nichtvorhandensein von geeigneten Löschvorrichtungen) eine Gefahr für die Mitarbeitenden geschaffen. Die geschaffene Explosions- und Brandgefahr gilt gemäss EKAS-Leitfaden für das Durchführungsverfahren in der Arbeitssicherheit als Mangel mit erheblicher Gefährdung von Leben und Gesundheit (vgl EKAS-Leitfaden S. 12) und rechtfertigt demzufolge eine Ermahnung/Verfügung. Da keine vorangehende Ermahnung aktenkundig ist, ist es richtig, dass hiermit eine erste Ermahnung ausgesprochen wurde. Die Vorinstanz hat somit auf die festgestellten Versäumnisse der Beschwerdeführerin korrekt reagiert. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 20. Dezember 2023 zu bestätigen und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Weitere Beweismassnahmen – namentlich

C-714/2024 die von der Beschwerdeführerin beantragte Parteibefragung oder die Zeugeneinvernahme eines der geschädigten Mitarbeiter – wie auch eine Edition der Strafakten erübrigen sich unter diesen Umständen (Art. 33 VwVG; vgl. E. 3.3 hiervor). Entsprechend ist auch eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf den Ausgang des Strafverfahrens nicht angezeigt. 6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.– festzulegen. Der geleistete Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 133 V 450 E. 13 sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen solchen Anspruch (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-714/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Sandra Tibis

C-714/2024 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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C-714/2024 — Bundesverwaltungsgericht 27.05.2026 C-714/2024 — Swissrulings