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Bundesverwaltungsgericht 29.04.2008 C-7114/2007

29 avril 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,180 mots·~6 min·2

Résumé

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente, Verfügung vom 13. September 2007

Texte intégral

Abtei lung II I C-7114/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . April 2008 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Bielstrasse 3, Postfach 963, 4502 Solothurn, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente, Verfügung vom 13. September 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-7114/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom 13. September 2007 X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004 nebst Kinderrenten für J._______ und A._______ zugesprochen hat, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, gegen diese Verfügung unter Beilage medizinischer Berichte mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und beantragt hat, die Verfügung vom 13. September 2007 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2004 inklusive entsprechender Kinderrenten auszurichten, und es seien weitere medizinische Begutachtungen vorzunehmen, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. März 2008 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei im Sinn der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes an die Verwaltung zurückzuweisen, dass Dr. W._______, ärztlicher Dienst der IVSTA, in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2008 (act. 79) ausgeführt hat, unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen (Arztbericht von Dr. M._______ vom 23. Dezember 2005 und Attest der Universitätsklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vom 21. August 2007) könne er sich der Meinung von Dr. R._______, IV-Stellenarzt, anschliessen, dass mindestens eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit als Hausfrau gegeben sei, er fühle sich jedoch ausserstande eine Stellungnahme betreffend ausserhäuslicher Arbeitsfähigkeit vorzunehmen, da dazu eine zuverlässige Beschreibung der ganzen Psychopathologie fehle; er empfehle daher, die Beschwerdeführerin psychiatrisch und rheumatologisch begutachten zu lassen, dass sich die Beschwerdeführerin mit Replik vom 11. April 2008 mit dem Antrag der Vorinstanz einverstanden erklärt hat, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. April 2008 der Spruchkörper bekanntgegeben worden und kein Ausstandsbegehren eingegangen ist, C-7114/2007 dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und Art. 34 VGG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, was hier nicht der Fall ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 ATSG), dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die angefochtene Verfügung vom 13. September 2007 nach übereinstimmender Auffassung der Parteien auf einer mangelhaften Ermittlung des Sachverhalts beruht, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Akten zum Schluss kommt, zur Beurteilung des Rentenanspruchs seien weitere fachärztliche (psychiatrische und rheumatologische) Abklärungen erforderlich, und es sich insbesondere nicht veranlasst sieht, vom dahingehenden Antrag der Vorinstanz und der Beschwerderführerin abzuweichen, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen C-7114/2007 fachärztlichen (psychiatrischen und rheumatologischen) Begutachtungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. April 2008 eine Kostennote von pauschal Fr. 2'500.-- inkl. Spesen und Mehrwertsteuer eingereicht hat, dass die Mehrwertsteuer nur für Dienstleistungen geschuldet ist, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Beschwerdeführerin Wohnsitz im Ausland hat, und die Dienstleistung des Rechtsvertreters daher ins Ausland exportiert wird (Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], vgl. auch SVR 2003, IV Nr. 32 E. 6.4 in fine), dass die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei umfasst, die Parteientschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin zu bemessen ist und der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (exkl. Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7, Art. 9 und Art. 10 VGKE), dass sich der Rechtsvertreter vorliegend nicht mit einem komplexen Sachverhalt zu befassen hatte und es sich bezüglich der zeitlichen Inanspruchnahme um einen unterdurchschnittlichen Fall handelt, da die Vorinstanz bereits in ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2008 Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Abklärung beantragt hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Akten ein Anwaltsaufwand von neun Stunden als angemessen erscheint, der zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-- zu entschädigen ist, C-7114/2007 dass daher die Parteientschädigung auf Fr. 2'100.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 120.--) festzusetzen ist, die von der Vorinstanz zu leisten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinn von Ziffer 2 gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 13. September 2007 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die erforderlichen zusätzlichen fachärztlichen Begutachtungen im Sinn der Erwägungen durchführen zu lassen und neu zu verfügen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann C-7114/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6

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