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Bundesverwaltungsgericht 14.08.2008 C-711/2008

14 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·820 mots·~4 min·3

Résumé

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente

Texte intégral

Abtei lung II I C-711/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . August 2008 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Jürg Kölliker, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. T._______, Deutschland, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-711/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 15. Januar 2008 ([Vorinstanz] act. 53) das Leistungsbegehren von T._______ mangels rentenbegründender Invalidität abgewiesen hat; dass T._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 15. Januar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss beantragt hat, es sei ihm eine Rente zuzusprechen; dass die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2008 beantragt hat, die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Verwaltung zur Anordnung einer pluridisziplinären Untersuchung in einer MEDAS in der Schweiz zurückzuweisen; dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist; dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt; dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist; dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit darauf einzutreten ist; dass die IV-Stelle aufgrund des Berichtes ihres Medizinischen Dienstes vom 23. Mai 2008 (Dr. H._______; act. 55) eine pluridisziplinäre Neubeurteilung des Beschwerdeführers als angezeigt erachtet und somit die Rückweisung der Sache an die Verwaltung beantragt; C-711/2008 dass sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2008 explizit gegen eine erneute Begutachtung ausspricht und einen Entscheid aufgrund der vorliegenden Gutachten beantragt; dass in Übereinstimmung mit der Stellungnahme von Dr. H._______ festzustellen ist, dass namentlich neuropsychologische Testresultate oder andere somatische Untersuchungsbefunde für das Vorliegen einer organischen Hirnerkrankung fehlen und die weiteren ärztlichen Gutachten divergent sind; dass der Sachverhalt mit den vorhandenen Gutachten ungenügend festgestellt ist und das Bundesverwaltungsgericht daher nicht in der Lage ist, aufgrund der vorliegenden Akten einen Entscheid in der Sache zu fällen; dass die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, den Beschwerdeführer im Sinne der Ausführungen von Dr. H._______ (act. 55, in fine) in einer MEDAS pluridisziplinär begutachten zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen; dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und demzufolge der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist; dass dem Beschwerdeführer, der sich nicht anwaltlich vertreten liess und dem auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-711/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2008 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird diesem nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die gewünschte Zahlungsstelle bekannt zu geben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis C-711/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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