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Bundesverwaltungsgericht 29.01.2008 C-7091/2007

29 janvier 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·700 mots·~4 min·1

Résumé

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Zwangsanschluss BVG

Texte intégral

Abtei lung II I C-7091/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Januar 2008 Einzelrichter Eduard Achermann, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. E._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz. Zwangsanschluss BVG. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-7091/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) die E._______ mit Verfügung vom 18. September 2007 als Arbeitgeber zwangsweise rückwirkend per 1. März 1997 angeschlossen und ihnen die Kosten der Verfügung von Fr. 450.- sowie die Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- auferlegt hat, dass die E._______ (Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten haben, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Zwangsanschlusses von Arbeitgebern vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] i.V.m. Art. 33 Bst. h VGG), dass die Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.bis zum 26. November 2007 aufgefordert wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet haben, dass eine versäumte Frist gemäss Art. 24 VwVG nur wieder hergestellt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden sind, binnen Frist zu handeln und sofern dieser unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen C-7091/2007 nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2007 die Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses versäumt sei und ihnen unter Hinweis auf Art. 24 VwVG bis zum 14. Januar 2008 Gelegenheit gegeben hat, das Fristversäumnis zu begründen und die Zahlung des Kostenvorschusses nachzuholen, andernfalls, vorbehältlich eines Beschwerderückzugs, auf die Beschwerde kostenpflichtig nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführer auch auf diese Aufforderung nicht fristgemäss geantwortet und den eingeforderten Kostenvorschuss wiederum nicht geleistet haben, dass die Beschwerde nicht zurückgezogen wurde, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in Anwendung des des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 300.- festgesetzt werden und den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE). C-7091/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Beilage: Rechnung mit Einzahlungsschein; Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti C-7091/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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