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Bundesverwaltungsgericht 30.08.2010 C-7087/2008

30 août 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,141 mots·~16 min·3

Résumé

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, Verfügung vom 13. August 20...

Texte intégral

Abtei lung II I C-7087/2008/mes/str {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . August 2010 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Roger Stalder. A._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Verfügung vom 13. August 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-7087/2008 Sachverhalt: A. Die am 13. August 1964 geborene A._______ ( im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist dänische Staatsangehörige und wohnt in ihrem Heimatstaat. Sie hielt sich gemäss eigenen Angaben in der Zeit zwischen dem 20. April bis 20. Juli 1988 und dem 15. August 1988 bis 17. März 1989 in der Schweiz als Au-pair-Frau auf. Am 14. Oktober 2005 beantragte sie eine Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV); das vom dänischen Sozialversicherungsträger am 7. November 2007 unterzeichnete Formular E 204 ging am 9. November 2007 zusammen mit weiteren Dokumenten bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein (Vorakten [im Folgenden: act.] 1 bis 18). B. Auf Anfrage vom 30. November 2007 hin (act. 20) teilte das Personenmeldeamt der Stadt B._______ der SAK am 14. Dezember 2007 mit, dass die Versicherte in den Jahren 1988 bis 1989 bei ihm nicht angemeldet gewesen sei (act. 22). Nach Vorliegen des Formulars E 205 (Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz) vom 26. Februar 2008 (act. 24 und 25) stellte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden auch: Beschwerdegegnerin) der Versicherten mit Vorbescheid vom 3. April 2008 die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht, da sie die minimale Beitragszeit nicht erfüllt habe (act. 26). Daraufhin teilte die Versicherte der IVSTA am 14. Mai 2008 unter Beilage von Dokumente mit, bei wem sie vom 20. April bis 20. Juli 1988 als Au-pair-Frau tätig gewesen sei (Frau C._______, B._______; act. 28 bis 30). Nach diesbezüglichen Abklärungen seitens der IVSTA (act. 27 und 32) wurde am 13. Oktober 2008 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung erlassen (act. 33). C. Hiergegen erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 6. November 2008 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 13. Oktober 2008. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe eine Bestätigung vorgelegt, dass sie vom 20. April bis 20. Juli 1988 als Au-pair-Frau in der Schweiz tätig gewesen sei. Sie habe immer geglaubt, dass die Sozialversicherungsbeiträge gemäss den gesetzlichen Bestimmungen C-7087/2008 entrichtet worden seien – und sei sehr überrascht, dass dies nicht der Fall sein soll (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). D. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die individuellen Beitragskonten der Beschwerdeführerin würden für die Jahre 1988 und 1989 Beitragszahlungen während insgesamt 10 Monaten ausweisen. In Bezug auf die geltend gemachten fehlenden Monate käme im heutigen Zeitpunkt nur noch eine Erfassung durch eine Kontoberichtigung in Betracht. Weiter wurde der Inhalt von Art. 30 ter Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und Art. 141 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) wiedergegeben und ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nie einen Kontoauszug verlangt. Insofern wäre eine Kontoberichtigung nur zulässig, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder dafür der volle Beweis erbracht würde. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte und von Frau C._______ verfasste Arbeitsbescheinigung lasse aber keinen schlüssigen Beweis zusätzlicher Beitragsdauer zu, weshalb es mangels Nachweises der geltend gemachten Monate bei der festgestellten Beitragsdauer sein Bewenden habe. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2009 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu leisten (B-act. 4); dieser Aufforderung kam sie in der Folge nach (B-act. 6; vgl. auch B-act. 8 und 9). F. Nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik vom 19. Februar 2009 diverse Unterlagen eingereicht hatte (B-act. 7), hielt die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 24. März 2009 an ihren beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (B-act. 10). G. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. März 2009 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel (B-act. 11). C-7087/2008 H. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Dabei finden den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2008 ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Oktober 2008, mit welcher die Vorinstanz den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllung der einjährigen Mindestbeitragszeit abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung. C-7087/2008 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist dänische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Dänemark, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA; in Kraft seit dem 1. Juni 2002). Das FZA setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (im Folgenden: Verordnung 1408/71; SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen der IV auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. C-7087/2008 Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 Erw. 3.1.1, 131 V 11 Erw. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 Erw. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Wenn ein Rentenanspruch und somit auch der Versicherungsfall schon für die Zeit vor dem 1. Januar 2008 behauptet wird, ist zur Überprüfung dieser Frage das bis 31. Dezember 2007 geltende Recht anzuwenden und die Änderungen der 5. IV-Revision noch nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2009 vom 1. April 2010 E. 5.1; vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 13. Oktober 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Bezüglich der versicherungsmässigen Voraussetzungen für das Entstehen eines Rentenanspruchs und hinsichtlich des Zeitpunkts des möglichen Rentenbeginns gilt das alte Recht, da sich die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2005 zum Leistungs- C-7087/2008 bezug angemeldet und damit sinngemäss geltend gemacht hat, spätestens zu diesem Zeitpunkt sei der Versicherungsfall eingetreten. 2.3 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. 2.2 hiervor). Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). 2.4 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Weist eine Person eine Versicherungszeit von weniger als einem Jahr auf, so hat sie auch nach den Vorschriften des FZA bzw. der gestützt darauf anwendbaren europäischen Verordnungen keinen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen (vgl. Art. 8 FZA i.V.m. Art. 48 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 [SR 0.831.109.268.1]). 2.5 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach ihrem individuellen Konto, in welches die für die Berechnung der ordentlichen Rente erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Grundsätzlich dürfen im individuellen Konto nur Erwerbseinkommen eingetragen werden, von welchen dem Versicherten die gesetzlichen Beiträge abgezogen worden sind – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse entrichtet hat (Art. 30 ter Abs. 2 AHVG). Bei einwandfreiem Nachweis können auch Einkommen eingetragen werden, die ohne Lohnabzüge aufgrund einer Nettolohnvereinbarung ausgerichtet wurden (vgl. UELI KIESER, Altersund Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2005, N. 3 zu Art. 30 ter). 2.6 Die seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehenden, vorliegend anwendbaren Regeln von Art. 140 Abs. 1 lit. d und e AHVV schreiben vor, dass im individuellen Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten sowie das Jahreseinkommen in Franken einzutragen sind. C-7087/2008 2.7 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereinigung gilt für die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Zu beachten ist im Sozialversicherungsrecht allerdings auch der Untersuchungsgrundsatz, was zur Folge hat, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen). 3. Nachfolgend ist einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin während mehr als 10 Monaten den AHV-Mindestbeitrag geleistet, also ein Erwerbseinkommen erzielt hat, auf welchem ihr entsprechende Beiträge abgezogen worden sind. 3.1 Vorab ist festzustellen, dass unter den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bisher weder einen Auszug aus dem individuellen Konto (im Folgenden: IK) oder dessen Berichtigung verlangt hatte noch ein entsprechendes Berichtigungsbegehren abgelehnt wurde. Unter diesen Umständen kann die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Un- C-7087/2008 richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2 Gemäss der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs in der Schweiz vom 26. Februar 2008 (Formular E 205) belief sich die Versicherungszeit der Beschwerdeführerin im Jahre 1988 auf 7 Monate (Juni bis Dezember) und im Jahre 1989 auf 3 Monate (Januar bis März). Das Erwerbseinkommen, auf welchem die obligatorischen Beiträge entrichtet wurden, betrug insgesamt Fr. 9'955.-. Weitere Beitragszeiten sind dem Formular E 205 resp. den Eintragungen im IK nicht zu entnehmen – weder für das Jahr 1988 noch für das Jahr 1989 (act. 25; vgl. auch act. 24). 3.3 Die Beschwerdeführerin war gemäss Arbeitszeugnis vom 8. Mai 1989 bei der Familie D._______ als Au-pair-Frau tätig (B-act. 1, Beilage 2). Betreffend diese Tätigkeit liegen Quittungen über erhaltene Lohnzahlungen in der Zeit von August 1988 bis März 1989 in den Akten (B-act. 1, Beilagen 6 bis 8 und 10). Dass für die entsprechenden Einkommen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, ergibt sich – wie oben dargelegt – aus der Bescheinigung des Versicherungsverlaufs resp. dem IK-Auszug. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, auch vom 20. April bis 20. Juli 1988 als Au-pair-Frau im Haushalt von Frau C._______ in B._______ tätig gewesen zu sein. Dass die Versicherte in dieser Zeit bei Frau C._______ gearbeitet hatte, wurde schriftl ich bestätigt (act. 28; B-act. 1, Beilage 3). Keine explizite Bestätigung liegt jedoch dafür vor, dass in dieser Zeit ordnungsgemäss Sozialversicherungsbeiträge geleistet worden sind. Es liegen keine Lohnabrechnungen und kein Arbeitsvertrag vor, aus denen allenfalls hervorgehen könnte, dass der Beschwerdeführerin Beiträge an die AHV/IV abgezogen worden sind oder dass eine Nettolohnvereinbarung getroffen worden wäre. Immerhin ist der Bescheinigung über den Versicherungsverlauf resp. dem IK- Auszug zu entnehmen, dass für die Monate Juni und Juli 2008 – und somit auf den bei Frau C._______ in dieser Zeit erzielten Einkommen – Beiträge geleistet worden sind. Dies steht – zumindest was den Monat Juli 1988 betrifft – mit einer undatierten Abrechnung eines Stellenbüros in B._______ in Übereinstimmung (B-act. 1, Beilage 5). Zwar konnte die Beschwerdeführerin mittels der am 2. November 2008 ausgestellten Arbeitsbescheinigung beweisen, dass sie in der Zeit vom 20. April bis 20. Juli 1988 bei Frau C._______ tätig gewesen war. Der C-7087/2008 volle Beweis für die offenkundige Unrichtigkeit der im IK aufgeführten Beitragsdauer resp. dafür, dass die damalige Arbeitgeberin auf den Löhnen für die Monate April und Mai 1988 die Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn abgezogen hatte, misslingt der Beschwerdeführerin jedoch, da sie für die entsprechenden Monate keine geeigneten Beweismittel hatte beibringen können (z.B. Lohnabrechnungen). Auch ist nicht beweisen, dass arbeitsvertraglich eine sogenannte Nettolohnklausel vereinbart worden wäre oder die ehemalige Arbeitgeberin die gesetzlichen Beiträge zwar abgezogen, jedoch nicht entrichtet hätte (vgl. E. 2.4 hiervor). 4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass bei der Berechnung der Beitragsdauer der Beschwerdeführerin allein von den Einträgen in ihrem IK, welche keine ausreichende Beitragsdauer von mindestens 11 Monaten (vgl. E. 2.3 und 2.4 hiervor) nachweisen, auszugehen ist. Da die Anrechnung von Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften nicht geltend gemacht wird und aufgrund der Akten auch nicht möglich wäre (vgl. Art. 29 sexies und 29septies AHVG), hat die Beschwerdeführerin mangels ausreichender Beitragszeit keinen Anspruch auf eine IV-Rente. Die Beschwerde vom 6. November 2008 gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2008 erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich festgesetzt auf Fr. 300.-, zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese Kosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auch der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrens- C-7087/2008 ausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Roger Stalder C-7087/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 12

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