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Bundesverwaltungsgericht 26.04.2012 C-7074/2009

26 avril 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,387 mots·~12 min·2

Résumé

Rente | Altersrente; Verfügung der SAK vom 27. August 2009

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-7074/2009

Urteil v o m 2 6 . April 2012 Besetzung

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

X._______, Spanien, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Altersrente; Verfügung der SAK vom 27. August 2009.

C-7074/2009 Sachverhalt: A. Der am (…) 1929 geborene, verheiratete Schweizerbürger X._______ lebt in Spanien. Er war in den Jahren 1948 bis 1993 in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; SAK-act. 1 bis , 8 und 10). Im März 1994 meldete er sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zum Bezug einer ordentlichen Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung an (SAK-act. 1 bis ). Mit Wirkung ab 1. September 1994 wurde ihm eine volle Altersrente auf der Basis von 44 Beitragsjahren zugesprochen (SAK-act. 2). B. Mit Verfügung vom 21. April 2009 (SAK-act. 11) sprach die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) der Ehefrau von X._______ mit Wirkung ab 1. Mai 2009 ebenfalls eine Altersrente zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 21. April 2009 änderte die SAK die Altersrente von X._______ zufolge des nun durchgeführten Einkommenssplittings und der Plafonierung der beiden Renten mit Wirkung ab 1. Mai 2009 auf Fr. 1'903.-- ab. Sie legte der Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 77'976.-- und eine anrechenbare Beitragsdauer von 44 Jahren (Rentenskala 44) zugrunde. C. Mittels persönlicher Vorsprache bei der SAK am 11. Mai 2009 (SAKact. 12) erhob X._______ Einsprache gegen die Verfügung vom 21. April 2009. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Neuberechnung der Rente. Zur Begründung führte er aus, er sei mit dem Einkommenssplitting gegenüber seiner ersten Ehefrau und der Berechnung der Plafonierung nicht einverstanden. Ferner ersuchte er um eine Erklärung für die Differenzen zwischen der am 21. Mai 2008 erfolgten provisorischen Berechnung und der Verfügung vom 21. April 2009. D. Mit Einspracheentscheid vom 27. August 2009 (SAK-act. 15) wies die SAK die Einsprache von X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, das Einkommenssplitting mit seiner ersten Ehefrau sei zu Recht durchgeführt worden, da die massgebenden Bestimmungen auch auf Ehen anzuwenden seien, die vor dem 1. Januar 1997, also vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen, geschieden worden seien. In Bezug auf die Plafonierung führte die SAK aus, die Summe der Renten der beiden Ehegatten

C-7074/2009 dürfe höchstens 150% des Höchstbetrages der Altersrente betragen; die beiden Renten seien proportional zum Anteil der jeweiligen Rente zum Gesamtbetrag zu kürzen. Betreffend der Rentenvorausberechnung führte die SAK aus, bei X._______ sei irrtümlicherweise auch für den Sohn der Ehegattin, A._______, eine Erziehungsgutschrift angerechnet worden, was nun korrigiert worden sei, da X._______ während der für die Erziehungsgutschriften massgebenden Zeit noch nicht mit seiner jetzigen Ehefrau verheiratet gewesen sei. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. August 2009 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. September 2009 (Poststempel) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen. Die Post retournierte dem Beschwerdeführer in der Folge das unzustellbare Schreiben, weshalb sich der Beschwerdeführer anschliessend telefonisch bei der SAK meldete. Diese forderte den Beschwerdeführer auf, ihr die Beschwerde inklusive Couvert und Vermerk der Post zuzustellen (SAK-act. 16). Mit Schreiben vom 9. November 2009 (SAK-act. 17) leitete die SAK die inzwischen bei ihr eingetroffene Beschwerde inklusive Zustellcouvert an das Bundesverwaltungsgericht weiter. In seiner Beschwerdeschrift vom 17. September 2009 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Neuberechnung der Rente. Zur Begründung führte er aus, er habe für A._______ keinen Antrag auf Erziehungsgutschriften gestellt, aber seine Tochter B._______ sei bei der Berechnung der Erziehungsgutschriften zu berücksichtigen. Da im Einspracheentscheid nur die beiden Söhne C._______ und D._______ genannt seien, ginge er davon aus, dass B._______ nicht berücksichtigt worden sei. Sein massgebendes Einkommen sei daher um eine dritte Erziehungsgutschrift von Fr. 8'395.-- zu erhöhen und die Rente gestützt auf ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 86'371.-- auf Fr. 2'280.-- (vor der Plafonierung) respektive auf Fr. 1'941.-- (nach der Plafonierung) festzusetzen. F. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2010 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, im Einspracheentscheid sei B._______ zwar nicht erwähnt, aber diese sei bei der Anrechnung von Erziehungsgutschriften für die Jahre 1956 bis 1975 ebenfalls

C-7074/2009 mitberücksichtigt worden, weshalb der für die Erziehungsgutschriften massgebende Zeitabschnitt korrekt bestimmt worden sei. G. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.3.1. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – wie bereits erwähnt – der Einspracheentscheid vom 27. August 2009. Streitge-

C-7074/2009 genstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis). 1.3.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gerügt, dass bei der Berechnung der Erziehungsgutschriften seine Tochter, B._______, nicht berücksichtigt worden sei. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage, ob die Vorinstanz bei der Rentenberechnung die Erziehungsgutschriften korrekt berechnet hat. 1.4. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, wann dem Beschwerdeführer der Einspracheentscheid vom 27. August 2009 zugestellt worden ist. Indes geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 17. September 2009 am 21. September 2009 in der Schweiz der Post übergeben hat. Somit wurde die Beschwerde innert 30 Tagen seit Erlass (und nicht erst seit Eröffnung) des Entscheids erhoben, sodass sie auf jeden Fall rechtzeitig ist. Der Umstand, dass die Beschwerde gestützt auf die fehlerhaften Angaben in der Rechtsmittelbelehrung bei der falschen Rechtsmittelbehörde eingereicht wurde, ist nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert

C-7074/2009 haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Neuberechnung der Altersrente des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im Mai 2009 (Eintritt des Rentenfalles bei der Ehefrau des Beschwerdeführers) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). 2.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. 3.1. Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30 ter AHVG). Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht er-

C-7074/2009 reicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches (Art. 29 sexies

Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29 sexies Abs. 3 AHVG). 3.2. Der Beschwerdeführer ist Vater von drei Kindern: C._______ (geb. […] 1955), B._______ (geb. […] 1956) und D._______ (geb. […] 1959); ihm sind somit für die Jahre 1956 (das Geburtsjahr des ersten Kindes [das Jahr, in welchem der Anspruch entsteht] wird nicht berücksichtigt) bis 1975 (Erreichen des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes) Erziehungsgutschriften anzurechnen. Der Beschwerdeführer hat somit – wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat – während 20 Jahren Anspruch auf Erziehungsgutschriften. Da die Mutter dieser Kinder, die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers, in diesen Jahren ebenfalls versichert war, sind dem Beschwerdeführer lediglich halbe Erziehungsgutschriften anzurechnen. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Eine ganze Erziehungsgutschrift beträgt im Jahr 2009 Fr. 41'040.-- (dreifache jährliche minimale Altersrente). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Erziehungsgutschriften in der Höhe von Fr. 410'400.-- (20 Jahre à Fr. 41'040.--, geteilt durch 2). Aufgeteilt auf die Beitragsdauer des Beschwerdeführers (44 Jahre) ergibt dies eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift von jährlich Fr. 9'327.--. Aus der detaillierten Rentenberechnung der Vorinstanz (SAK-act. 9) ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Erziehungsgutschriften in vorgenannter Höhe angerechnet hat, weshalb die Berechnung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Anzumerken bleibt, dass – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – nicht für jedes Kind eine separate Erziehungsgutschrift anzurechnen ist, son-

C-7074/2009 dern dass es auf die Zeitspanne, während welcher Erziehungspflichten wahrzunehmen sind, ankommt. Somit hätte sich an der Berechnung der Erziehungsgutschrift selbst dann nichts geändert, wenn die Vorinstanz das zweitgeborene Kind bei der Berechnung vergessen hätte, da dieses auf den Beginn und das Ende der Periode, für welche Erziehungsgutschriften auszurichten sind, keinen Einfluss hat. 3.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Berechnung der Erziehungsgutschriften durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-7074/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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