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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2008 C-706/2006

19 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,208 mots·~11 min·2

Résumé

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...

Texte intégral

Abtei lung II I C-706/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Juni 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Daniel Brand. M._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf L._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-706/2006 Sachverhalt: A. Der marokkanische Staatsangehörige L._______ (geboren 1985, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 11. November 2005 bei der Schweizerischen Botschaft in Rabat die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von einem Monat. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, seine im Kanton Aargau wohnhafte Schwester M._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) und deren Familie besuchen zu wollen. B. Die Gastgeberin war schon zuvor, am 25. Oktober 2005, mit einem Einladungsschreiben an die Schweizerische Botschaft in Rabat gelangt. Darin äusserte sie unter anderem, sie habe schon seit zwei Jahren keine Gelegenheit mehr gehabt, ihre Familie zu besuchen, da ihr dreijähriger Sohn das Klima in Marokko, insbesondere aber die Dieselemissionen am Wohnort der Verwandten, nicht vertrage. Sie garantiere für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt ihres Bruders. C. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. D. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Aargau bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt und mit ablehnender Stellungnahme an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Viele seiner Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller oblägen im Heimatland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C-706/2006 E. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 9. Januar 2006 an das damals zuständige Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt die Gastgeberin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise ihres Bruders nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gesichert. Als Gastgeberin sei sie an seiner fristgemässen Rückreise interessiert, und sie garantiere auch persönlich dafür. Ihr und auch ihrem Bruder sei bekannt, dass Letzterer zurzeit keine Chance habe, hier arbeiten bzw. heiraten zu können. Bei der Interessenabwägung gelte es zu berücksichtigen, dass sie seit sieben Jahren keine Blutsverwandten mehr eingeladen habe. F. Auf Einladung der Instruktionsbehörde hin äusserte sich die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 30. Januar 2006 ergänzend zu den familiären und schulischen Verhältnissen ihres Bruders und reichte eine ihn betreffende Schulbestätigung ("certificat scolaire") zu den Akten. G. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2006 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. H. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 24. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). C-706/2006 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A. 451/2002 vom 28. März 2003). 3. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, C-706/2006 zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 4. 4.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 4.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 5. 5.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 5.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. C-706/2006 5.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.4 Mit einem Pro-Kopf-Einkommen von 1460 Euro hat Marokko die Struktur eines Entwicklungslandes. Obschon sich die nach den Wahlen im Jahre 2002 eingesetzte Regierung von Driss Jettou die Bekämpfung der Armut durch dauerhaftes hohes Wirtschaftswachstum und Schaffung neuer Arbeitsplätze zum Ziel setzte und entsprechende Reformen einleitete, ist Einschätzungen zufolge das derzeitige volatile Wirtschaftswachstum nicht ausreichend, um den Anteil der armen Bevölkerung dauerhaft zu senken. Die hohe Arbeitslosigkeit und der hohe Anteil von Unterschäftigten stellt ebenfalls weiterhin ein Problem dar. Von der Arbeitslosigkeit insbesondere betroffen ist die junge urbane Bevölkerung, deren Arbeitslosigkeit auf 33 % geschätzt wird (Quellen: www.state.gov , U.S. Department of State > Countries > Background Notes > Morocco [Stand Oktober 2007, besucht am 5. Juni 2008]; www.auswaertiges-amt.de , Länder- und Reiseinformationen > Marokko > Wirtschaft [Stand: Dezember 2007, besucht am 5. Juni 2008]; NZZ vom 2./3. Juni 2007 S. 31). Vor allem in der jüngeren Bevölkerung ist aufgrund der ungünstigen Lebensverhältnisse ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine neue Existenz aufbauen möchten. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5.5 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie bereits erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine http://www.state.gov/ http://www.auswaertiges-amt.de/

C-706/2006 anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 23-jährigen, unverheirateten Mann. Er lebt in einer mittelgrossen und nahe der algerischen Grenze liegenden Stadt im östlichen Marokko in Hausgemeinschaft mit Eltern und zwei Geschwistern. Aus dem blossen Umstand, dass er bei einer Ausreise seine Eltern und zwei Geschwister in der Heimat zurücklassen würde, kann die Beschwerdeführerin noch nichts für sich ableiten. Irgendwelche besonderen Verantwortlichkeiten oder Abhängigkeiten im Verhältnis zwischen dem Gesuchsteller und seinen Eltern bzw. Geschwistern werden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Schon rein altersmässig befindet sich der Gesuchsteller in einer Lebensphase, in der man sich in aller Regel von den Eltern und Geschwistern löst und eine selbständige Lebensplanung in Angriff nimmt. 6.2 Der Gesuchsteller geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss Darlegung der Beschwerdeführerin und einem dazu eingereichten Dokument ("certificat scolaire" vom 23. Januar 2006) befindet er sich offenbar in Ausbildung. Die Beschwerdeführerin spricht von einem Studium, aus dem Beleg zu schliessen dürfte es sich allerdings um eine Mittelschule handeln. Zum aktuellen Stand der Ausbildung und dem konkreten Berufsziel ist nichts bekannt. Entsprechend lässt sich auch nicht abschätzen, welche beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven der Gesuchsteller hat. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verhältnisse vor Ort versteht sich von selbst, dass allein die Tatsache einer laufenden oder gar erst beabsichtigten Berufsbildung nicht schon den Schluss auf intakte Zukunftsperspektiven im Heimatland und damit auf ein nicht vorhandenes Emigrationsrisiko zulässt. 6.3 Im Weitern gilt es zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller mit der Gastgeberin und Beschwerdeführerin – seiner Schwester – bereits über eine wichtige Bezugsperson in der Schweiz verfügt. Der Gesuchsteller könnte versucht sein, es ihr gleich zu tun. Im Übrigen hegte C-706/2006 schon die Schweizerische Vertretung in Rabat, welche mit den Verhältnissen vor Ort gut vertraut ist und sich aus dem direkten Kontakt ein Bild von den Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und verweigerte die Einreisebewilligung formlos. 6.4 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Eingeladenen bestehe zu wenig Gewähr im Sinne der massgeblichen Bestimmungen. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin die rechtzeitige Rückkehr des eingeladenen Bruders zugesichert hat; denn eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). Der Wunsch der Beschwerdeführerin, ihrem Bruder ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Es ist nicht ernsthaft zu bezweifeln, dass die Beteiligten ihre familiäre Beziehung durch Besuche in Marokko pflegen können. 7. Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). C-706/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 23. Januar 2006 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Migrationsamt Kanton Aargau (Akten [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Daniel Brand Versand: Seite 9

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