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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2017 C-7041/2016

2 novembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,341 mots·~7 min·2

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, erstmalige Anmeldung; Verfügung IVSTA vom 24. Oktober 2016

Texte intégral

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Abteilung III C-7041/2016

Urteil v o m 2 . November 2017 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, erstmalige Anmeldung; Verfügung IVSTA vom 24. Oktober 2016.

C-7041/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 das Gesuch von A._______ (Beschwerdeführerin oder Versicherte), (…), um Gewährung einer Invalidenrente abwies (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.], Beilage zu BVGer act. 1), dass die IVSTA den Entscheid damit begründete, dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege und trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung eine gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar sei, dass sich die IVSTA dabei insbesondere auf die Einschätzungen des IV- Stellenarztes Dr. B._______, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 5. August 2016 (Vorakten 21) und 13. Oktober 2016 (Vorakten 25) stützte, wonach gemäss Aktenstand seit mehreren Jahren eine paranoide Schizophrenie bekannt sei, welche therapiert worden sei, hingegen von keinem Arzt eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei und gemäss dem neuesten Arztbericht von Prof. C._______ vom 4. April 2016 der psychiatrische Status praktisch normal sei, einzig mit gegenwärtig leichtem depressiven Syndrom mit Apathie und Passivität, was medikamentös therapiert werde, weshalb jedoch keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei, zumal die Versicherte erst seit Februar 2016 nicht mehr arbeite und eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit somit nie bestanden habe, dass die Beschwerdeführerin am 8. November 2016 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte (BVGer act. 1) und sinngemäss beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die IVSTA zwecks weiterer Abklärungen zurückzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2017 (Postaufgabe) aufforderungsgemäss unter anderem eine Zustelladresse in D._______ bezeichnete (BVGer act. 8), dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. März 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (BVGer act. 9 Beilage), nachdem sie zuvor mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2017 (BVGer act. 6) zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- aufgefordert wurde, weshalb diese Zwischenverfügung in der Folge aufgehoben wurde (vgl. Zwischenverfügung vom 17. März 2017, BVGer act. 15),

C-7041/2016 dass die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss das Formular zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege datiert vom 7. April einreichte (BVGer act. 16) und dieses aufforderungsgemäss mit Eingaben datiert vom 26. Mai 2017 (BVGer act. 20) und 3. Juli 2017 ergänzte (BVGer act. 23), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 9. August 2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 1. März 2017 guthiess und auf eine Kostenvorschusserhebung verzichtete (BVGer act. 26), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2017 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des IV-Stellenarztes Dr. E._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. August 2017 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme zur erneuten Abklärung zurückzuweisen (BVGer act. 29), dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2017 dem Antrag der Vorinstanz anschloss (BVGer act. 32), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021], Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. E._______ in seiner Stellungnahme vom 17. August 2017 (BVGer act. 29 Beilage) festhielt, dass das im psychiatrischen Bericht vom 4. April 2016 erwähnte, leicht depressive Syndrom mit Apathie und Passivität auf ein schizophrenes Residuum zurückzuführen sein könnte, welches eine Arbeitsunfähigkeit begründen könnte, weshalb weitere Abklärungen vorzunehmen seien,

C-7041/2016 dass sich die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2017 der Einschätzung des IV-Stellenarztes vom 17. August 2017 anschloss, dass sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren immer wieder in psychiatrischer Behandlung gewesen ist (Vorakten 6 – 9, 14, 15, 21), wobei gemäss Bericht des behandelnden Psychiaters Prof. C._______ vom 14. April 2016 (Vorakten 15) eine paranoide Schizophrenie bei leichtem depressiven Syndrom mit Apathie und Passivität vorliege und sich laut seinem weiteren Bericht vom 7. Juli 2016 der psychische Zustand im Verlauf von mehreren Monaten nicht geändert habe (Vorakten 14), diesbezüglich aber keine weiteren Abklärungen seitens der IVSTA im vorinstanzlichen Verfahren vorgenommen wurden, dass es bei dieser Sachlage nicht hinreichend erstellt ist, woran die Beschwerdeführerin leidet und ob ihr Gesundheitszustand Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit hat, dass somit keine zuverlässige und umfassende Entscheidungsgrundlage besteht, sich deshalb weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zu den entsprechenden Auswirkungen auf deren Arbeitsfähigkeit aufdrängen und folglich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2016 aufzuheben und die Sache nach dem Gesagten zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-7041/2016 dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE), dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin indessen keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb keine Parteienentschädigung auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

C-7041/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Invalidenrente verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Anna Wildt

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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