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Bundesverwaltungsgericht 01.04.2015 C-702/2015

1 avril 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,346 mots·~7 min·3

Résumé

Schengen-Visum | Schengen-Visum

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-702/2015

Urteil v o m 1 . April 2015 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien 1. A._______, 2. B._______, beide vertreten durch Dr. iur. Michael Burkard, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum für A._______.

C-702/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer 1 am 20. November 2013 bei der Schweizer Botschaft in Kairo ein Gesuch um Erteilung eines Schengen-Visums einreichte, um auf Einladung des Beschwerdeführers 2 am […]. Dezember 2013 in Genf einen Vortrag zu halten, dass die Botschaft dieses Gesuch mit (Formular-)Verfügung vom 1. Dezember 2013 abgewiesen hat, dass die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 20. Dezember 2013 bei der Vorinstanz (damals noch Bundesamt für Migration [BFM]) Einsprache erhoben haben, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern am 1. April 2014 mitteilte, gegen den Beschwerdeführer 1 sei vom Bundesamt für Polizei (fedpol) ein Einreiseverbot verhängt worden, sodass die Einreisevoraussetzungen nicht als erfüllt erachtet werden könnten, und sie ihnen Gelegenheit gab, sich zur beabsichtigten Abweisung der Einsprache zu äussern, dass die Beschwerdeführer am 20. Mai 2014 und – auf erneute Einladung der Vorinstanz vom 15. Juli 2014 – am 20. August 2014 ein weiteres Mal Stellung nahmen, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 23. Dezember 2014 die Einsprache abwies und sich in ihrer Begründung auf das gegen den Beschwerdeführer 1 bestehende Einreiseverbot stützte, dass der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2015 gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde führt und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt, dass zur Begründung ausgeführt wird, es sei auf die Beschwerde einzutreten, obwohl kein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorhanden sei, dass sich die Vorinstanz in der Begründung des Einspracheentscheides nicht dazu geäussert habe, inwiefern die der Schweizer Vertretung vorgelegten Informationen zum Aufenthaltszweck nicht glaubhaft gewesen seien, und sie deshalb Art. 35 und 29 VwVG verletzt habe, dass überdies das Einspracheverfahren die Rechtsweg- und Verfahrensgarantien von Art. 29 und 29a BV verletze,

C-702/2015 und zieht in Erwägung, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Schengen-Visum beim BVGer anfechtbar sind (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG) und sich das Rechtsmittelverfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG), dass das BVGer im vorliegenden Fall endgültig entscheidet (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG), dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und wer ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c), dass vorliegend die in Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG formulierte Voraussetzung Anlass zu einer Prüfung gibt, dass das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung rechtlicher oder praktischer Natur sein kann und unmittelbar und konkret sowie aktuell sein muss (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 944 ff.), dass, wie die Beschwerdeführer zu Recht ausführen, vorliegend kein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorhanden ist, da der vorgesehene Termin für die Reise in die Schweiz (Dezember 2013) längst vorbei und offenbar keine neue Einladung vorgesehen ist, so dass eine Gutheissung den Nachteil – der eingeladene Referent konnte seinen Vortrag nicht halten – nicht beseitigen könnte, dass die Beschwerdeführer jedoch die Auffassung vertreten, es lägen die Voraussetzungen vor, um vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen, dass praxisgemäss vom Erfordernis des aktuellen Interesses abgesehen werden kann, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann, ohne dass im Einzelfall

C-702/2015 rechtzeitig eine gerichtliche Prüfung stattfinden könnte, und ihre Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 946 m.H.; BGE 139 I 206 E. 1.1), dass – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung – die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, um vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen, dass zwar davon auszugehen ist, dass ähnliche Fälle immer wieder auftreten könnten, dass jedoch die zweite Voraussetzung für einen Verzicht auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse – eine gerichtliche Prüfung wäre in zeitlicher Hinsicht nie möglich – vorliegend nicht erfüllt ist, wurde das Gesuch um Erteilung eines Visums doch erst einen Monat vor dem geplanten Auftritt bei der Schweizer Vertretung eingereicht, so dass eine rechtzeitige Überprüfung bereits aus diesem Grunde nicht möglich gewesen wäre, dass vorliegend deshalb die Berufung auf die tatsächliche Dauer des Verfahrens bis zum Entscheid der Vorinstanz (Gesuchstellung am 20. November 2013, Verfügung der Botschaft vom 1. Dezember 2013, Eingang Einsprache bei der Vorinstanz am 23. Dezember 2013, Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2014) unbehelflich ist, dass es keinen Grund zur Annahme gibt, dass eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung auch bei einer früheren Gesuchstellung nicht möglich wäre (vgl. im Gegensatz dazu die Sachlage in BGE 139 I 206 E. 1.2.2), dass sich schliesslich mit Blick auf den Verweigerungsgrund des bestehenden Einreiseverbots bzw. der Tatsache, dass eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung vorliegt (vgl. Art. 32 Ziff. 1 Bst. a Ziff. v des Visakodex, Verordnung [EG] Nr. 810/2009, ABl. L 243/1) auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, deren Beantwortung im öffentlichen Interesse liegt, dass bei einer derartigen Ausgangslage – zwingende Verweigerung eines einheitlichen Visums bei Fehlen auch nur einer Voraussetzung (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.1) – die Prüfung weiterer Voraussetzungen wie beispielsweise die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Aufenthaltszwecks entfällt, weshalb diese Frage entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht zum Verfahrensgegenstand gemacht werden könnte,

C-702/2015 dass darin weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch der Begründungspflicht (Art. 29 und 35 Abs. 1 VwVG) durch die Vorinstanz zu erblicken ist, dass auch in der Ausgestaltung des vorliegenden Verfahrens (Formularentscheid der Schweizer Auslandvertretung im Namen des SEM und anschliessendes Einspracheverfahren vor der Vorinstanz; separates Rechtsmittelverfahren i.S. Einreiseverbot bzw. Gesuch an fedpol um vorübergehende Suspension gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG) weder eine Verletzung der Verfahrensgarantien der Bundesverfassung oder des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. insb. Art. 29 und 29a BV; Art. 29 ff. VwVG) noch derjenigen der Menschenrechtskonvention (vgl. insb. Art. 13 EMRK) erkennbar ist, dass den im Zusammenhang mit Grundrechtspositionen des Beschwerdeführers 2 vorgebrachten Rügen (Verletzung von Art. 16 und 23 BV bzw. Art. 10 und 11 EMRK) für die Frage der Beschwerdelegitimation im vorliegenden Fall keine Bedeutung zukommt, stützt sich die Vorinstanz im Einspracheentscheid – nur dieser kommt als Gegenstand des vorliegenden Verfahrens in Frage – doch zulässigerweise allein auf das gegen den Beschwerdeführer 1 bestehende Einreiseverbot, dass demzufolge auf die Beschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG; KÖLZ/HÄ- NER/BERTSCHI, a.a.O., N 1145; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 3.189), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen wären, es sich jedoch rechtfertigt, ausnahmsweise davon abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv folgende Seite)

C-702/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten […] zurück)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

Versand:

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