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Bundesverwaltungsgericht 07.11.2008 C-7008/2007

7 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,673 mots·~8 min·3

Résumé

Einreise | Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken

Texte intégral

Abtei lung II I C-7008/2007 {T 0/2} Urteil v o m 7 . November 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. S_______ Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken für K_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-7008/2007 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene thailändische Staatsangehörige K_______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 9. August 2007 bei der Schweizerischen Vertretung in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester S_______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in Herzogenbuchsee (BE). Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Von der Vorinstanz über das Gesuch informiert, veranlasste der Migrationsdienst des Kantons Bern über die zuständige Einwohnergemeinde bei der Gastgeberin weitere Abklärungen. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt bestehe. C. Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2007 gelangte die Gastgeberin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Bewilligung der Einreise zu einem Besuchsaufenthalt für die Gesuchstellerin sei gutzuheissen. Zur Begründung rügt sie im Wesentlichen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht gewährleistet wäre. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 04. Dezember 2007 auf Abweisung der Beschwerde. E. Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr gewährten Recht auf Replik keinen Gebrauch. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. C-7008/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. In der vorliegend zu beurteilenden Streitsache ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung vorliegender Beschwerdeangelegenheit erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER C-7008/2007 MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 4. 4.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass auch eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.3 Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses Landes ist nach Bewältigung der Asienkrise von 1997 zwar wieder zu neuem Wachstum gelangt. Auch 2007 lag das Wirtschaftswachstum bei robusten 4.8%. Für 2008 erwartet Thailand ein Wachstum von 4.5% bis 5.5%. (vgl. Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und > Reiseinformationen > Thailand > Wirtschaft, <http://www.auswaertigesamt. de >, Stand: Juni 2008, besucht am 28. Juli 2008). Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können aber nicht über die Tatsache hinwegtäu- C-7008/2007 schen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahre 2007 nur gerade 3'737 USD (Länderbericht Thailand auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, <http://www.seco. admin.ch> , Stand Juni 2008, besucht am 28. Juli 2008). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufenthaltsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden. 5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine siebenundvierzigjährige Frau. Die persönlichen und familiären Verhältnisse wurden nicht speziell offen gelegt. Gemäss ihren eigenen Angaben im Visumsantrag ist sie verheiratet. Über ihren Ehemann ist allerdings nichts weiter aktenkundig. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde ergibt sich, dass die Gesuchstellerin Mutter einer Tochter sei. Aber auch über das Alter und die persönlichen Verhältnisse der Tochter ist ansonsten nichts aktenkundig. Aufgrund des Alters der Gesuchstellerin kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Tochter bereits volljährig und somit nicht mehr auf die Betreuung oder Unterstützung durch die Mutter angewie- C-7008/2007 sen ist. In den persönlichen und familiären Verhältnissen der Gesuchstellerin sind somit – soweit überhaupt bekannt – keine Umstände zu erkennen, die auf eine besondere Verpflichtung oder Verwurzelung im angestammten Lebensumfeld schliessen liessen. 5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gesuchstellerin habe in ihrem Heimatland geschäftliche Verpflichtungen, welche eine fristgerechte Wiederausreise sichergestellen würden. Zum Beleg reichte sie mit ihrer Beschwerde Kopien zweier Gewerbescheine samt Übersetzung ins Deutsche ein. Diese Gewerbescheine dokumentieren die Registration eines Waren- und Spirituosengeschäfts am 29. Juni 2004 bzw. eines Internetcafes am 22. Oktober 2004 auf den Namen der Gesuchstellerin in der Gemeinde Sawang Daen Din. Den genannten Dokumenten kommt jedoch nur eine beschränkte Aussagekraft zu. Sie dokumentieren einzig die Zulassung zweier Gewerbebetriebe vor über vier Jahren. Dagegen kann aus ihnen weder geschlossen werden, dass die Betriebe heute noch bestehen, noch lassen sie Rückschlüsse auf die Grösse und den aus den Geschäften erzielten Umsatz zu. Nur solche Indikatoren wären aber geeignet gewesen, eine aktuelle und erhebliche geschäftliche Verpflichtung der Gesuchstellerin nachzuweisen. Tritt hinzu, dass die Gesuchstellerin ohne zwingende Gründe für volle drei Monate in die Schweiz einreisen will. Vor diesem Hintergrund stellt sich die berechtigte Frage, wie sich die geplante lange Auslandabwesenheit mit der behaupteten Geschäftstätigkeit vertragen würde. Dazu hat sich die Beschwerdeführerin, obwohl von der Vorinstanz in deren Vernehmlassung noch ausdrücklich thematisiert, nicht geäussert. Alles in allem kann somit nicht als erstellt betrachtet werden, dass die Gesuchstellerin geschäftliche Verpflichtungen hat, die besondere Gewähr für eine Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt abgeben könnten. 6. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. C-7008/2007 b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 8) C-7008/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten 2 313 675 retour) - den Migrationsdienst des Kantons Bern ad 10520649 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: Seite 8

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