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Bundesverwaltungsgericht 07.06.2011 C-6980/2009

7 juin 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,168 mots·~6 min·3

Résumé

Einreiseverbot | Einreiseverbot / Wiedererwägung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6980/2009 Urteil vom 7. Juni 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien X._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot / Wiedererwägung.

C-6980/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein 1975 geborener irakischer Staatsangehöriger, im Oktober 1998 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er sich im September 2002 mit einer Schweizer Bürgerin venezolanischer Abstammung verheiratete und gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen erwirkte, dass das Ausländeramt des Kantons St. Gallen eine weitere Verlängerung mit Verfügung vom 14. Januar 2008 verweigerte, nachdem die Ehe im Dezember 2005 geschieden worden war und der Beschwerdeführer zwischen 2001 und 2007 fünf Vorstrafen erwirkt hatte (zuletzt 3 ½ Jahre Zuchthaus wegen qualifizierter Widerhandlung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis und mehrfachen Überlassens eines Fahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person), dass einem gegen diese Verfügung eingereichten Rekurs kein Erfolg beschieden war (Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 2. Juni 2008) und der Beschwerdeführer die Schweiz Ende August 2008 verliess, dass das BFM gegen den Beschwerdeführer noch vor seiner Ausreise, am 27. Juni 2008 ein zehnjähriges Einreiseverbot erliess und dies unter Verweis auf die abgeurteilten Delikte mit einer Verletzung bzw. Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründete, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 1. Juli 2009 an das Migrationsamt des Kantons Zürich gelangte und um Ausstellung einer Bewilligung zum Kurzaufenthalt zwecks Vorbereitung der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin ersuchte, dass er – ohne einen Entscheid abzuwarten und ohne sich um eine Suspension des gegen ihn bestehenden Einreiseverbots bemüht zu haben – am 24. Juni 2009 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und hier verblieb, dass der Beschwerdeführer – ebenfalls durch seinen Rechtsvertreter – mit einem am 8. Juni 2009 datierten, beim BFM allerdings erst am 8. September 2009 eingegangen Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung des gegen ihn bestehenden Einreiseverbots bat und zur

C-6980/2009 Begründung auf das im Kanton Zürich eingeleitete Bewilligungsverfahren verwies, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, weil keine neuen, erheblichen und qualifizierten Tatsachen oder Umstände vorgebracht würden, die eine Aufhebung des Einreiseverbots rechtfertigen würden, dass eine Heirat offenbar noch gar nicht erfolgt sei und das Einreiseverbot selbst bei Zustandekommen der Ehe nicht automatisch aufzuheben wäre, vielmehr eine Interessenabwägung vorzunehmen und dabei ein nach wie vor überwiegendes öffentliches Interesse am weiteren Bestand der Fernhaltemassnahme anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Rechtsmitteleingabe vom 5. November 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und um wiedererwägungsweise Aufhebung des gegen ihn bestehenden Einreiseverbots, eventualiter um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ersuchte, dass er im Wesentlichen rügt, die Vorinstanz habe – indem sie auf das Gesuch nicht eingetreten sei – rechtsfehlerhaft und in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entschieden, dass sie dabei insbesondere die am 4. August 2009 im Kanton Zürich erfolgte Heirat mit einer Schweizer Bürgerin, seine Tolerierung in besagtem Kanton während des hängigen Aufenthaltsbewilligungsverfahrens und sein Wohlverhalten seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Januar 2008 unberücksichtigt gelassen habe, dass die Vorinstanz die Bekanntgabe der inzwischen erfolgten Heirat durch den Beschwerdeführer im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum Anlass nahm, die Nichteintretensverfügung vom 6. Oktober 2009 aufzuheben und mit einer Verfügung vom 1. Dezember 2009 zu ersetzen, mit der auf das Wiedererwägungsgesuch zwar eingetreten, dieses aber abgelehnt wurde, dass der Beschwerdeführer in einer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Januar 2010 an seinem Rechtsbegehren auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Aufhebung der Fernhaltemassnahme festhalten lässt,

C-6980/2009 dass die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland den Beschwerdeführer in einem Strafbefehl vom 27. November 2009 der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts schuldig sprach und mit einer Geldstrafe vom 50 Tagesansätzen zu Fr. 30.- belegte, wobei ihm mangels günstiger Prognose der bedingte Strafvollzug versagt wurde, dass sich das Migrationsamt des Kantons Zürich in einer Verfügung vom 22. Januar 2010 weigerte, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und ihn (unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde) zur sofortigen Ausreise aufforderte, dass ein vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobener Rekurs vom Regierungsrat des Kantons Zürich abgewiesen wurde (Beschluss vom 27. Oktober 2010), dass die Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht liegt (Art. 31 bis 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]), dass sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, dass der Beschwerdeführer als gesuchstellende und unterliegende Partei des Vorverfahrens zur Anfechtung legitimiert ist und deshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 ff. VwVG), dass die Vorinstanz auf das Gesuch des Beschwerdeführers, mit dem er sich auf eine nachträglich veränderte Sachlage berufen hatte, im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens eingetreten ist und es nach materieller Prüfung abgewiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb mit freier Kognition prüfen kann, ob sich das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot im heutigen Zeitpunkt noch als bundesrechtskonform erweist, dass sich konkret die Frage stellt, ob nachträgliche Änderungen der Rechts- oder Sachlage eingetreten sind, die es rechtfertigen, die angeordnete Fernhaltemassnahme vorzeitig aufzuheben,

C-6980/2009 dass der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt zwischen 2001 und 2007 fünf Vorstrafen erwirkte und insbesondere im Zusammenhang mit qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen zwischen Februar 2004 und seiner Anhaltung Ende Mai 2005) zu einer mehrjährigen Zuchthausstrafe verurteilt wurde, dass das behauptete seitherige Wohlverhalten schon vor dem Hintergrund der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthalts relativiert werden muss, dass die Heirat mit einer schweizerisch-marokkanischen Doppelbürgerin angesichts der massnahmebegründenden Delinquenz das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht schon massgeblich in Frage stellen kann, dass der Regierungsrat des Kantons Zürich in seinem (offenbar unangefochten gebliebenen) Beschluss vom 27. Oktober 2010 bestätigte, das öffentliche Interesse an der Fernhaltung sei höher zu gewichten als die privaten Interessen des Rekurrenten und seiner Ehefrau an der Bewilligung seines Aufenthalts, dass sich der Beschwerdeführer demnach nur im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthalts besuchsweise hier aufhalten kann, er für entsprechende Einreisen ein Visum benötigt und der zusätzliche Aufwand, der mit der Einholung von zeitlich befristeten Suspensionen des Einreiseverbots zusammen hängt, angesichts der vorerwähnten öffentlichen Interessen nicht unverhältnismässig erscheint, dass gesamthaft gesehen die öffentlichen Interessen an einem Weiterbestehen der Fernhaltemassnahme die geltend gemachten privaten Interessen an deren Aufhebung nach wie vor überwiegen, dass das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen wurde (vgl. Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

C-6980/2009 [BGG, SR 173.110]).

C-6980/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieser Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS […]) – das Migrationsamt des Kantons Zürich – das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (Beilage: Dossier Ref. Nr. […]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand:

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