Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 31.08.2007 C-697/2006

31 août 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,184 mots·~11 min·2

Résumé

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Texte intégral

Abtei lung III C-697/2006 {T 0/2} Urteil vom 31. August 2007 Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz); Richter Vaudan und Richterin Beutler; Gerichtsschreiber Mäder. T._______, Beschwerdeführerin, Zustelldomizil: D._______, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die 1981 geborene kubanische Staatsangehörige T._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 29. Juni 2005 bei der Schweizer Botschaft in Havanna ein Visum für einen dreimonatigen Aufenthalt. Als Hauptzweck der beabsichtigten Reise gab sie an, auf Einladung des im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Schweizerbürgers D._______ (nachfolgend: Gastgeber), den sie als einen Bekannten bezeichnete, die Schweiz kennen lernen zu wollen. Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an das Bundesamt für Migration (BFM, nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch in einer Verfügung vom 6. September 2005 ab. Die Verweigerung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gesuchstellerin aus einer Region stamme, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Eingeladenen oblägen im Heimatland weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit undatierter Eingabe (Datum Eingang: 14. Oktober 2005) beantragt die Gesuchstellerin beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) als der damals zuständigen Rechtsmittelinstanz die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung macht sie sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise wäre nicht genügend gesichert. Sie habe in beruflicher und familiärer Hinsicht Verpflichtungen bzw. Verantwortlichkeiten und werde nach Ablauf des geplanten Besuchsaufenthaltes in die Heimat zurückkehren, was sie schriftlich garantiere. Sie lebe in geordneten Verhältnissen, sei Geschäftsleitungsmitglied einer Bank, bei welcher sie seit 1998 arbeite, und könne nach dem im Jahre 2008 zu erwartenden Abschluss ihres Betriebswirtschaftsstudiums mit einen signifikanten Lohn- und Karrieresprung rechnen. Die Arbeitgeberin unterstütze den dreimonatigen Besuch in der Schweiz. In familiärer Hinsicht lebe sie zusammen mit der Grossmutter, der Mutter und den Neffen in einem Haushalt. Dabei helfe sie bei der Betreuung der Kinder ihrer Schwester, die in Venezuela als Ärztin arbeite. Sie selbst sei mit einem Kubaner verlobt und eine baldige Heirat sei geplant. Die von der Vorinstanz vorgenommenen Pauschalisierungen würden ihrer persönlichen Situation nicht gerecht. Der Gastgeber habe im Übrigen schon wiederholt Besuch aus Kuba gehabt und die Gäste seien jeweils fristgerecht in die Heimat zurückgekehrt.

3 D. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2005 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe und unter Hinweis auf die Einschätzung der gegenwärtigen Situation in Kuba durch die Schweizer Vertretung in Havanna für eine Abweisung der Beschwerde aus. Die geltend gemachten Beziehungen könnten nicht genügende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bieten. E. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/München 2000, S. 24). 2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Die Be-

4 schwerdeführerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig. 2.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA haben sie u.a. Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, ihre fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 2.4 2.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 2.4.2 In Kuba sind zweifellos grosse Teile der Bevölkerung mit vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen konfrontiert. Die herrschende sozialistische Planwirtschaft ist seit dem Ende des kalten Krieges und dem damit einhergehenden Wegfall wirtschaftlicher Unterstützung mit zusätzlichen Problemen konfrontiert. So fehlt es insbesondere an Leistungsanreizen für die arbeitende Bevölkerung. Diese wird überwiegend in der sog. "moneda nacional", der nicht konvertiblen Landeswährung, bezahlt (monatliches Durchschnittseinkommen umgerechnet ca. 14 Euro), mit der der Lebensunterhalt nur zum kleineren Teil bestritten werden kann. Viele, auch elementare Produkte und Dienstleistungen sind nur für den "peso convertible" (CUC) erhältlich - zu Preisen, die oft den europäischen entsprechen oder sogar noch höher liegen. Der Lebensstandard einer kubanischen Familie wird heute weitgehend durch den Zugang zu konvertibler Währung (rund 40% der Bevölkerung erhalten Überweisungen von im Ausland lebenden Verwandten) und andere Einkommensquellen bestimmt (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/ Kuba/Wirtschaft.html [Stand: März 2007, Besuch: 24. August 2007]). Die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse widerspiegeln sich in einer anhaltend hohen Emigrationsrate. Jährlich versuchen Tausende von kubanischen Staatsangehörigen, das Land zu verlassen (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung vom 18. Januar 2006: "Immer mehr Kubaner suchen die Freiheit"). Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend ein minimales Beziehungsnetz besteht. Eine Rolle bei der Risikoanalyse spielt aber auch der Aspekt, dass kubanische Staatsangehörige, die sich länger als elf Monate im Ausland aufgehalten haben, gemäss dortigem Recht nicht mehr in ihr Heimatland zurück-

5 kehren können. Diese Regelung lädt Migrationswillige geradezu ein, die Verpflichtung zur Wiederausreise zu missachten oder soweit hinauszuzögern, bis eine zwangsweise Wegweisung durch den Aufenthaltsstaat nicht mehr durchgesetzt werden kann. 2.5 2.5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 2.5.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 26-jährige, ledige und kinderlose Frau. Gemäss ihrer eigenen Darstellung lebt sie im Familienverbund mit der Grossmutter, der Mutter und mehreren Neffen. Diesbezüglich habe sie eine wichtige Rolle in der Familie, weil sie die Kinder ihrer Schwester, welche im Ausland arbeite, mitbetreue. Diese Darstellung gilt es allerdings schon deshalb zu relativieren, weil die Beschwerdeführerin nicht etwa nur eine kurze Reise, sondern eine mehrmonatige Landesabwesenheit plant und für diese Reise keine zwingende Veranlassung besteht. Daraus kann nur geschlossen werden, dass eine ständige Präsenz der Beschwerdeführerin für die Belange ihrer Familie nicht notwendig ist. Dessen unbesehen zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dort von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland wirksamer unterstützen zu können. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, verlobt zu sein, sind auch keine besonderen Verknüpfungen an die Herkunftsumgebung erkennbar. Es wurden keine Angaben gemacht, die auf die Person des Partners und dessen berufliches und soziales Umfeld schliessen liessen. Dass es in der Zwischenzeit zur Hochzeit gekommen wäre, wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht vermeldet. Alles in allem sind in den persönlichen und familiären Verhältnissen - soweit diese überhaupt offengelegt wurden keine Verpflichtungen oder Verknüpfungen auszumachen, die besondere Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt geben könnten. 2.5.3 Aber auch in Bezug auf die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Beschwerdeführerin befindet, bestehen weitgehende Unklarheiten. Sie macht geltend, sie sei Mitglied der Geschäftsleitung einer Bank, bei der sie seit 1998 angestellt sei, und studiere daneben Betriebs-

6 wirtschaft an der Universität Havanna. Das Studium wolle sie 2008 abschliessen. In dem im Jahre 2005 ausgestellten Reisepass steht dagegen zur Berufsbezeichnung "sin profesión". Irgend welche Belege für die Arbeitsstelle oder das Studium befinden sich nicht bei den Gesuchsakten und wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgereicht. 2.5.4 Gast und Gastgeber kennen sich erklärtermassen aufgrund von geschäftlichen Kontakten; der Gastgeber und seine kubanische Ehefrau sollen Kunden der Bank sein, bei der die Beschwerdeführerin arbeite und von dieser schon wiederholt am Schalter betreut worden sein. Vor diesem Hintergrund bedürfte ein Besuchsaufenthalt und dazu noch für volle drei Monate einer besonderen Begründung. Der Gastgeber vermerkte dazu allerdings im Fragebogen des kantonalen Migrationsamtes nur das Stichwort „Tourismus“ und die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Rechtsmitteleingabe fest, es gehe ihr darum, im Hinblick auf ihre „berufliche und persönliche Entwicklung in Kuba Einblick in die europäische Lebensweise“ zu erhalten. Für Letzteres dürfte sich die Schweiz im europäischen Vergleich aber schon aus sprachlichen Gründen kaum aufdrängen. 2.5.5 Die Vorinstanz konnte unter den gegebenen Umständen annehmen, die fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. 2.6 Der Gastgeber hat sich dazu bereit erklärt, für die Lebensunterhaltskosten der Beschwerdeführerin während ihres geplanten Besuchsaufenthaltes aufzukommen. Weiter stellt die Beschwerdeführerin ihre anstandslose und fristgerechte Rückkehr - gerade auch im Interesse des Gastgebers - in Aussicht. Die Integrität des Gastgebers wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind indessen nicht so sehr die Einstellung oder Absichten eines Gastgebers von Bedeutung. Dieser kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. 2.7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung kein Bundesrecht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 23. November 2005 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - der Vorinstanz (Akten 2 177 51 retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: A. Trommer P. Mäder Versand am:

C-697/2006 — Bundesverwaltungsgericht 31.08.2007 C-697/2006 — Swissrulings