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Bundesverwaltungsgericht 18.09.2009 C-6925/2007

18 septembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,853 mots·~24 min·5

Résumé

Invalidenversicherung (IV) | IV, Einspracheentscheid vom 13. September 2007

Texte intégral

Abtei lung II I C-6925/2007/mes/wam {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . September 2009 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Marc Wälti. X._______, BA-75240 Lopare, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma, Y._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Einspracheentscheid vom 13. September 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-6925/2007 Sachverhalt: A. Der am _______1949 geborene, verheiratete X._______(im Folgenden: Beschwerdeführer), ist Bürger von Bosnien und Herzegowina, daselbst wohnhaft und Vater eines _______1973 geborenen Sohnes (act. 3). In den Jahren 1977, 1980 und 1984 bis 1988 war er in der Schweiz als Saisonnier erwerbstätig und leistete in dieser Zeit laut Angaben der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz) während insgesamt 54 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Er kehrte danach in sein Heimatland zurück und leistete noch vom 15. Mai 1992 bis zum 7. März 1996 sowie vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 Beiträge an die Sozialversicherung seines Heimatstaates (act. 3 S. 6, 22, 58 S. 4). B. Am 8. März 2005 ging bei der Vorinstanz ein Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) ein, das der Beschwerdeführer beim bosnischen Versicherungsträger eingereicht hatte (amtliches Formular YU/CH 4; act. 3 und 4). C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 wies die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers ab; im Wesentlichen mit der Begründung, beim Beschwerdeführer liege keine rentenbegründende Invalidität vor (act. 25). Dabei stützte sie sich hauptsächlich auf die Stellungnahme zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit vom 23. November 2005 von Dr. med. _______ vom regionalen ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD; vgl. act. 23) und den Einkommensvergleich vom 17. Januar 2006 (act. 24) ab. D. Die gegen diese Verfügung am 16. Februar 2006 erhobene Einsprache (act. 28) hiess die Vorinstanz mit Entscheid vom 13. September 2007 gut und sprach dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. März 2004 eine ordentliche ganze Invalidenrente sowie eine entsprechende Zusatzrente für seine Ehefrau zu (act. 59). Unter Berücksichtigung der in den Jahren 1977 bis 1988 geleisteten Beiträge legte sie die Rentenansprüche in der einen integrierenden Bestandteil des Einsprach- C-6925/2007 entscheids bildenden Verfügung Nr. 0710009277 vom 11. September 2007 wie folgt fest (vgl. act. 58): • Vom 1. März 2004 bis 31. Dezember 2004: Fr. 304.- bzw. Fr. 91.-, • vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006: Fr. 310.- bzw. Fr. 93.-, • ab dem 1. Januar 2007: Fr. 318.- bzw. Fr. 95.-. Mit Verfügung Nr. 0710009353 vom 11. September 2007 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ferner rückwirkend ab dem 1. März 2006 bis Ende Oktober 2007 Verzugszinsen von insgesamt Fr. 1'120.zu (vgl. Beschwerdebeilage 1). E. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 focht der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid vom 13. September 2007 und die Verfügung Nr. 0710009277 vom 11. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an, sinngemäss aber auch die Verfügung Nr. 0710009353 vom 11. September 2007, die der Beschwerde beigelegt war, sich aber in den Vorakten nicht findet (die drei angefochtenen Anordnungen werden im Folgenden als Einspracheentscheid bezeichnet). Er beantragte im Wesentlichen, in Aufhebung des Einspracheentscheids seien ihm rückwirkend ab dem 1. November 2003 höhere Invalidenrenten sowie entsprechende Verzugszinsleistungen zuzusprechen. Diese Begehren begründete er damit, dass er sich bereits mit Schreiben an die Vorinstanz vom 8. November 2004 (act. 1) zum Leistungsbezug angemeldet und die Vorinstanz bei der Rentenberechnung ungerechtfertigterweise keine Erziehungsgutschriften für seinen am _______ 1983 (recte: _______1973) geborenen Sohn angerechnet habe. F. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2008 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als der Rentenauszahlungsbeginn auf den 1. Februar 2004 festzulegen sei; weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der für den Rentenauszahlungsbeginn massgebende Zeitpunkt sei der Eingang des Leistungsgesuchs beim bosnischen Versicherungsträger (28. Februar 2005) und der Beschwerdeführer habe in Anbetracht des Alters seines Sohnes keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Kinderrente. C-6925/2007 G. In seiner Replik vom 20. Februar 2008 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen und sinngemäss auch deren Begründung fest. Er betonte, nicht die Ausrichtung einer Kinderrente beantragt zu haben, sondern die Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei der Rentenberechnung. H. In ihrer Duplik vom 28. Februar 2008 bekräftigte die Vorinstanz die mit Beschwerdevernehmlassung gestellten Anträge und hielt an deren Begründung fest. I. Nachdem der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. März 2008 geschlossen worden war, wies der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. März 2008 erneut darauf hin, dass er nicht die Zusprache einer Kinderrente, sondern die Anrechnung von Erziehungsgutschriften beantragt habe. J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). 1.2 Der angefochtene Einspracheentscheid ist ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren. Da zudem keine C-6925/2007 Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Er ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt, und hat an dessen Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. 1.4 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der angefochtene Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer am 24. September 2007 eröffnet wurde. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 38 Abs. 1 und Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37 VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG). 2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). C-6925/2007 3. Zunächst ist zu prüfen, welche materiellrechtlichen Normen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und hat dort seinen Wohnsitz. Da die Schweiz mit diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, nicht aber mit Bosnien und Herzegowina, findet vorliegend weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung (zu dessen Anwendbarkeit für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1, 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Sozialversicherungsabkommens genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in anderen, auf Bosnien und Herzegowina anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen. So insbesondere auch nicht in der vorliegend ebenfalls anwendbaren Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.12; im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung; vgl. auch Art. 17 Abs. 2 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens). Die Frage, ob und ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht und wie eine Rente sowie Verzugszinsen auf Nachzahlungen zu berechnen sind, bestimmt sich somit aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der C-6925/2007 bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Vorliegend können somit grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung finden, die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 13. September 2007 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 1992 in der Fassung vom 9. Oktober 1991 [AS 1991 2377; 3. IVG-Revision]; ab dem 1. Januar 1997 in der Fassung vom 7. Oktober 1994 [AS 1995 221; 10. AHV-Revision]; ab dem 1. Januar 2001 in der Fassung vom 23. Juni 2000 [AS 2685]; ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701 sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]). Im Weiteren ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der IV entsprechen, und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3), wird im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen. Die Änderungen vom 6. Oktober 2006 des IVG und des ATSG sowie die Änderungen vom 28. September 2007 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11 [5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren hingegen nicht anwendbar, da der angefochtene Einspracheentscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 5 zu Art. 82 [im Folgenden: KIESER, ATSG]). 3.3 Nach der Rechtsprechung stellt sodann das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: C-6925/2007 13. September 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 368 E. 6.1, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). 4. Im vorliegenden Verfahren ist hauptsächlich umstritten und nachstehend als erstes zu prüfen, ob die Vorinstanz im Rahmen der Rentenberechnung zu Recht keine Erziehungsgutschriften angerechnet hat. 4.1 Am 1. Januar 1997 trat die 10. AHV-Revision in Kraft, welche die Rentenberechnung auch bezüglich der ordentlichen Invalidenrenten (Art. 36 Abs. 2 IVG) insoweit änderte, als ein weitgehend zivilstandsunabhängiges Rentensystem und im neuen Art. 29sexies Abs. 1 AHVG insbesondere auch die Anrechnung von Erziehungsgutschriften eingeführt wurden (vgl. hierzu auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 48 Rz. 1 ff.). Diese neuen Vorschriften gelten indessen ausschliesslich für Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist (vgl. Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV- Revision] des IVG i.V.m. Bst. c Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision] des AHVG). Im Folgenden ist daher abzuklären, ob der Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist. Nur dann, wenn dies zutreffen sollte, könnten bei der Rentenberechnung in Anwendung von Art. 29sexies Abs. 1 AHVG Erziehungsgutschriften berücksichtigt werden. 4.2 Der angefochtene Einspracheentscheid beruht im Wesentlichen auf der medizinisch nachvollziehbaren, in sich schlüssigen und somit nicht zu beanstandenden Stellungnahme vom 25. Juli 2007 von Dr. med. A._______ vom RAD, die dem Beschwerdeführer angesichts der festgestellten Diagnosen (posttraumatische Coxarthrose rechts bei Status nach Schussverletzung Femur rechts mit proximaler Femurfraktur versorgt mit Winkelplatte, und bei chronischer Osteomyelitis Femur rechts, chronisches Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen im Sinne einer Spondylose und Spolyloarthrose [Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit], Diazepamabhängigkeit [Nebendiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits- C-6925/2007 fähigkeit], anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung [Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit]) eine seit dem 25. Oktober 1994 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100% in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit attestierte. In einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit erachtete sie den Beschwerdeführer ab dem 25. Oktober 1994 bis Ende des Jahres 1999 zu 50% und ab dem Jahre 2000 zu 100% arbeitsunfähig (act. 53). 4.2.1 Vor diesem Hintergrund sei vorab festgehalten, dass die vorerwähnten, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 25. Oktober 1994 einschränkenden Leiden zweifellos als labiles pathologisches Geschehen zu qualifizieren sind, also als Leiden, die sowohl eine Besserung als auch eine Verschlimmerung durchmachen können. Daher konnte ein Rentenanspruch nach Art. 28 IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) frühestens in dem Zeitpunkt entstehen, in dem er während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen war (Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG; Art. 6 ATSG) und hernach zumindest in diesem Umfang voraussichtlich bleibend oder längere Zeit dauernd erwerbsunfähig war (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG sowie Art. 4 IVG; vgl. insbes. auch BGE 121 V 264 E. 6c). 4.2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln und derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid ist. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem solchen von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% wurden und werden in Bosnien und Herzegowina keine schweizerischen IV- Renten ausgerichtet (vgl. Art. 28 Abs. 1ter IVG in der Fassung vom 9. Oktober 1986). 4.2.3 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Einspracheentscheid von einem Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers von 100% seit dem 25. Oktober 1995 aus (act. 59; vgl. auch act. 54) – obschon die Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. A._______ in ihrer C-6925/2007 Stellungnahme vom 25. Juli 2007 einen solchen Schluss nicht zulässt (vgl. E. 4.2 hiervor). Richtigerweise hätte berücksichtigt werden müssen, dass Dr. med. A._______ die (Rest)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten für die Zeit vom 25. Oktober 1995 bis ins Jahr 2000 auf 50% veranschlagt hat und somit für diese Zeitspanne nicht ohne weiteres ein Invaliditätsgrad von 100% angenommen werden kann. Aufgrund der medizinisch-theoretisch festgestellten Arbeitsunfähigkeit in Verweisungstätigkeiten von 50% kann allerdings vorliegend – auch ohne erneuten Einkommensvergleich – davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ab dem 25. Oktober 1994 weniger als 50% des im zuletzt ausgeübten Beruf erzielten Einkommens zu generieren in der Lage gewesen ist. Dies ergibt sich aus dem von der Vorinstanz am 17. Januar 2006 durchgeführten Einkommensvergleich (act. 24), der zeigt, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiter (Valideneinkommen) ein höheres Einkommen hätte erzielen können als in einer leidensangepassten leichten Tätigkeit – etwa in der Herstellung von Nahrungsmitteln, Lederwaren oder Bekleidung (Invalideneinkommen). Zudem wäre vom Invalideneinkommen aufgrund des Alters und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch teilzeitig hätte arbeiten können, ein leidensbedingter Abzug von gut 10% durchaus gerechtfertigt (vgl. etwa das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG; heute Schweizerisches Bundesgericht] U 75/03 vom 12. Oktober 2006). Insgesamt bestehen daher keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 1995 nicht nur während eines Jahres zu mehr als 50% arbeitsunfähig, sondern nach Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG statuierten zwölfmonatigen Wartefrist auch weiterhin zu mindestens 50% erwerbsunfähig bzw. invalid war. Vorliegend konnte demnach ein Rentenanspruch frühestens am 25. Oktober 1995 entstehen. 4.2.4 Es fragt sich allerdings, ob mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Jahre 2000 ein neuer Rentenanspruch entstanden sein könnte. Nach bundesgerichtlicher Praxis kennt das IVG keinen einheitlichen Versicherungsfall; vielmehr folgt es dem System des leistungsspezifischen Versicherungsfalls. Ein Gesundheitsschaden kann daher bezüglich verschiedener Leistungen der Invalidenversicherung mehrere C-6925/2007 Invaliditätseintritte auslösen. Wenn die den Übergang auf eine höhere Rente rechtfertigende Erhöhung des Invaliditätsgrades indessen bloss die Folge einer Verschlimmerung der ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchtigung ist, liegt kein neuer Invaliditätseintritt vor, der einen neuen, selbständigen Rentenanspruch begründen könnte (vgl. dazu das Urteil des EVG I 76/05 vom 30. Mai 2006 E. 1.1, E. 2 und E 3 ff.). Dr. med. A._______ hat dem Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2007 eine sich ab dem Jahre 2000 auswirkende Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten von 50% auf 100% attestiert, was – angesichts der nach wie vor bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100% in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit – zu einem Invaliditätsgrad von 100% führte (vgl. E. 4.2 hiervor). Aufgrund dieser Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit entstand aber kein neuer Rentenanspruch: Dr. med. A._______ hat die Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar und überzeugend damit begründet, dass es nach der zweimaligen Operation der Schussverletzung, die sich der Beschwerdeführer bereits am 25. Oktober 1994 zugezogen hatte, im Jahre 2000 zu einem Aufbrechen der betreffenden Wunde mit seither bestehender permanenter Fistelung bei chronischer Osteomyelitis kam, dass also im Wesentlichen eine Verschlimmerung der ursprünglichen, seit dem 25. Oktober 1994 bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigung eingetreten war (act. 53). Die Änderung des Invaliditätsgrades im Jahre 2000 hat damit keinen neuen Rentenanspruch entstehen lassen und es ist auch aus dieser Sicht davon auszugehen, dass der Rentenanspruch frühestens am 25. Oktober 1995 entstanden sein könnte. 4.2.5 Im Jahre 1995 konnte ein Rentenanspruch allerdings nur entstehen, wenn auch die versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 6 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung) erfüllt waren. Gemäss dieser Bestimmung wurden Leistungen der IV nur erbracht, wenn die gesuchstellende Person im Zeitpunkt des Versicherungsfalls im Sinne von Art. 1 IVG versichert war (Art. 6 Abs. 1 IVG in der Fassung vom 5. Oktober 1967). Dies war dann der Fall, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz hatte oder in der Schweiz erwerbstätig bzw. für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig war (Art. 1 IVG in der Fassung vom 9. Oktober 1986 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AHVG in der Fassung vom 20. Dezember 1946). Bei Ausländern mit Wohnsitz im Ausland konnte ein Rentenanspruch zudem nur entstehen, wenn sie während 10 ganzen Jahren Beiträge C-6925/2007 an die AHV/IV geleistet oder während 15 Jahren ununterbrochen Wohnsitz in der Schweiz gehabt hatten. Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens sieht vor, dass schweizerische und jugoslawische Staatsangehörige in den Rechten und Pflichten aus der Invalidenversicherungsgesetzgebung einander gleichgestellt sind. Gemäss Art. 8 Bst. b des Sozialversicherungsabkommens sind zudem jugoslawische Staatsangehörige, die der jugoslawischen Versicherung angehören oder die vor Verlassen der Schweiz eine ordentliche Invalidenrente bezogen haben, den Versicherten gemäss schweizerischer Gesetzgebung gleichgestellt. Diese Bestimmungen gehen als leges speciales Art. 6 IVG in der Fassung vom 5. Oktober 1967 vor, so dass nach ständiger Rechtsprechung jugoslawische Staatsangehörige (und heute auch Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, vgl. E. 3.1 hiervor) einen Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung auch dann erwerben können, wenn sie nur die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Bst. b des Sozialversicherungsabkommens erfüllen (vgl. etwa das Urteil des EVG I 692/01 vom 1. Februar 2002, E. 1; ZAK 1989 S. 449 E. 3a sowie ZAK 1987 S. 443 E. 2c). Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer nach Angabe des bosnischen Versicherungsträgers insbesondere seit dem Jahr 1992 bis ins Jahr 1996 in Jugoslawien als arbeitstätig galt und bei der heimatlichen Sozialversicherung versichert war (vgl. act. 3 letzte Seite). Im Zeitpunkt der möglichen Entstehung des Rentenanspruchs (25. Oktober 1995) war er daher den Versicherten gemäss schweizerischer Gesetzgebung gleichgestellt, so dass er als Versicherter im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung) zu gelten hatte. Da der Beschwerdeführer zudem bei Eintritt der Invalidität während mehr als einem vollen Jahr Beiträge an die AHV/IV geleistet hatte (vgl. act. 22 und act. 58 S. 4), sind auch alle versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Entstehung des Rentenanspruchs am 25. Oktober 1995 erfüllt. 4.2.6 Damit steht fest, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente vor dem 31. Dezember 1996 entstanden ist, so dass die Vorschriften der 10. AHV-Revision gemäss Bst. c Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 des AHVG im vorliegenden Verfahren noch keine Anwendung finden. Bei der C-6925/2007 Rentenberechnung können daher – entsprechend den altrechtlichen Bestimmungen – keine Erziehungsgutschriften angerechnet werden. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren nichts vor und aus den Akten lässt sich nichts entnehmen, was die korrekte Rentenberechnung der Vorinstanz (act. 58) in Frage stellen könnte. In diesem Punkte erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. 5. Weiter ist der Beginn der Rentenzahlungen umstritten. Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde eine ordentliche ganze Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehefrau rückwirkend ab dem 1. März 2004 gewährt. In ihrer Vernehmlassung räumte die Vorinstanz allerdings ein, richtigerweise hätte der Rentenbeginn auf den 1. Februar 2004 festgelegt werden müssen. Der Beschwerdeführer macht geltend, rückwirkend bereits ab dem 1. November 2003 Anspruch auf die Auszahlung der Renten sowie auf entsprechende Verzugszinsleistungen zu haben. 5.1 Meldet sich indessen ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Leistungsanspruchs (hier: am 25. Oktober 1995) bei der Invalidenversicherung an, so werden die Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG in der vorliegend anwenbaren, bis am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). 5.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe sich bereits mit dem an die Vorinstanz gerichteten Schreiben seines Rechtsvertreters vom 8. November 2004 (act. 1) rechtsgenüglich zum Leistungsbezug angemeldet, weshalb er rückwirkend ab dem 1. November 2003 Anspruch auf die Auszahlung der ganzen Invalidenrenten habe. 5.2.1 Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung erheben, haben sich auf dem von der Schweizerischen Ausgleichskasse hierfür erstellten amtlichen Formular beim heimatlichen Sozialversicherungsträger anzumelden und eine Ermächtigung zur Einholung weiterer Auskünfte zu erteilen (vgl. Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsvereinbarung). Hernach vermerkt der hiefür zuständige heimatliche Sozialversicherungsträger das für den Anmeldungszeitpunkt massgebende Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dasselbe auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuch- C-6925/2007 steller gemachten Angaben (vgl. Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsvereinbarung, vgl. auch Art. 20 des Sozialversicherungsabkommens). 5.2.2 Das an die Vorinstanz gerichtete formlose Schreiben vom 8. November 2004 (act. 1) erfüllt die Voraussetzungen der Verwaltungsvereinbarung nicht, weshalb es – im Gegegensatz zum aktenkundigen, mittels amtlichem Antragsformular YU/CH 4 beim bosnischen Sozialversicherungsträger eingereichten Leistungsgesuch (act. 3) – nicht als rechtsgenügliche Anmeldung zum Leistungsbezug zu qualifizieren ist. Zudem ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 8. November 2004 keineswegs zum Bezug von Leistungen angemeldet sondern bloss nachgefragt worden ist, ob die Vorinstanz vom bosnischen Versicherungsträger eine Anmeldung erhalten habe – was zu diesem Zeitpunkt im Übrigen noch nicht der Fall war. Dem Antragsformular YU/CH 4 kann entnommen werden, dass der bosnische Sozialversicherungsträger am 22. Februar 2005 die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in seinem Leistungsgesuchs bestätigt hat (act. 3 S. 7). Als Datum des Eingangs dieses Leistungsgesuchs ist allerdings der 28. Februar 2005 vermerkt (act. 3 S. 1). Unter diesen Umständen ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er sich bereits am 22. Februar 2005 rechtsgenüglich zum Leistungsbezug angemeldet hat. 5.3 Da die Rentenleistungen rückwirkend nur für die zwölf der rechtsgenüglichen Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet werden können, ist der Rentenauszahlungsbeginn – wie von der Vorinstanz beantragt – auf den 1. Februar 2004 festzusetzen. 6. Mit seiner teilweise berechtigten Rüge, der Zeitpunkt des Beginns der Rentenauszahlung sei unrichtig festgelegt worden, macht der Beschwerdeführer sinngemäss auch geltend, die in der (ebenfalls angefochtenen) Verfügung Nr. 0710009353 vom 11. September 2007 festgelegten Verzugszinsen auf den zu leistenden Nachzahlungen müssten korrigiert werden. 6.1 Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG). C-6925/2007 6.2 Es ist unbestritten und ergibt sich eindeutig aus den Akten, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten vorzuwerfen ist. Er hat sich allerdings bereits am 22. Februar 2005 rechtsgenüglich zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Die ihm seit dem 1. Februar 2004 zustehenden Rentennachzahlungen sind daher ab dem 1. Februar 2006 zu 5% zu verzinsen (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSV) – und nicht erst ab dem 1. März 2006, wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten. Der Beginn der Verzugszinspflicht ist folglich rückwirkend auf den 1. Februar 2006 festzusetzen. 7. Damit steht fest, dass die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen ist, als der Beginn der Rentenauszahlung für die ordentliche ganze Invalidenrente und die entsprechende Zusatzrente für die Ehefrau rückwirkend auf den 1. Februar 2004 festzusetzen und die dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt zustehenden Rentennachzahlungen rückwirkend seit dem 1. Februar 2006 zu 5% zu verzinsen sind. Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Als Fachbehörde ist die Vorinstanz besser als das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, die Rentenbetreffnisse für den Monat Februar 2004 zu bestimmen und insbesondere die Zinseszinsberechnung ab Februar 2006 vorzunehmen. Unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und der angefochtenen Verfügungen ist die Sache daher an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Diese ist anzuweisen, die Höhe der dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Februar 2004 auszurichtenden ordentlichen ganzen Invalidenrente samt Zusatzrente sowie die auf die entsprechenden Rentenleistungen seit dem 1. Februar 2006 aufgelaufenen Verzugszinse zu berechnen und anschliessend neu zu verfügen. 9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 9.1 Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da es vorliegend um die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für hängige Beschwerden gegen IV-Einspracheentscheide auch weiterhin anwendbaren Bestimmungen das C-6925/2007 Verfahren kostenfrei ist (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 9.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht eine reduzierte Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels Kostennote ist die Entschädigung nach Ermessen, unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes seines Rechtsvertreters festzusetzen (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen Aufwand von etwa 4 Stunden für geboten, der mit einem Stundenansatz von Fr. 150.- zu entschädigen ist (Art. 10 VGKE). Die dem teilweisen Obsiegen entsprechende reduzierte Parteientschädigung inklusive pauschalem Auslagenersatz wird daher auf Fr. 200.festgesetzt, wobei keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 13. September 2007 sowie die Verfügungen Nrn. 0710009277 und 0710009353 vom 11. September 2007 werden aufgehoben. 2. Der Beginn der Rentenauszahlung für die ordentliche ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers und die entsprechende Zusatzrente wird auf den 1. Februar 2004 und der Beginn der Verzugszinspflicht auf den 1. Februar 2006 festgesetzt. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, die im Sinne von Erwägung 8 erforderlichen Berechnungen vorzunehmen und neu zu verfügen. C-6925/2007 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______ - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 17

C-6925/2007 — Bundesverwaltungsgericht 18.09.2009 C-6925/2007 — Swissrulings