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Bundesverwaltungsgericht 17.09.2018 C-6918/2016

17 septembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,093 mots·~15 min·11

Résumé

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Kinderrente (Einspracheentscheid vom 27. September 2016)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6918/2016

Urteil v o m 1 7 . September 2018 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Kinderrente (Einspracheentscheid vom 27. September 2016).

C-6918/2016 Sachverhalt: A. Der am (…) 1950 geborene, in seiner Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete sich am 19. November 2009 (Eingang bei der IV-Stelle B._______: 23. November 2009) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend: act.] 16), wobei er angab, an den Folgen eines im September 2008 erlittenen Schlaganfalls zu leiden (act. 16, S. 8). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto war der Versicherte von Januar 1990 bis März 2010 (d. h. 20 Jahre und 3 Monate) in der Schweiz erwerbstätig gewesen (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 3, IK-Auszug). Nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen wurden dem Versicherten mit Verfügung vom 21. November 2011 mit Wirkung ab 1. Mai 2010 eine ganze IV-Rente samt Kinderrenten für C._______, D._______ und E._______ zugesprochen (BVGer-act. 3, Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland). Zur Berechnung der IV-Renten war die vom Versicherten bis zum Eintritt des Versicherungsfalls im September 2009 geleistete Beitragszeit von 19 vollen Jahren berücksichtigt worden, womit ausgehend von den theoretisch maximal erreichbaren 38 Beitragsjahren die Rentenskala 22 angewendet worden war. Basierend auf dem während der Beitragszeit erzielten massgebenden durchschnittlichen Jahreskommen von Fr. 132‘696.– waren gemäss Rententabellen für das Jahr 2009 eine IV-Rente in Höhe von monatlich Fr. 1‘140.– und Kinderrenten in Höhe von monatlich Fr. 456.– resultiert (act. 52, S. 6). B. Mit Verfügung vom 5. März 2015 sprach die SAK dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2015 (Vollendung des 65. Altersjahrs) eine ordentliche Altersrente in Höhe von Fr. 1‘175.– sowie eine Kinderrente für E._______ in Höhe von Fr. 470.– zu (act. 107). Mit Verfügung vom 16. März 2015 wurde ihm zudem eine Kinderrente für D._______ in Höhe von Fr. 470.– gewährt (act. 112). Der Berechnung der Altersrente und Kinderrenten waren eine Beitragszeit von 19 vollen Jahren bzw. die gestützt darauf anwendbare Rentenskala 22 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 136‘770.– zugrunde gelegt worden (act. 107, S. 3; act. 112, S. 3). Auf telefonische Nachfrage des Versicherten, weshalb nur 19 Beitragsjahre berücksichtigt worden seien, obwohl er 20 Jahre und 3 Monate gearbeitet habe, wurde ihm seitens der SAK mitgeteilt, dass man die Berechnungsgrundlagen für die IV-Rente verwendet habe (act. 113).

C-6918/2016 C. Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 wurde die Kinderrente für D._______ per Ende Februar 2016 eingestellt (act. 140). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (act. 145) hiess die SAK mit Einspracheentscheid vom 27. September 2016 gut und nahm die Zahlung der Kinderrente für D._______ in der Höhe von Fr. 470.– ab 1. März 2016 wieder auf (act. 150; Begleitschreiben zum Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2016, act. 152). D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit undatiertem Schreiben Beschwerde an die SAK (Eingangsstempel: 28. Oktober 2016, act. 153), welche die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwies (act. 156; BVGer-act. 1). Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei bei der Rentenberechnung im angefochtenen Entscheid vom 27. September 2016 (S. 3) von einer Berechnungsgrundlage von 19 Jahren 0 Monaten ausgegangen worden, statt von einer Beitragszeit von 20 Jahren und 3 Monaten gemäss Schreiben vom 1. April 2015 (gemeint wohl: Verfügung Altersrente vom 5. März 2015, act. 107, S. 5), weshalb er um Überprüfung seiner Versicherungszeiten ersuche und, da ihm die höhere Rente zustehe, darum, ob eine IV-Rente oder eine reguläre AHV-Rente eine höhere Rente ergebe (BVGer-act. 1). E. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer ersuche nun erstmals um Überprüfung der Berechnungsgrundlagen der Kinderrente für D._______. Dafür sei es unumgänglich, auf die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers einzugehen, welche aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, da die Verfügung vom 5. März 2015 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Bei der Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers im Jahr 2015 sei ein Vergleich der Berechnungsgrundlagen der Altersrente mit jenen der IV-Rente durchgeführt worden, um zu ermitteln, welche Berechnungsgrundlagen für den Beschwerdeführer vorteilhafter seien. Bei der Berechnung der Altersrente sei beim Beschwerdeführer eine Beitragszeit von 20 Jahren und drei Monaten zu berücksichtigen, welche auch in den AHV- Rentenverfügungen vom 5. März 2015 und 16. März 2015 aufgeführt worden sei. Bei 20 vollen Versicherungsjahren im Verhältnis zur vollständigen Beitragsdauer von 44 Versicherungsjahren des Jahrgangs sei eine Alters-

C-6918/2016 rente der Rentenskala 20 vorgesehen. Unter Berücksichtigung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 132‘896.– seien gemäss den im Jahr 2015 geltenden Rententabellen eine Altersrente von Fr 1‘068.– und eine Kinderrente von Fr. 427.– vorgesehen. Bei der Berechnung der IV-Rente sei beim Beschwerdeführer eine Beitragszeit von 19 Jahren und neun Monaten zu berücksichtigen. Bei 19 vollen Beitragsjahren sei im Verhältnis zu den bis zum Eintritt der Invalidität im Jahr 2009 maximal erreichbaren 38 Beitragsjahren die Rentenskala 22 anzuwenden. Unter Berücksichtigung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 132‘896.– seien gemäss den im Jahr 2015 geltenden Rententabellen eine Altersrente von Fr. 1‘175.– und eine Kinderrente von Fr. 470.– vorgesehen. Da die Berechnungsgrundlagen der IV-Rente für den Beschwerdeführer vorteilhafter gewesen seien bzw. die höhere Rente ergeben hätten als diejenigen der Altersrente, seien diese auch zur Berechnung der Altersrente und Kinderrenten herangezogen worden (BVGeract. 3). F. Am 12. Januar 2017 (Datum Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer als Replik eine Kopie eines von ihm handschriftlich verfassten Schreibens ein (BVGer-act. 6). Wie mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Januar 2017 verlangt (BVGer-act. 7), reichte der Beschwerdeführer die Replik innert der angesetzten Frist im Original ein (BVGer-act. 10). Darin hielt er fest, dass er mit seiner Beschwerde nicht um Überprüfung der Berechnung der Kinderrente für D._______ gebeten habe, sondern um Überprüfung der Grundlagen seiner eigenen Rentenberechnung. Er verstehe nicht, weshalb in der Verfügung zur Altersrente eine Beitragszeit von 19 Jahren und 0 Monaten angegeben und die Rentenskala 22 aufgeführt worden sei. Er sei bereits als IV-Bezüger mit 19 Beitragsjahren in der Rentenskala 22 eingestuft worden und frage sich, ob die Rentenskalen der AHV und IV identisch seien. Er beantrage den Erlass eines “Rentenbescheids“ mit einer aktualisierten Berechnungsgrundlage, gültig für den jetzigen Zeitraum, sofern eine rückwirkende Aktualisierung nicht möglich sei (BVGer-act. 10). G. Mit Eingabe vom 2. Februar 2017 (Duplik) beantragte die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, dass die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und deshalb auch nicht Anfechtungsgegen-

C-6918/2016 stand sein könne. Die Altersrente sei mit der längst in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 5. März 2015 festgesetzt worden und könne im vorliegenden Verfahren, in dem es ausschliesslich um die Kinderrente gehe, nicht überprüft werden. Der vom Beschwerdeführer verlangte “Rentenbescheid, gültig für den jetzigen Zeitraum“ liege mit der Verfügung vom 16. März 2015 bereits vor (BVGer-act. 12). H. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Exemplar der Duplik zugestellt und der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 13). I. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen – auch Sachurteilsvoraussetzungen genannt – erfüllt sind und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG [SR 172.021]) der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]).

C-6918/2016 1.3 Fraglich und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer mit seiner undatierten schriftlichen Eingabe zuhanden der unzuständigen Vorinstanz (Eingangsstempel: 28. Oktober 2016, act. 153) rechtzeitig Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. September 2016 erhoben hat. 1.3.1 Gegen einen Einspracheentscheid der Vorinstanz kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 60 ATSG). Gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG gilt die Eingabefrist auch dann als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. Die Beweislast für die Wahrung einer Frist trifft den Absender (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 80, Rz 2.132). Eine Umkehr der Beweislast tritt ausnahmsweise dann ein, wenn eine Partei einen Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind. Einen derartigen Fall von Beweislastumkehr erblickt die Rechtsprechung etwa bei der Beweislosigkeit der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels, welche darauf zurückzuführen ist, dass die Behörde den Briefumschlag, in welchem das an sie gerichtete Rechtsmittel (uneingeschrieben) verschickt wurde, in Verletzung ihrer Aktenführungspflicht nicht zu den Akten genommen und damit die Beweiserbringung für die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels verunmöglicht hat (BGE 138 V 218 E. 8.1.1 mit weiteren Hinweisen). 1.3.2 Mit Schreiben vom 8. November 2016 überwies die Vorinstanz die bei ihr gemäss Stempel am 28. Oktober 2016 eingegangene undatierte Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht und teilte gleichzeitig mit, dass das Zustellcouvert, in welchem sie die Eingabe des Beschwerdeführers erreicht habe, leider nicht mehr vorhanden sei (BVGer-act. 1). Dem Beschwerdeführer ist es folglich aus von der Vorinstanz zu vertretenden Gründen nicht mehr möglich, den ihm obliegenden Beweis der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu führen. Vor diesem Hintergrund tritt rechtsprechungsgemäss eine Beweislastumkehr ein, d. h. die Vorinstanz hat zu beweisen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers nicht rechtzeitig erfolgt ist. Da sie diesen Beweis nicht erbracht hat, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig bzw. unter Einhaltung der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 ATSG erhoben worden ist. 1.4 Die Beschwerde ist im Weiteren auch formgerecht eingereicht worden (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

C-6918/2016 1.5 1.5.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG). 1.5.2 Entsprechend dem Einspracheentscheid vom 27. September 2016 bilden der Anspruch auf Kinderrente für D._______ und deren Berechnungsgrundlagen den Anfechtungsgegenstand. Aus der Replik vom 12. Januar 2017 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht gegen den Kinderrentenanspruch und deren Berechnung an sich wendet, sondern er im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Berechnung seiner AHV-Altersrente in Frage stellen will, insofern dieser eine Versicherungszeit von 19 Jahren und die Rentenskala 22 und nicht die längere Versicherungszeit von 20 Jahren und die Rentenskala 20 zugrunde gelegt wurden (BVGer-act. 10). Die Berechnungsgrundlagen sind wesentlicher Bestandteil der bereits formell rechtskräftigen Altersrentenverfügung vom 5. März 2015 (vgl. act. 107, S. 2, 3 und 5; act. 104). Eine voraussetzungslose Neuprüfung dieser Berechnungsgrundlagen aufgrund der vorliegenden Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. September 2016 betreffend die Kinderrente für D._______ ist daher nicht möglich. Da jedoch der Kinderrente die gleichen Berechnungsgrundlagen wie der mit Verfügung vom 5. März 2015 festgelegten AHV-Altersrente zugrunde gelegt wurden, ist auf die Beschwerde insofern und insoweit einzutreten, als zu prüfen ist, ob ein Rückkommenstitel betreffend die Berechnungsgrundlagen vorliegt. 2. Als mögliche Rückkommenstitel kommen die Wiedererwägung und die (prozessuale) Revision einer formell rechtskräftigen Verfügung nach Art. 53 ATSG in Frage (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. Zürich

C-6918/2016 2015, Art. 53 N 2 ff.). Die Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG setzt das Entdecken erheblicher neuer Tatsachen oder das Auffinden von Beweismitteln voraus. Erheblich sind Tatsachen, wenn diese geeignet sind, die tatsächliche Grundlage der Verfügung dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert. Neu ist eine Tatsache, wenn das betreffende Sachverhaltselement im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht bekannt war (KIESER, a.a.O., Art. 53 N 24 f.). Zudem kann der Versicherungsträger wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiederwägung betrifft die Ausgangslage, dass ein Entscheid anfänglich unrichtig ist; dabei kann sich diese Unrichtigkeit auf den zugrunde gelegten Sachverhalt oder auf die Rechtsanwendung beziehen (KIESER, a.a.O., Art. 53 N 43 mit Hinweis). 3. Im Hinblick auf die prozessuale Revision hat der Beschwerdeführer keinen Revisionsgrund in Form neuer erheblicher Tatsachen oder nach der Verfügung aufgefundener Beweismittel vorgebracht und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Auch die für ein wiedererwägungsweises Rückkommen auf die Verfügung vom 5. März 2015 vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit dieser Verfügung ist nicht gegeben. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2016 dargestellt hat, wurden gemäss Art. 33bis Abs. 1 AHVG im Sinne eines Vergleichs zwei Berechnungen der Altersrente des Beschwerdeführers durchgeführt (vgl. act. 104, S. 5 f.), zum einen mit den Berechnungsgrundlagen der AHV (zu berücksichtigende Beitragszeit: 20 Jahre, Rentenskala 20) und zum anderen mit den Berechnungsgrundlagen der IV (zu berücksichtigende Beitragszeit: 19 Jahre, Rentenskala 22). Da die Berechnung der Altersrente mit den Berechnungsgrundlagen der IV für den Beschwerdeführer vorteilhafter ausfiel bzw. zu einer höheren Rente führte (act. 104, S. 5 f.), sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. März 2015 in Anwendung von Art. 33bis Abs. 1 AHVG korrekterweise die Altersrente basierend auf den IV-Berechnungsgrundlagen zu (act. 107, S. 3). Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2016 und der Duplik vom 2. Februar 2017 kann vollumfänglich verwiesen werden (BVGer-act. 3, 12). Aus welchem Grund die Berechnung der Altersrente gemäss Verfügung vom 5. März 2015 offensichtlich unrichtig sein sollte, hat der Beschwerdeführer, welcher weder die festgestellten Versicherungszeiten noch die durchgeführte Berechnung konkret gerügt hat, nicht geltend gemacht und ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt

C-6918/2016 hat – auch nicht ersichtlich. Zu ergänzen ist, dass für die Berechnung der AHV- und IV-Renten dieselben Rententabellen und Rentenskalen angewendet werden (vgl. Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 52 und 53 AHVV; “Rententabellen 2015 AHV/IV“, einsehbar unter https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/view/365/lang:deu/category:23). Die Wahl der anzuwendenden Rentenskala hängt im Wesentlichen davon ab, wie viele anrechenbare volle Beitragsjahre der Betreffende im Vergleich zu denjenigen des gleichen Jahrgangs im Zeitraum zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles aufweist (vgl. Art. 29, 29bis Abs. 1, 29ter Abs. 1 und Art. 38 AHVG), wobei im Rahmen der AHV der Eintritt des Rentenalters und im Rahmen der IV der Eintritt der Invalidität als Versicherungsfall gilt. Daraus folgt im Fall des Beschwerdeführers, dass bei der Berechnung der Rente gemäss den Grundlagen der AHV ausgehend vom Eintritt des Rentenalters am 31. März 2015 (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG) und aufgrund der in der Schweiz von Januar 1990 bis März 2010 (20 Jahre und 3 Monate, BVGer-act. 3) ausgeübten Erwerbstätigkeit 20 volle Beitragsjahre (1. Januar 1990 bis 31. Dezember 2009) zu berücksichtigen sind. Bei der Berechnung der Rente gemäss den Grundlagen der IV sind ausgehend vom Eintritt der Invalidität im September 2009 (vgl. Art. 28 IVG; Beginn der Arbeitsunfähigkeit im September 2008, vgl. act. 16, S. 8) 19 volle Jahre (1. Januar 1990 bis 31. Dezember 2008) zu berücksichtigen. Obwohl bei der Berechnung der Rente gemäss den Grundlagen der IV “nur“ 19 Jahre berücksichtigt werden, resultiert im Vergleich zur Berechnung gemäss den Grundlagen der AHV eine höhere Altersrente für den Beschwerdeführer (act. 104, S. 5 f.), weshalb die Vorinstanz bei der Altersrentenverfügung vom 5. März 2015 in Anwendung von Art. 33bis Abs. 1 AHVG korrekterweise auf die IV-Berechnungsgrundlagen abgestellt hat. Wäre der Beschwerdeführer mit der Berechnung der Altersrente gemäss Verfügung vom 5. März 2015 nicht einverstanden gewesen, hätte er dagegen innert Frist Einsprache erheben müssen (vgl. Rechtsmittelbelehrung, act. 107, S. 7). Ein Rückkommenstitel betreffend die in formelle Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 5. März 2015 liegt nach dem Gesagten offensichtlich nicht vor. Hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers um Erlass eines “Rentenbescheids mit einer aktualisierten Berechnungsgrundlage, gültig für den jetzigen Zeitraum“ (BVGer-act. 10), ist festzuhalten, dass – wie auch die Vorinstanz in ihrer Duplik ausgeführt hat – die Rentenberechnung gemäss der Verfügung vom 5. März 2015 wie auch gemäss Einspracheentscheid vom 27. September 2016 noch immer aktuell ist. Die zugrunde gelegten Rentenskalen sind am 1. Januar 2015 in Kraft getreten und gelten in dieser

C-6918/2016 Form noch immer, da es seit dem 1. Januar 2015 keine Anpassung mehr gegeben hat (vgl. Art. 11 der Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, SR 831.108; Medienmitteilung des Bundesrats vom 5. Juli 2017, wonach beschlossen wurde, den Stand der AHV/IV-Renten von 2015 auch per 1. Januar 2018 beizubehalten, einsehbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-67387.html). 4. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren entsprechend abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG). 5. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

(Dispositiv nächste Seite)

https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-67387.html https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-67387.html

C-6918/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

C-6918/2016 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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