Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-6868/2016
Urteil v o m 3 0 . März 2017 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen; Einspracheentscheid vom 17.Oktober 2016.
C-6868/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK am 17. Oktober 2016 über die Rückvergütung von AHV-Beiträgen in der Höhe von Fr. 12‘725.85 verfügt hat, dass der Beschwerdeführer hiergegen mit Eingabe vom 29. Oktober 2016 ans Bundesverwaltungsgericht gelangte und geltend machte, er habe über 23 Jahre in der Schweiz gearbeitet, aber es sei ihm unmöglich, eine B-Bewilligung oder die Schweizer Staatsbürgerschaft zu erhalten, obwohl er das mehrmals versucht habe, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Rückvergütung von AHV-Beiträgen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Eingabe des Beschwerdeführers weder eine Beschwerdebegründung noch entsprechende Begehren enthielt, dass das Gericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 aufforderte, innert 15 Tagen ab Erhalt der Verfügung Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 52 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2017 geltend machte, er sei über 55 Jahre alt und habe 23 Jahre in der Schweiz gearbeitet und trotzdem keine Rente erhalten und dass er sein Rentengesuch den Behörden am 11. Juli 2014 zugeschickt habe, dass er damit keine Rechtsbegehren mit Bezug auf den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (die Rückvergütung von AHV-Beiträgen) stellte und keine Begründung einreichte, dass der Beschwerdeführer damit innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht rechtsgenüglich verbessert hat,
C-6868/2016 dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
C-6868/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Tobias Grasdorf
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: