Abtei lung II I C-6846/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . September 2009 Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. X._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz, Vorinstanz. Zwangsanschluss BVG. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-6846/2007 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 meldete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (SVA Aargau) X._______ (nachfolgend der Arbeitgeber oder der Beschwerdeführer), welcher damals eine Einzelfirma im Bereiche der Fassaden-Isolation betrieb, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend die Auffangeinrichtung oder die Vorinstanz) zum Anschluss an, da er keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung nach BVG angeschlossen sei (act. 6/1). A.b Mit Schreiben vom 5. August 2008 machte sodann die Auffangeinrichtung gestützt auf die Meldung der SVA Aargau den Arbeitgeber darauf aufmerksam, dass er seit dem 1. Februar 2007 obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG 831.40) beschäftigt habe. Trotz der Aufforderung der Ausgleichskasse habe er den Nachweis des Anschlusses an eine nach dem BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht erbracht. Deshalb sei die Auffangeinrichtung verpflichtet, den Arbeitgeber zwangsweise anzuschliessen, wenn seine Arbeitnehmer keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen seien. Die Auffangeinrichtung gab dem Arbeitgeber Gelegenheit, bis zum 4. September 2008 Stellung zu nehmen respektive den schriftlichen Nachweis eines BVG-Anschlusses zu erbringen. Mangels Stellungnahme oder Nachweis eines BVG-Anschlusses würden dem Beschwerdeführer mindestens der Verfügungsbetrag in der Höhe von Fr. 450.-- sowie Gebühren in der Höhe von Fr. 375.-- in Rechnung gestellt werden müssen (act. 6/2). B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 schloss schliesslich die Auffangeinrichtung den Arbeitgeber denn auch rückwirkend per 1. Februar 2007 zwangsweise an, unter Auferlegung der angedrohten Verfügungskosten in der Höhe von Fr. 450.-- sowie der Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.--. Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aus der Jahresabrechnung 2007 der zuständigen Ausgleichskasse habe sich ergeben, dass der Arbeitgeber seit dem 1. Februar 2007 dem BVG-Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe und dass ein Ausnahmetatbestand nicht ersichtlich sei. Der Arbeitgeber habe sich innert der von C-6846/2007 der Auffangeinrichtung gesetzten Frist weder geäussert noch einen Nachweis erbracht, welcher einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig hätte erscheinen lassen. C. Gegen die Anschlussverfügung der Auffangeinrichtung vom 10. Oktober 2008 erhob der Arbeitgeber beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er seit Eröffnung seiner Einzelfirma auf drei Anfragen der SVA Aargau hin einen Fragebogen betreffend die Vorsorgeeinrichtung ausgefüllt und eingereicht habe. Policenkopien hätte er das zweite Mal, am 28. Februar 2008, bei der SVA Aargau eingereicht. Zum Beweis dafür legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ins Recht: den vom 28. Februar 2008 datierten Fragebogen zu Handen der SVA Aargau betreffend Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG, die Vorsorgeausweise der Sammelstiftung „nationale suisse“ für seine drei Arbeitnehmer A._______, B._______ und C._______ Y._______, geltend ab dem 1. März 2007, sowie die AHV-Lohnbescheinigung 2007 der SVA Aargau vom 3. März 2008, worin als BVG-Versicherer die besagte Sammelstiftung aufgeführt ist. Er sehe nicht ein, wieso er dreimal den Fragebogen ausfüllen und Angaben über die Lohndeklaration 2007 unter Beilage der Policen für seine Arbeitnehmer habe machen müssen (act. 1). D. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz die teilweise Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich in jedem Fall rechtfertige, die Auferlegung der Kosten (vgl. Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung) beizubehalten, zumal der Beschwerdeführer auf das Mahnschreiben vom 5. August 2008 innert Monatsfrist nicht reagiert habe, weshalb die besagte Verfügung habe erlassen werden müssen. Zudem sei das vom 22. Februar 2007 datierte Schreiben der SVA Aargau erst am 30. Juli 2008 bei ihr eingegangen (act. 6). E. Der Beschwerdeführer liess sich hierauf nicht mehr vernehmen, obgleich ihm der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 3. Februar 2009 (vgl. act 7) Gelegenheit zur Einreichung einer Replik geboten hatte. C-6846/2007 F. Den mit Zwischenverfügung vom 24. März 2009 vom Instruktionsrichter geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- hat der Beschwerdeführer fristgemäss überwiesen (act. 8 und 10). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereiche der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Auffangeinrichtung vom 10. Oktober 2008, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Er hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten. 3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 4. Während der Beschwerdeführer die Anschlussverfügung vollumfänglich anficht, weil er bei der zuständigen Ausgleichskasse Aargau spätestens am 28. Februar 2008 die verlangten Nachweise über den Anschluss bei der Sammelstiftung „nationale suisse“ eingereicht habe, C-6846/2007 beantragte die Vorinstanz die teilweise Abweisung der Beschwerde, jedenfalls im Kostenpunkt. Allerdings gibt sie nicht an, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die Beschwerde allenfalls gutzuheissen wäre. 5. 5.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2; SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Mit Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985 betrug dieser Mindestlohn Fr. 16’560.--. Seitdem ist er verschiedene Male angehoben worden. Am 1. Januar 2001 erhöhte er sich auf Fr. 24'720.-- und ab dem 1. Januar 2003 betrug er Fr. 25'320.--. Per 1. Januar 2005 wurde er im Zuge der 1. BVG-Revision auf Fr. 19'350.-- festgelegt. Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass sich der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt, an eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der AHV überprüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei entsprechender Pflicht einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, meldet die Ausgleichskasse den Arbeitgeber an die Auffangeinrichtung, welche gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, zwangsweise anzuschliessen - und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem sie obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt haben (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG). Diesbezüglich hält Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) fest, dass der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen ersetzen muss, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. 5.2 Aus der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten AHV-Lohnbescheinigung der SVA Aargau für das Jahr 2007 (vgl. act. 1) geht C-6846/2007 hervor, dass zwei Arbeitnehmer, nämlich B._______ und C._______ Y._______, bereits im Februar 2007 beschäftigt waren. Gemäss den – vom Beschwerdeführer gleichzeitig eingereichten - Versicherungsausweisen der Sammelstiftung „nationale suisse“ sind die beiden genannten Arbeitnehmer jedoch erst ab dem 1. März 2007 BVG-versichert. Damit fehlt der Nachweis eines Anschlusses für den Monat Februar 2007. Der Beschwerdeführer hätte sich demnach bereits ab dem 1. Februar 2007 einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anschliessen müssen, und nicht erst ab dem 1. März 2007. Der verfügte Zwanganschluss per 1. Februar 2007 ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. 5.3 Da das Gericht lediglich den Anschluss bei der Auffangeinrichtung an sich und dessen Zeitpunkt zu prüfen hat, jedoch nicht dessen Dauer, ist die Beschwerde vollumfänglich – und nicht nur teilweise, wie von der Vorinstanz ohne Begründung beantragt – abzuweisen. 6. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 400.-- festgelegt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. C-6846/2007 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Jean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7