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Bundesverwaltungsgericht 04.05.2012 C-6823/2009

4 mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,235 mots·~11 min·2

Résumé

Rente | Ordentliche Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 1. Oktober 2009

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6823/2009

Urteil v o m 4 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A._______, Z._______ (Italien), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Y._______, Vorinstanz.

Gegenstand

Ordentliche Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 1. Oktober 2009.

C-6823/2009 Sachverhalt: A. A.________, geboren am (…) 1939 (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Schweizer Bürger und lebt in Italien. Mit Verfügung vom 17. Juli 2002 sprach ihm die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) eine um zwei Jahre vorbezogene Altersrente von Fr. 1'466.bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 42 Jahren und der anwendbaren Rentenskala 44 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 46'968.- ab 1. August 2002 zu (act. SAK/35). Ab Januar 2009 wurde die Rente in der Höhe von Fr. 1'623.- ausgerichtet (act. 5). B. Nachdem die (…) 1945 geborene Ehefrau das Rentenalter erreicht hatte, verfügte die Vorinstanz am 17. Juni 2009 den Rentenanspruch des Versicherten neu per 1. Juli 2009 auf Fr. 1'449.- (anrechenbare Beitragsdauer: 42 Jahre, anwendbare Rentenskala: 44 Jahre, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen: Fr. 39'672.- (act. SAK/54). C. Der Versicherte erhob gegen diesen Bescheid am 1. Juli 2009 Einsprache, verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 17. Juni 2009 und sinngemäss die Weiterleistung der bisherigen Rente (act. SAK/56). D. Mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2009 wies die SAK die Einsprache ab (act. SAK/58). E. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die rückwirkende Wiederzusprache seiner bisherigen Altersrente in der Höhe von Fr. 1'623.-. Er machte geltend, seine Ehefrau lebe seit dem Jahr 2003 wieder in der Schweiz. Seither lebten sie getrennt. Sie seien derzeit daran, sich scheiden zu lassen (act. 1). F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies sinngemäss damit, dass die geltend gemachte faktische Trennung des Ehepaars keinen Ein-

C-6823/2009 fluss auf die Einkommensteilung und die Neuberechnung der Renten habe (act. 5). G. Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 20. Januar 2010 an seinem Antrag fest und führte im Wesentlichen aus, die Scheidung von seiner Ehefrau werde in den nächsten Tagen bestätigt. Seine Frau und er würden indes seit dem Jahr 2003 zwei Haushalte an zwei Wohnsitzen finanzieren (act. 8). H. Mit Verfügung vom 3. Februar 2010 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Replik an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme und schloss den Schriftenwechsel ab (act. 9). I. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2. Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das

C-6823/2009 AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was hier nicht der Fall ist. 1.3. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung; er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Anpassung der Altersrente des Beschwerdeführers (Einkommensteilung mit seiner Ehefrau und Neuberechnung) zu Recht vorgenommen hat, beurteilt sich nach den Berechnungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles beim Beschwerdeführer im August 2002 (vgl. Art. 31 AHVG sowie UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 2. Aufl., Zürich 2005, S. 193 m.w.H.). Die Rentenberechnung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (17. Juni 2009) folgt jedoch den seitherigen Rentenanpassungen (vgl. Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [RWL] 2008, Rz. 5603 ff.). 3. Im vorliegenden Verfahren ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Altersrente des Beschwerdeführers gestützt auf den neu bestehenden Rentenanspruch der Ehefrau per 1. Juli 2009 zu Recht angepasst hat. 3.1. Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versi-

C-6823/2009 cherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30 ter AHVG). 3.2. 3.2.1. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29 quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29 quinquies

Abs. 4 AHVG).

Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3). 3.2.2. Die Splitting-Methode bildet den Kern des mit der 10. AHV-Revision eingeführten neuen Rentenberechnungssystems, welche die zuvor bestandene Benachteiligung der Frauen beim Rentenanspruch aufheben wollte. Das Einkommenssplitting basiert auf dem Grundgedanken, dass die während der Ehe erzielten beitragspflichtigen Einkommen hälftig geteilt und den beiden Ehegatten gegenseitig im individuellen Konto gutgeschrieben werden. Dabei wird das Splitting sowohl bei weiter bestehenden wie auch bei (durch Tod oder Scheidung) aufgelösten Ehen vorge-

C-6823/2009 nommen. Das Splitting wird in den Fällen von Art. 29 quinquies Abs. 3 AHVG vorgenommen. Dabei gilt das Prinzip, dass das Splitting erst im Zeitpunkt des Eintretens des zweiten Rentenfalls (Altersrente der Ehefrau) vorgenommen wird; erreicht also der erste Ehegatte das Rentenalter, wird vorerst die ihm zustehende Rente ausschliesslich auf seinem eigenen Einkommen berechnet. Der Grund für diese Verschiebung des Splittings liegt nach der bundesrätlichen Auffassung in sozialen Überlegungen; es soll vermieden werden, dass der bisher nicht erwerbstätige Ehegatte umgehend vom Erwerbseinkommen des anderen Ehegatten profitiert, obschon dieser dieses Einkommen bis zum zweiten Rentenfall weiterhin erzielt (vgl. UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung; in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, Basel, 2. Auflage, Basel, Genf, München 2007, Rz. 367 ff., S. 1323 f.; m.w.H.). 3.2.3. Die Summe der beiden Renten eines Ehepaars beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. a AHVG; Plafonierung). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgelöst wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). 3.3. Aufgrund der vorliegenden Akten ist die Vorinstanz bei der Berechnung der Rente des Beschwerdeführers von den zutreffenden Rentenskalen (42 beim Beschwerdeführer, 40 bei seiner Ehefrau; vgl. act. SAK/55 S. 7) ausgegangen. Es sind auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass ein unrichtiges Einkommen ermittelt worden wäre. Zu prüfen ist deshalb, ob die Rentenberechnungen bzw. das Splitting bei Eintritt des zweiten Versicherungsfalls (Rentenanspruch der Ehefrau) korrekt durchgeführt wurden. 3.3.1. Das Ehepaar hat im Jahr 1967 geheiratet. Demnach sind die Beiträge des Ehepaars je ab dem Jahr 1968 bis zum Jahr 2001 (Beitragsjahr vor Eintritt des ersten Versicherungsfalls beim Beschwerdeführer per 2002; siehe oben E. 3.2.1) geteilt und den Ehegatten je hälftig angerechnet worden. Da die Ehefrau in den Jahren 1968 – 1982 und von 1992 – 1994 nicht über ein eigenes Einkommen verfügte, das ihrem Ehegatten angerechnet werden konnte, indessen für diese Zeit die Hälfte seines Einkommens der Ehefrau angerechnet wurde, hat sich das massgebende durchschnittliche Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 46'968.- (Verfügung vom 17. Juli 2002; act. SAK/35) nach dem Splitting auf Fr. 39'627.- verringert (act. SAK/55 S. 6 f.; vgl. Rententabellen AHV/IV 2009 S. 18).

C-6823/2009 3.3.2. Dem Beschwerdeführer wurden 42 Beitragsjahre angerechnet, unter Berücksichtigung von 21 (je hälftig den Ehegatten angerechneten) Erziehungsgutschriften. Da er seine AHV-Rente um zwei Jahre vorbezogen hat, wurde die volle Rente gemäss Art. 40 AHVG i.V.m. Art. 56 Abs. 3 AHVV pro Vorbezugsjahr um 6.8% der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde, gekürzt (vgl. act. SAK/55 S. 8 sowie Wegleitung über die Renten [RWL] in der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Stand: 1. Januar 2009, Rz. 6206 f.). Somit ergibt sich nach dem Splitting ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 39'672.- und darauf gestützt eine ungekürzte Altersrente von Fr. 1'703.- (Rententabelle 2009 des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV, S. 18) bzw. eine gekürzte Rente von Fr. 1'449.- (act. SAK/55 S. 8). Die Vorinstanz hat die Altersrente des Beschwerdeführers demnach nach Eintritt des zweiten Versicherungsfalls korrekt berechnet. Die Tatsache, dass die Ehefrau im Jahr 2003 – nach Eintritt des ersten Versicherungsfalls – wieder in die Schweiz zog und dort Beiträge leistete (vgl. act. SAK/55 S. 3 f.), hat keinen Einfluss auf diese Berechnung, die für die Jahre 1968 bis 2001 erfolgt. 3.3.3. Ergänzend ist anzufügen, dass die Altersrenten des Ehepaars die Plafonierungsgrenze von 150% des Höchstbetrages der Altersrente nicht erreichen, weshalb die Renten nicht (zusätzlich) plafoniert wurden (siehe oben E. 3.2.3; act. SAK/55 S. 7 sowie Rententabellen S. 107). Somit ergibt sich auch keine Änderung des Rentenanspruchs aufgrund einer mittlerweile vollzogenen (vgl. act. 8) Scheidung. 3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rente des Beschwerdeführers mit Eintritt des Rentenalters der Ehefrau gemäss der anwendbaren Rechtslage korrekt ermittelt wurde. Nicht zu berücksichtigen sind bei der Neuberechnung der Altersrente die von ihm geltend gemachte Finanzierung zweier Haushalte seit 2003 und der Umstand, dass seine drei Kinder inzwischen AHV-Beiträge bezahlen.

Unter diesen Umständen dringt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durch. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.

C-6823/2009 4. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

C-6823/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: