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Bundesverwaltungsgericht 21.10.2014 C-6726/2012

21 octobre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,531 mots·~18 min·1

Résumé

Rentenanspruch | Anspruch auf Invalidenrente; Verfügung IVSTA vom 5. Dezember 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6726/2012

Urteil v o m 2 1 . Oktober 2014 Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Anspruch auf Invalidenrente; Verfügung IVSTA vom 5. Dezember 2012.

C-6726/2012 Sachverhalt: A. Die 1959 geborene deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete von 1977 bis 1994 als Grenzgängerin mit Unterbrüchen in der Schweiz (IV-act. 7 f. und 10 f.). In dieser Zeit entrichtete sie Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). B. Am 16. Mai 2007 meldete sie sich über den deutschen Versicherungsträger erstmals bei der Schweizerischen Ausgleichskasse für eine Invalidenrente an (IV-act. 1-3). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 19. Mai 2009 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA, Vorinstanz) dieses Leistungsbegehren ab (IV-act. 30). C. Die Beschwerdeführerin meldete sich sodann am 13. Februar 2012 unter Hinweis auf eine Fibromyalgie, subakute rheumatische Polyarthritis und ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom bei anamnestisch bekanntem Bandscheibenvorfall über den deutschen Versicherungsträger bei der IV-Stelle X._______ zum Leistungsbezug an (IVST X._______ act. 1; IVact. 36 bis 46). Diese leitete das Gesuch am 4. Juni 2012 zuständigkeitshalber an die IVSTA weiter (IVST X._______ act. vor Inhaltsverzeichnis). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 trat die IVSTA auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung nicht ein, weil sie mangels Zustellung von verlangten Unterlagen das Leistungsgesuch nicht habe prüfen können (IV-act. 48). D. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung machte sie geltend, sie habe es versäumt zu antworten, weil sie die letzten zwei Monate krankheitsbedingt fast ausschliesslich bei ihrem Sohn in Frankreich verbracht habe. E. In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2013 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie aus, die versicherte Person habe bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und die nötigen Angaben zu erbringen. Da sich die materiellen Abklärungen nicht anderweitig ohne

C-6726/2012 übermässigen Aufwand hätten einholen lassen und den formellen Anforderungen an das Mahn- und Bedenkzeitverfahren genügt worden sei, sei sie zu Recht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. F. Mit Verfügung vom 7. August 2013 bewilligte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. G. In der Replik vom 10. Juni 2013 und Duplik vom 28 August 2013 hielten die Parteien an ihren Anträgen und Begründungen fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zu beurteilen ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2012, mit welcher die Vorinstanz auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eintrat. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172. 021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). 1.2 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Verfahren teil-

C-6726/2012 genommen hat, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Auf die frist- und formgerechte eingereichte Beschwerde kann daher eingetreten werden. 1.3 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55 IVG). Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, ist grundsätzlich die IVSTA zuständig (Art. 40 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV). 1.4 Die Beschwerdeführerin war Grenzgängerin und wechselte ihren Wohnsitz aus dem grenznahen N._______ in Frankreich ins grenznahe E._______ in Deutschland. Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen gehen jedoch nicht mehr auf die Zeit zurück, in welcher sie als Grenzgängerin in der Schweiz gearbeitet hatte. Die IV-Stelle des Kantons X._______ hat daher das Verfahren zu Recht der IVSTA abgetreten, die für die Abklärungen bezüglich des Rentenanspruchs und für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig war. 2. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37 VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2, vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VVG). 2.2 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

C-6726/2012 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; BGE 128 II 145 E. 1.2.1, BGE 127 II 264 E. 1b). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALF- RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 153 und 537; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen). 2.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegens-

C-6726/2012 tand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 520/ 99 vom 20. Juli 2000). 2.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Ein erhöhter Beweiswert kann allerdings ärztlichen Gutachten zukommen, welche für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und in der Darlegung der Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend sind, und in welchen die Schlussfolgerungen der Experten begründet werden (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union inso-

C-6726/2012 weit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. 3.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). 3.3 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (5. Dezember 2012) finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem In-

C-6726/2012 krafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). 4. 4.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). 4.2 Damit finden grundsätzlich jene materiellen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2012 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung des streitigen Sachverhalts im vorliegend massgebenden Zeitraum von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision] sowie in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen). 4.3 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entsprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird. 4.4 Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 5. Dezember 2012 eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE

C-6726/2012 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Die im Laufe des vorliegenden Verfahrens eingereichte Unterlagen können daher im Beschwerdeverfahren - in dem über die Verletzung der Mitwirkungspflicht zu befinden ist - nicht mehr berücksichtigt werden. 5. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. 5.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Kommen Personen, die Leistungen der Sozialversicherungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; zudem ist ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Während Art. 28 ATSG ausschliesslich die verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten erfasst, ergeben sich die Folgen der verweigerten Mitwirkung aus Art. 43 Abs. 2 ATSG (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, Art. 28 Rz. 8 f.). 5.2 Die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 und 43 ATSG erfasst etwa das Ausfüllen der Anmeldeformulare, die Teilnahme an Untersuchungen und Begutachtungen, das Einreichen von Unterlagen oder die Meldung bei veränderten Verhältnissen (KIESER, ATSG, a.a.O., Art. 28 Rz. 14). Nach Art. 43 Abs. 2 ATSG sind nur ärztliche oder fachliche Untersuchungen vorzunehmen, die einerseits notwendig sind und andererseits objektiv und subjektiv zumutbar sind. Dabei geht es nicht darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar betrachtet, sondern darum, dass die subjektiven Umstände (etwa Alter der Person, Gesundheitszustand) in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (vgl. KIESER, ATSG, a.a.O., Art. 43 Rz. 44). 5.3 Die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Zudem muss ein Mahn- und

C-6726/2012 Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden. Art. 43 Abs. 3 ATSG lässt schliesslich zwei Sanktionen zu: Der Verwaltungsträger kann aufgrund der vorliegenden Akten beschliessen oder er kann - nach Einstellung der Erhebungen - auf das Leistungsbegehren nicht eintreten, wobei nach der Praxis ein Nichteintretensentscheid nicht gefällt werden soll, soweit aufgrund der vorliegenden Akten ein materieller Entscheid möglich ist (vgl. KIESER, ATSG, a.a.O., Art. 43 Rz. 51 ff. mit Hinweisen). 5.4 Nach der Überweisung des Gesuchs um Rentenleistungen vom 13. Februar 2012 von der IV-Stelle X._______ an die IVSTA bestätigte Letztere mit Schreiben vom 7. Juni 2012 der Beschwerdeführerin den Erhalt ihrer Anmeldung (IV-act. 31). Am 7. August 2012 forderte die IVSTA den deutschen Sozialversicherungsträger auf, den neuen Bescheid über eine weiter ausgerichtete Rente, ärztliche Unterlagen zu diesem Bescheid und ein aktuelles Formular E 205 D zuzustellen (IV-act. 32). Mit gleichem Datum wurde auch die Beschwerdeführerin aufgefordert, die beigelegten Fragebogen für den Versicherten UE sowie für im Haushalt tätige Versicherte vollständig ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen (IV-act. 33). Ein Nachweis über die Zustellung dieses Schreibens an die Beschwerdeführerin liegt nicht vor, jedoch bestreitet diese den Erhalt des Schreibens nicht. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin anfangs August 2012 über ihre Mitwirkungspflichten informiert war und von der Verpflichtung wusste, die beiden beigelegten Fragebogen der Vorinstanz ausgefüllt einzureichen. 5.5 Mit eingeschriebener Sendung vom 19. Oktober 2012 (IV-act. 47) forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, innert einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt die verlangten Unterlagen und Auskünfte zuzustellen. Sie drohte ihr an, bei Nichtbeachtung dieser Mahnung auf das Leistungsgesuch nicht einzutreten. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG wurde damit rechtsgenüglich durchgeführt. 5.6 Unter die Mitwirkungspflicht fällt, wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.2 hiervor), auch das Ausfüllen von Formularen. Da die Beschwerdeführerin dies versäumte, was von ihr auch ausdrücklich bestätigt wird (vgl. IV-act. 49), liegt ohne Zweifel eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Damit bleibt zu prüfen, ob sämtliche weiteren Voraussetzungen für das Nichteintreten auf das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente erfüllt waren (vgl. dazu URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 1153 ff.).

C-6726/2012 5.7 Der Beschwerdeführerin wurde genügend Zeit eingeräumt, um ihren Verpflichtungen nachzukommen, sind doch zwischen der ersten Aufforderung vom 7. August 2012 bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vier Monate verstrichen. Eine Überprüfung des Leistungsanspruchs ist nur möglich, wenn bei Anwendung der gemischten Methode, die vorliegend zur Ermittlung des Invaliditätsgrades erforderlich ist, sowohl Angaben über den zuletzt erzielten Verdienst wie auch Angaben über die Betätigungen im Haushalt und deren Ausmass vor und nach Eintritt der Invalidität vorliegen. Da die von der IVSTA benötigten Informationen nicht anderweitig beschafft werden können, sind die von der Beschwerdeführerin verlangten Auskünfte erforderlich, angemessen und damit auch verhältnismässig. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten die Ermittlung des Invaliditätsgrades verhindert und damit ihre Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt hat. Auf ihr Leistungsgesuch wurde daher nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu Recht wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht eingetreten. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indessen die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als obsiegende Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv auf Seite 12

C-6726/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Milan Lazic

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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