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Bundesverwaltungsgericht 29.01.2018 C-6684/2017

29 janvier 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·786 mots·~4 min·6

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügung vom 13. Oktober 2017)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6684/2017

Urteil v o m 2 9 . Januar 2018 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Yves Rubeli.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 13. Oktober 2017).

C-6684/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 das bei der Vorinstanz am 25. April 2016 eingegangene Leistungsgesuch von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 19. November 2015 aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades abgewiesen hat (vgl. BVGer-act. 1, Beilage), dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit von der Vorinstanz per Schreiben vom 22. November 2017 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht überwiesener Eingabe vom 7. November 2017 Beschwerde erhoben hat (vgl. BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland gehört, die mit Verfügungen über Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. November 2017 und gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung aufgefordert wurde mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2), dass, berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Partei, sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt (Art. 38 Abs. 1 ATSG; Art. 20 Abs. 1 VwVG),

C-6684/2017 dass die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung vom 30. November 2017 dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2017 eröffnet wurde (vgl. Rückschein [BVGer-act. 3] und Sendeverfolgung [BVGer-act. 5]) und die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses daher unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Weihnachten vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar am 17. Januar 2018 abgelaufen ist (Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG; Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG), dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 4), dass er auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

C-6684/2017 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Yves Rubeli

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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