Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-665/2010
Urteil v o m 3 1 . M a i 2012 Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
Parteien
X._______, vertreten durch lic. iur. Viktor Györffy, Rechtsanwalt, Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidentente, Rentenberechnung.
C-665/2010 Sachverhalt: A. A.a Mit zwei Verfügungen, beide vom 19. Januar 2009, hatte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) der am NN geborenen, in ihrem Heimatstaat wohnhaften deutschen Staatsangehörigen X._______ mit Wirkung ab dem 1. Juli 2006 bis zum 31. August 2007 und dann ab dem 1. November 2007 eine ganze Invalidenrente zugesprochen, dies bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 5 Jahren und 10 Monaten, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 88'842.-resp. Fr. 91'656.-- und einer anwendbaren Rentenskala von 10. Für ihren Sohn C._______, geboren am NN, wurde ihr zur eigenen Rente ab dem 1. Juli 2006 eine Kinderrente von Fr. 195.--, ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. August 2007 und ab dem 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2008 eine solche von Fr. 201.-- und ab dem 1. Januar 2009 eine solche von Fr. 207.-- zugesprochen (act. 82 und 83 der Vorinstanz VI). A.b Gegen diese beiden Verfügungen erhob X._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtenen Verfügungen seien in Bezug auf die Berechnung der Kinderrente aufzuheben und die Höhe der Kinderrente sei neu festzusetzen. Mit Urteil C- 1210/2009 vom 11. Juni 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde auch auf entsprechenden Antrag der IVSTA, den diese mit ihrer Vernehmlassung gestellt hatte, teilweise gut, hob die beiden Verfügungen vom 19. Februar 2009 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IVSTA zurück, dies verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Berechnung der Kinderrente angesichts von Art. 77 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorzunehmen und die Kinderrente neu zu berechnen (act. 93 VI). B. Gestützt darauf erliess die IVSTA (nachfolgend die Vorinstanz) am 23. Dezember 2009 anweisungsgemäss nach Neuberechnung der Kinderrente zwei neue Verfügungen. Mit diesen wurde dem Sohn der Rentenbezügerin – zur Rente seiner Mutter – ab dem 1. Juli 2006 eine Kinderrente von Fr. 860.--, ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. August 2007 und ab dem 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2008 eine solche von Fr. 884.-- und ab dem 1. Januar 2009 eine solche von Fr. 912.-- zugesprochen, dies unter Berücksichtigung einer anrechenbaren Beitragsdauer von 28 Jahren, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom-
C-665/2010 men von Fr. 88'842.-- resp. Fr. 91'656.-- und einer Rentenskala von 44. Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Kinderrente aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2009 neu mit den in der Schweiz und in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet worden seien. Die beiden neuen Verfügungen vom 23. Dezember 2009 hat die Vorinstanz sodann zusammen mit den beiden ursprünglichen Verfügungen vom 19. Januar 2009, welche unter anderem die Zusprache der ordentlichen ganzen Hauptrente enthielten, dem Rechtsvertreter der Rentenbezügerin zugestellt. C. Mit Beschwerde vom 3. Februar 2010 liess die Rentenbezügerin (nachfolgend die Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde sowohl gegen die beiden neuen Verfügungen vom 23. Dezember 2009 als auch gegen die beiden Verfügungen vom 19. Januar 2009 mit dem Antrag, alle vier Verfügungen seien aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese neu verfüge. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, bei ihrem Rechtsvertreter seien am 4. Januar 2010 vier Verfügungen eingegangen, je zwei vom 19. Januar 2009 und vom 23. Dezember 2009. Es falle auf, dass die verfügten Rentenbeträge betreffend den Sohn der Rentenbezügerin untereinander erheblich divergieren würden. Die versandten Verfügungen, die sich auf dieselbe Person und denselben Zeitraum beziehen würden, seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Deshalb sei die Begründungspflicht verletzt (act. 1). D. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Kinderrente zur Rente der Beschwerdeführerin infolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2009 neu berechnet worden sei. In den hinsichtlich der Kinderrente angefochtenen und aufgehobenen Verfügungen vom 19. Januar 2009 sei die besagte Kinderrente nur aufgrund der Beitragsleistungen an die schweizerische AHV/IV berechnet worden. Jetzt, unter Einbezug der Versicherungszeiten in Deutschland, habe sich ergeben, dass in Deutschland kein Anspruch auf Kindergeld bestehe und folglich die Totalisierung der Beitragszeiten gemäss RZ 3004 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL) zu erfolgen habe. Der Einbezug der deutschen Versicherungszeiten habe zur Feststellung der vollständigen Beitragsdauer von 28 Jahren
C-665/2010 und damit zur Anwendung von Rentenskala 44 geführt, womit nach der Rententabelle die höchstmögliche Kinderrente zur Auszahlung gelange. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen habe mangels ausländischen Versicherungszeiten jedoch keine Änderung erfahren. Von Widersprüchlichkeiten könne keine Rede sein, und die angefochtenen Verfügungen vom 23. Dezember 2009 seien zu bestätigen (act. 5). E. Mit Replik vom 28. Mai 2010 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Anträge. Sie wies dabei im Wesentlichen darauf hin, dass die beiden Verfügungen vom 19. Januar 2009, die sie mit den neuen Verfügungen vom 23. Dezember 2009 erhalten habe, zwar dasselbe Datum tragen würden, aber nicht mit den Verfügungen identisch seien, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juni 2009 aufgehoben worden seien (act. 7). Die Verfügungen vom 19. Januar 2009 und vom 23. Dezember 2009 würden verschiedene Kinderrenten für den Sohn der Rentenbezügerin festlegen, was widersprüchlich sei (act. 7). F. Mit Duplik vom 9. Juni 2010 bestätigte die Vorinstanz ihrerseits ihre Anträge und machte dabei insbesondere geltend, dass den beiden neuen Verfügungen vom 23. Dezember 2009 offenbar irrtümlicherweise Kopien der früheren Verfügungen vom 19. Januar 2009 beigelegt worden seien. Dass es sich hierbei nicht um neue Verfügungen habe handeln können sei so naheliegend, dass sich eine Klärung der Sachlage durch eine telefonische Nachfrage aufgedrängt hätte (act. 9). G. Mit Triplik vom 16. August 2010 nahm die Beschwerdeführerin nochmals Stellung und räumte ein, dass es sich bei den mitgeschickten Verfügungen vom 19. Januar 2009 um Kopien der früheren Verfügungen gehandelt haben könnte. Immerhin hätten diese neben der Kinderrente auch die Hauptrente betroffen. Insgesamt bleibe es dabei, dass die angefochtenen Verfügungen in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien (act. 11). H. Den mit Zwischenverfügung vom 18. August 2010 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- hat die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2010 überwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
C-665/2010 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2. Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). 2. Die Beschwerdeführerin ficht vorliegend alle vier Verfügungen an, die ihr anfangs Januar 2010 von der Vorinstanz zugestellt worden sind. Dabei handelt es sich einerseits um Originale zweier Verfügungen vom 23. Dezember 2009, mit welchen für zwei verschiedene Zeiträume die Kinderrente des Sohnes der Beschwerdeführerin neu berechnet worden ist, und andererseits um Kopien zweier am 19. Januar 2009 erlassenen Verfügungen, mit welchen für dieselben Zeiträume zum einen für sie selbst eine ordentliche ganze Rente und zum andern für deren Sohn eine Kinderrente zur Hauptrente zugesprochen worden waren. Zu prüfen ist vorab der Anfechtungsgegenstand. 2.1. Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 1b, BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). Ausgangspunkt und zugleich äusserster Rahmen für die Definition des Streitgegenstands ist der Anfechtungsgegenstand. Der Beschwerdeführer kann entweder den Anfechtungsgegenstand in seiner Gesamtheit zur Überprüfung bringen oder den Streitgegenstand enger definieren als
C-665/2010 den Anfechtungsgegenstand. Der Streitgegenstand kann sich somit zwar um nicht streitige Punkte reduzieren, nicht aber über den Anfechtungsgegenstand hinaus ausweiten. Nur in speziell gelagerten Ausnahmefällen akzeptiert die Rechtsprechung gelegentlich eine Ausweitung des Streitgegenstandes, die vorliegend nicht zur Debatte steht (MARKUS MÜLLER in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 5 zu Art. 44; BGE 122 V 34 E. 2a; Urteil des BVGer 5218/2009 E. 4.2). 2.2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind jedenfalls die beiden Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) vom 23. Dezember 2009 betreffend die Neuberechnung der Kinderrente. Die Beschwerdeführerin hat gegen diese frist- und formgerecht (Art. 60 VwVG) Beschwerde erhoben. 2.3. Die Beschwerdeführerin ficht aber auch zwei Verfügungen vom 19. Januar 2009 an, die zusammen mit den angefochtenen Verfügungen vom 23. Dezember 2009 in Kopie zugestellt worden sind. Zu prüfen ist damit noch, ob auch diese Verfügungen – neben denjenigen vom 23. Dezember 2009 – zum Anfechtungsgegenstand gehören. 2.3.1. Festzuhalten bleibt vorerst, dass die Beschwerdeführerin weder die Neuberechnung der Kinderrente noch die Höhe der zugesprochenen Renten rügt. Sie behauptet lediglich, die ihr zugestellten, vier Verfügungen seien in ihrer Gesamtheit insbesondere hinsichtlich der Kinderrente widersprüchlich und nicht nachvollziehbar; darin erblickt sie eine Verletzung der Begründungspflicht und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit anderen Worten ist für sie nicht klar, was die Vorinstanz insgesamt verfügt hat respektive verfügen wollte. 2.3.2. Festzuhalten bleibt nach Beizug des Aktendossiers C-1210/2009 auch, dass die Verfügungen vom 19. Januar 2009, welche die Beschwerdeführerin in Kopie erhalten hat, identisch sind mit den Verfügungen, welche sie mit Beschwerde vom 23. Februar 2009 vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten hat. In jenem ersten Verfahren, das mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2009 abgeschlossen worden ist, war der Streitgegenstand enger als der Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerdeführerin hatte die Verfügungen vom 19. Januar 2009 nämlich ausdrücklich nur in
C-665/2010 Bezug auf die Berechnung der Höhe der Kinderrente angefochten. Ihr Beschwerdeantrag lautete damals denn auch, die Verfügungen seien in Bezug auf die Berechnung der Kinderrente aufzuheben und deren Höhe sei neu festzusetzen (vgl. act. 1 in Verfahren C-1210/2009). Hierauf hatte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2009 beantragt, die Beschwerde teilweise in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur Klärung der Fragen, ob überhaupt eine Kinderrente auszurichten und wie diese gegebenenfalls zu berechnen sei, an sie zurückzuweisen sei (vgl. act. 5 in Verfahren C-1210/2009). Mit dem erwähnten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen, dass feststehe, dass die angefochtenen Verfügungen vom 19. Januar 2009 auf einer mangelhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht hätten, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen sei und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, verbunden mit der unmissverständlichen Anweisung zur Neuberechnung der Kinderrente je nach Ergebnis der zusätzlichen Abklärungen. Das Gericht erkannte darauf auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und damit verbunden auf Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Rückweisung an die Vorinstanz mit der besagten Anweisung. Die Grundrente der Beschwerdeführerin ist also in jenem Urteil unbestritten geblieben. Das Urteil C-1210/2009 ist demnach so zu verstehen, dass die Verfügungen vom 19. Januar 2009 antragsgemäss nur hinsichtlich der Kinderrente aufgehoben worden sind; hingegen sind sie bezüglich der Grundrente in Rechtskraft erwachsen und können nicht mehr angefochten werden. Dafür spricht im Übrigen auch, dass Kinderrenten nicht ohne die Grundrente festgelegt werden können. Infolge der Rückweisung zu neuem Entscheid, welcher vorliegend mit dem Erlass der neuen Verfügungen vom 23. Dezember 2009 ergangen ist, können die beiden Verfügungen vom 19. Januar 2009 aber auch hinsichtlich der Kinderrente nicht mehr Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bilden, da sie mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2009 aufgehoben worden sind. 2.4. Daraus folgt, dass Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens die beiden Verfügungen vom 23. Dezember 2009, nicht jedoch die beiden Verfügungen vom 19. Januar 2009 bilden. 3. In formeller Hinsicht ist des Weiteren die Beschwerdelegitimation zu prüfen.
C-665/2010 3.1. Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann (Bst. c). Diese (kumulativen) Kriterien sollen die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen. Der Beschwerdeführer muss einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, das heisst, seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können (BGE 133 II 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das relevante Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein und braucht nicht mit jenem übereinzustimmen, das durch die als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird. Es genügt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid "stärker als jedermann" betroffen ist und "in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache" steht; die Voraussetzungen der Beziehungsnähe und des schutzwürdigen Interesses hängen eng zusammen (vgl. BGE 135 II 172 E. 2.1, Urteil des BGer 2C 527/2007 vom 13. Mai 2008 E. 5.3; BVGE 2007/20 E. 2.4.1; VERA MARANTELLI- SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 48 N 10 f.). 3.2. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG) und ist (resp. ihr Sohn) durch die Verfügungen besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Dagegen stellt sich die Frage, inwiefern sie (resp. ihr Sohn) ein Rechtschutzinteresse hinsichtlich der beiden Anfechtungsobjekte – nämlich der Verfügungen vom 23. Dezember 2009 betreffend die Zusprechung der Kinderrente – geltend machen kann, und damit also die Frage, ob die dritte notwendige Voraussetzung für die Annahme der Beschwerdelegitimation erfüllt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Die Beschwerdeführerin legt nicht einmal ansatzweise dar, worin ihr Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 23. Dezember 2009 und der Rückweisung zu neuem Entscheid bestehen soll. So rügt sie weder die Zusprechung der Kinderrente noch deren Höhe noch die Begründung der beiden Verfügungen, wo unter anderem ausdrücklich gesagt wird, dass die Kinderrente aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2009 neu mit den in der Schweiz und in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten be-
C-665/2010 rechnet wurde. Vielmehr geht es der Beschwerdeführerin nach ihrem eigenen Bekunden einzig darum, Klarheit darüber zu erhalten, was bezüglich ihres Rentenanspruchs letztendlich gelte. Allein darin ist noch kein Rechtsschutzinteresse auszumachen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Vorinstanz weder ein widersprüchliches noch unklares Verhalten vorzuwerfen ist. Mit den angefochtenen Verfügungen vom 23. Dezember 2009 wurde dem Sohn der Beschwerdeführerin die höchstmögliche Kinderrente zugesprochen, was auch unbestritten ist. Damit fehlt der Beschwerdeführerin offensichtlich auch das materielle Rechtsschutzinteresse, denn es ist nicht ersichtlich, was für einen praktischen Nutzen sie an der Aufhebung der besagten beiden Verfügungen und der Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid ziehen kann. Nach dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden kann. 4. 4.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 400.-- festgelegt und vorliegend mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 4.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG a contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der obsiegenden Vorinstanz steht praxisgemäss – Ausnahme vorbehalten (BGE 127 V 205) – keine Parteientschädigung zu.
C-665/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.6911.4334.41) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Stufetti Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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