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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2014 C-6649/2013

19 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,204 mots·~16 min·1

Résumé

Tarife der Leistungserbringer | Krankenversicherung (Festsetzung des kantonalen Taxpunktwertes für physiotherapeutische Leistungen in freier Praxis im Kanton Glarus; RRB vom 22. Oktober 2013)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6649/2013, C-6566/2013

Urteil v o m 1 9 . November 2014 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

1. Physio zürich-glarus, Arnistrasse 55, 8908 Hedingen, Beschwerdeführer 1/Beschwerdegegner, 2. Schweizer Physiotherapie Verband physioswiss, Centralstrasse 8b, 6210 Sursee, Beschwerdeführer 2, 3. X._______, et altera (Mitglieder von physio zürichglarus), Beschwerdeführer 3/Beschwerdegegner, 4. Y._______ AG, Beschwerdegegner, 1-4 vertreten durch Schweizer Physiotherapie Verband physioswiss, Centralstrasse 8b, 6210 Sursee, dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Christine Boldi, LL.M., und Rechtsanwalt István Bojt, Centralbahnstrasse 7, Postfach, 4010 Basel,

Beschwerdeführer 1-3/Beschwerdegegner,

gegen

1. CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern, 2. INTRAS Krankenversicherung AG, Rue Blavignac 10, 1227 Carouge, 3. Arcosana AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,

4. Sanagate AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern, 1-4 vertreten durch CSS Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerinnen 1-4/Beschwerdeführerinnen,

5. Aquilana Versicherungen, Bruggerstrasse 46, 5401 Baden, 6. Moove Sympany AG, Jupiterstrasse 15, Postfach 234, 3000 Bern 15, 7. Kranken- und Unfallkasse Bezirkskrankenkasse Einsiedeln, Hauptstrasse 61, Postfach 57, 8840 Einsiedeln, 8. PROVITA Gesundheitsversicherung AG, Brunngasse 4, Postfach, 8401 Winterthur, 9. Sumiswalder Krankenkasse, Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald, 10. Krankenkasse Steffisburg, Unterdorfstrasse 37, Postfach, 3612 Steffisburg, 11. CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6002 Luzern, 12. Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65, 13. Avenir Krankenversicherung AG, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, 14. Krankenkasse Luzerner Hinterland, Luzernstrasse 19, 6144 Zell, 15. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 9, 7302 Landquart, 16. Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel, 17. Krankenversicherung Flaachtal AG, Bahnhofstrasse 22, Postfach 454, 8180 Bülach, 18. Easy Sana Krankenversicherung AG, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, 19. Genossenschaft Glarner Krankenversicherung, Säge 5, 8767 Elm, 20. Cassa da malsauns LUMNEZIANA, Postfach 41, 7144 Vella, 21. KLuG Krankenversicherung, Gubelstrasse 22, 6300 Zug, 22. EGK Grundversicherungen, Brislachstrasse 2, Postfach, 4242 Laufen, 23. sanavals Gesundheitskasse, Haus ISIS, Postfach 18, 7132 Vals,

24. Krankenkasse SLKK, Hofwiesenstrasse 370, Postfach 5652, 8050 Zürich, 25. sodalis gesundheitsgruppe, Balfrinstrasse 15, 3930 Visp, 26. vita surselva, Glennerstrasse 10, Postfach 217, 7130 Ilanz, 27. Krankenkasse Zeneggen, Neue Scheune, 3934 Zeneggen, 28. Krankenkasse Visperterminen, Wierastrasse, 3932 Visperterminen, 29. Caisse-maladie de la Vallée d'Entremont société coopérative, Place centrale, Postfach 13, 1937 Orsières, 30. Krankenkasse Institut Ingenbohl, Klosterstrasse 10, 6440 Brunnen, 31. Stiftung Krankenkasse Wädenswil, Schönenbergstrasse 28, 8820 Wädenswil, 32. Krankenkasse Birchmeier, Hauptstrasse 22, 5444 Künten, 33. kmu-Krankenversicherung, Bachtelstrasse 5, 8400 Winterthur, 34. Krankenkasse Stoffel Mels, Bahnhofstrasse 63, 8887 Mels, 35. Krankenkasse Simplon, 3907 Simplon Dorf, 36. SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, 37. GALENOS Kranken- und Unfallversicherung, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich, 38. rhenusana, Heinrich-Wild-Strasse 210, Postfach, 9435 Heerbrugg, 39. Mutuel Assurance Maladie SA, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, 40. Fondation AMB, Route de Verbier 13, 1934 Le Châble, 41. Philos Kranken- und Unfallversicherung, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, 42. Visana AG, Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15, 43. Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10, 5201 Brugg, 44. sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern, 45. vivacare AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern, 46. Krankenkasse Turbenthal, Tösstalstrasse 147, 8488 Turbenthal, 47. SUPRA Caisse maladie, Chemin de Primerose 35, Postfach 190, 1000 Lausanne 3,

48. ASSURA-Basis SA, Avenue Charles-Ferdinand- Ramuz 70, Postfach 533, 1009 Pully, 5-48 vertreten durch tarifsuisse ag, Römerstrasse 20, Postfach 1561, 4500 Solothurn, diese wiederum vertreten durch advocat Dr. iur. Vincent Augustin, Rechtsanwalt, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerinnen 5-48/Beschwerdeführerinnen,

49. Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, Postfach, 8600 Dübendorf, 50. Progrès Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, 51. Sansan Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, 52. Avanex Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, 53. maxi.ch Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, 54. indivo Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, 55. Sanitas Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich, 56. Compact Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich, 57. Wincare Versicherungen, Konradstrasse 14, Postfach 299, 8401 Winterthur, 58. KPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, Postfach 8624, 3001 Bern, 59. Agilia Krankenkasse AG, Mühlering 5, Postfach 246, 6102 Malters, 60. Publisana Krankenkasse AG, Hauptstrasse 24, Postfach, 5201 Brugg, 61. Kolping Krankenkasse AG, Ringstrasse 16, Postfach 198, 8600 Dübendorf, 49-61 vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Recht, Postfach, 8081 Zürich,

Beschwerdegegnerinnen 49-61,

Regierungsrat des Kantons Glarus, Rathaus, 8750 Glarus, handelnd durch Departement Finanzen und Gesundheit, Rathaus, 8750 Glarus,

Vorinstanz.

Gegenstand

Krankenversicherung (Festsetzung des kantonalen Taxpunktwertes für physiotherapeutische Leistungen in freier Praxis im Kanton Glarus; RRB vom 22. Oktober 2013).

C-6649/2013, C-6566/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Regierungsrat des Kantons Glarus (nachfolgend: Regierungsrat oder Vorinstanz) mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 (RRB 2012-164) den Taxpunktwert (TPW) für ambulante physiotherapeutische Leistungen in freier Praxis im Kanton Glarus, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden, rückwirkend per 1. Januar 2013 auf Fr. 0.97 festsetzte; dass die Beschwerdeführer 1-4 (nachfolgend: Leistungserbringer), vertreten durch den Schweizer Physiotherapie Verband physioswiss (nachfolgend: physioswiss) und dieser wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Christine Boldi und Rechtsanwalt István Bojt, gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 25. November 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben (Beschwerdeverfahren C-6649/2013) und um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie um Festsetzung eines TPW per 1. Januar 2013 von mindestens Fr. 1.13, eventualiter Fr. 1.04, ersuchten; eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (C-6649/2013-act. 1); dass die Leistungserbringer in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen; dass die Beschwerdegegnerinnen 1-4 (nachfolgend: CSS-Gruppe) und 5-48 (nachfolgend: tarifsuisse-Gruppe), alle vertreten durch tarifsuisse ag und diese wiederum vertreten durch advocat Vincent Augustin, gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 22. Oktober 2013 mit Eingabe vom 22. November 2013 ebenfalls Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben (Beschwerdeverfahren C-6566/2013) und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz , eventualiter die Festsetzung eines TPW von höchstens Fr. 0.87 beantragten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (vgl. C-6566/2013-act. 1); dass am 12. respektive am 13. Dezember 2013 die jeweils mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 einverlangten Kostenvorschüsse in der Höhe von je Fr. 4'000.- beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. C-6649/2013-act. 8 und C-6566/2013-act. 7); dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügungen vom 14. Januar 2014 (C-6649/2013-act. 14 und C-6566/2013-act. 9) gestützt auf die in

C-6649/2013, C-6566/2013 den beiden Verfahren eingeholten Stellungnahmen die Begehren betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und festgestellt hat, dass für die Dauer des Verfahrens weiterhin ein TPW von Fr. 0.93, gilt und dass eine rückwirkende Geltendmachung einer Tarifdifferenz je nach Ausgang des Verfahrens vorbehalten bleibt; dass der Instruktionsrichter in den Zwischenverfügungen vom 14. Januar 2014 ferner in Aussicht stellte, dass über die beantragte Vereinigung der beiden Verfahren in einem späteren Zeitpunkt entschieden werde; dass die Vorinstanz in beiden Verfahren je mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2014 (C-6649/2013-act. 18 und C-6566/2013-act. 13) beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen; dass die Versicherer der CSS- und tarifsuisse-Gruppe im Verfahren C-6649/2013 mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2014 (C-6649/2013-act. 19) beantragten, die Beschwerde der Leistungserbringer sei im Hauptpunkt abzuweisen, das Eventualbegehren betreffend Rückweisung hingegen gutzuheissen; dass die Versicherer der HSK-Gruppe (Beschwerdegegnerinnen 49-61) keine Beschwerdeantwort einreichten; dass die Leistungserbringer im Verfahren C-6566/2013 mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2014 (C-6566/2013-act. 14) beantragten, auf die Beschwerde der Versicherer sei mangels Legitimation nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; ferner sei der Beschluss des Regierungsrates aufzuheben und der TPW sei auf mindestens Fr. 1.16, eventualiter auf Fr. 1.04 festzusetzen und in verfahrensrechtlicher Hinsicht seien die Verfahren C-6649/2013 und C-6566/2013 zu vereinigen und den Parteien umfassende Akteneinsicht zu gewähren; dass die Preisüberwachung (PUE) in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2014 (C-6649/2013-act. 23 und C-6566/2013-act. 17) an ihrer im Vorverfahren abgegebenen Empfehlung vom 3. April 2013 festhielt und die Festsetzung eines TPW ab 1. Januar 2013 von Fr. 0.87 empfahl; dass die Versicherer der tarifsuisse-Gruppe und die Leistungserbringer mit gemeinsamer Eingabe (C-6649/2013-act. 24 und C-6566/2013act. 18) beantragten, die Beschwerdeverfahren seien in Bezug auf die Versicherer der tarifsuisse-Gruppe und die Leistungserbringer zu sistie-

C-6649/2013, C-6566/2013 ren, da diese Parteien einen kantonalen Tarifvertrag sowie einen nationalen Rahmenvertrag unterzeichnet hätten und sich somit eine hoheitliche Festsetzung erübrige; dass die Vorinstanz mit Stellungnahmen vom 14. Mai 2014 (C-6649/2013-act. 29 und C-6566/2013-act. 22) beantragte, der Sistierungsantrag sei abzuweisen; dass die Versicherer der HSK-Gruppe mit Eingabe vom 28. Mai 2014 (C-6649/2013-act. 30) beantragten, dass eine allfällige Sistierung nicht auf die Versicherer der HSK-Gruppe auszudehnen sei; dass die Versicherer der CSS-Gruppe mit Eingaben vom 27. Mai 2014 (C-6649/2013-act. 31 und C-6566/2013-act. 23) beantragten, dass eine allfällige Verfahrenssistierung für sie nicht gelten und nur auf die beantragenden Parteien beschränkt werden solle; dass der Vertreter der CSS-Gruppe mit Eingaben vom 14. Juli 2014 (C-6649/2013-act. 32 und C-6566/2013-act. 24) mitteilte, dass er die Versicherer der CSS-Gruppe ab sofort nicht mehr vertrete und diese das Verfahren selber, das heisst die vier Versicherer vertreten durch die CSS Versicherung, weiterführen werden; dass der Instruktionsrichter die Parteien mit Zwischenverfügungen vom 15. September 2014 (C-6649/2013-act. 33 und C-6566/2013-act. 25) über das in den vereinigten Verfahren C-2461/2013 und C-2468/2013 ergangene, zur Publikation vorgeschlagene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2014 (nachfolgend: Pilotentscheid) und die eingegangenen Stellungnahmen in Kenntnis setzte sowie die Entscheidung über die gestellten Verfahrensanträge zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht stellte;

und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann;

C-6649/2013, C-6566/2013 dass der angefochtene Beschluss vom 22. Oktober 2013 gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen wurde und das Bundesverwaltungsgericht deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG); dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, wobei allfällige Abweichungen des VGG und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG vorbehalten bleiben; dass es sich vorliegend aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt, die beiden Verfahren C-6649/2013 und C-6566/2013 – wie von den Parteien beantragt – zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 129 V 237 E. 1 mit Hinweisen und BGE 123 V 214 E. 1; BGE 128 V 124 E. 1 mit Hinweisen; zur Vereinigung von Verfahren vgl. auch ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, S. 144 Rz. 3.17); dass die Leistungserbringer (mit Ausnahme von physioswiss; vgl. Erwägungen hiernach), die CSS- und tarifsuisse-Gruppe sowie die HSK- Gruppe als Verfügungsadressaten durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben, sodass sie zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG); dass die Beschwerden im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und die einverlangten Kostenvorschüsse jeweils innert Frist geleistet wurden, sodass auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten ist (vgl. aber betreffend physioswiss die Erwägungen hiernach); dass das Bundesverwaltungsgericht mit Teilentscheid vom 29. Januar 2014 in den Verfahren C-2461/2013 und C-2468/2013 betreffend Festsetzung des Taxpunktwertes für physiotherapeutische Leistungen ab 2013 im Kanton Thurgau der physioswiss die Parteistellung abgesprochen hat, da sie weder in eigenem Namen legitimiert sei, noch die Voraussetzungen für eine egoistische Verbandsbeschwerde erfülle (vgl. E. 3 des obgenannten Teilentscheids);

C-6649/2013, C-6566/2013 dass die physioswiss ihren Antrag auf Zulassung als Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen damit begründet, dass sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen sowie ein schutzwürdiges Interesse und eine besondere Nähe zum Streitgegenstand habe und aus statutarischen Gründen zur Interessenwahrung ihrer Mitglieder befugt sei; dass diese Vorbringen der physioswiss nicht geeignet sind, die erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen, zumal die Prozessvoraussetzungen für eine egoistische Verbandsbeschwerde auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht erfüllt sind und hinzu kommt, dass die physioswiss als Vertreterin der übrigen Leistungserbringer am vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin teilnehmen kann; dass der physioswiss somit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Parteistellung abzusprechen ist, weshalb auf die Beschwerde von physioswiss nicht einzutreten ist; dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorliegend gerügt werden kann, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 KVG); dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2); dass die Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen erstellen, welche in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt werden; Einzelleistungstarife müssen auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen; können sich die Tarifpartner nicht einigen, so legt der Bundesrat diese Tarifstruktur fest (Art. 43 Abs. 1, 4 und 5 KVG); kommt zwischen den Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zu-

C-6649/2013, C-6566/2013 stande, so setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG); dass der Bundesrat am 1. Juli 1998 mit Wirkung ab 1. Januar 1998 den nationalen Tarifvertrag für die Behandlung durch Physiotherapeuten in freier Praxis (nachfolgend: nationaler Tarifvertrag 1998) samt Anhang 1 und 2 genehmigte; zugleich legte er den Tarif nach Anhang 1 dieses Vertrages als gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für Einzelleistungstarife fest (vgl. Pilotentscheid E. 5.4); dass die Festsetzung eines kantonalen Taxpunktwerts nur Wirkung entfalten kann, wenn dieser in Bezug auf eine geltende nationale Tarifstruktur festgesetzt wird (vgl. Pilotentscheid E. 5.5.1); dass die physioswiss am 11. Dezember 2009 den nationalen Tarifvertrag 1998 per 30. Juni 2010 gekündigt hat; am 23. Juni 2011 kündigte die physioswiss im Namen der kantonalen Physiotherapieverbände zudem alle kantonalen Tarifverträge per 31. Dezember 2011 (vgl. Pilotentscheid Sachverhalt B.a); dass mit der Vertragskündigung und dem Wegfall des nationalen Tarifvertrags per 30. Juni 2011 keine nationale Tarifstruktur für in freier Praxis erbrachte Physiotherapieleistungen mehr besteht und zwischenzeitlich auch keine neue Tarifstruktur vom Bundesrat genehmigt oder festgesetzt wurde (vgl. Pilotentscheid E. 5.5.4; vgl. auch Art. 43 Abs. 5 KVG); dass mit dem angefochtenen Beschluss des Regierungsrats des Kantons Glarus vom 22. Oktober 2013 kein gültiger OKP-Tarif festgesetzt wurde, da eine Einzelleistungstarifstruktur gesamtschweizerisch vereinbart und genehmigt oder gesamtschweizerisch festgesetzt werden muss, und im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses keine entsprechende nationale Einzelleistungstarifstruktur mehr bestand (vgl. Pilotentscheid E. 5.5); dass demnach die Beschwerden – soweit darauf einzutreten ist – insofern gutzuheissen sind, als dass der angefochtene Beschluss aufzuheben ist; dass mit dem Erlass des Endentscheides in der Hauptsache die für die Dauer des Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnahmen ohne Weiteres dahinfallen, dass aber die Folgen des mit den Massnahmen provisorisch Angeordneten, soweit es nicht mit dem Endzustand überein-

C-6649/2013, C-6566/2013 stimmt, rückabgewickelt werden müssen (vgl. Pilotentscheid E. 6.3 mit Hinweis); dass somit vorliegend die provisorische Festsetzung des Taxpunktwerts ab 1. Januar 2013 dahinfällt; dass es sich bei diesem Ergebnis erübrigt, auf die weiteren von den Parteien vorgebrachten Rügen einzugehen; dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Sistierungsantrag abzuweisen ist und die weiteren, noch offenen Verfahrensanträge der Parteien als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind; dass die unterliegende Partei gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel die Verfahrenskosten trägt, den unterliegenden Vorinstanzen allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG); dass es sich angesichts des lediglich teilweisen Obsiegens aller Parteien rechtfertigt, den Leistungserbringern, den Versicherern der CSS- und tarifsuisse-Gruppe sowie der HSK-Gruppe reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von je Fr. 2'000.- aufzuerlegen; dass dieser Betrag betreffend CSS- und tarifsuisse-Gruppe sowie Leistungserbringer dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von je Fr. 4'000.- zu entnehmen und der Restbetrag von je Fr. 2'000.- auf ein von den Parteien bekanntzugebendes Konto zurückzuerstatten ist; dass die HSK-Gruppe zur Bezahlung der reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- innert 30 Tagen seit Erhalt dieses Entscheids aufzufordern ist; dass die obsiegende Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten hat (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten, keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3 VGKE);

C-6649/2013, C-6566/2013 dass es sich vorliegend rechtfertigt, die Parteientschädigungen wettzuschlagen, da die Parteien je nur teilweise obsiegen (Art. 64 Abs. 1-3 VwVG); dass das vorliegende Urteil eine Änderung des angefochtenen Beschlusses mit sich bringt, weshalb der Regierungsrat anzuweisen ist, die Ziffer 3 des Dispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen; dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 lit. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 lit. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzulässig ist, und das vorliegende Urteil somit endgültig ist und mit Eröffnung in Rechtskraft tritt.

C-6649/2013, C-6566/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren C-6649/2013 und C-6566/2013 werden vereinigt. 2. Auf die Beschwerde von physioswiss wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerden der übrigen Leistungserbringer sowie der CSS- und tarifsuisse-Gruppe werden insofern gutgeheissen, als dass der angefochtene Beschluss vom 22. Oktober 2013 aufgehoben wird. 4. Der Sistierungsantrag wird abgewiesen, und die weiteren, noch offenen Verfahrensanträge der Parteien werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Die reduzierten Verfahrenskosten in den Verfahren C-6649/2013 und C-6566/2013 von je Fr. 2'000.- werden den Leistungserbringern beziehungsweise der CSS- und tarifsuisse-Gruppe beziehungsweise der HSK- Gruppe auferlegt. Dieser Betrag wird dem jeweils geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- entnommen. Der Restbetrag von je Fr. 2'000.- wird den Parteien zurückerstattet. Die HSK-Gruppe wird aufgefordert, den Betrag von Fr. 2'000.- innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids zu bezahlen. 6. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 7. Die Vorinstanz wird angewiesen, Ziffer 3 des Dispositivs im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen. 8. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführer 1-3/Beschwerdegegner (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) – die Beschwerdegegnerinnen 1-4/Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)

C-6649/2013, C-6566/2013 – die Beschwerdegegnerinnen 5-48/Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) – die Beschwerdegegnerinnen 49-61 (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz (RRB-Nr. 2012-164; Einschreiben) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) – die Eidgenössische Preisüberwachung

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

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