Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.11.2007 C-664/2007

22 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,351 mots·~12 min·2

Résumé

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...

Texte intégral

Abtei lung II I C-664/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . November 2007 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. A.Y._______ und B.Y._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Verweigerung der Einreisebewilligung für X._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-664/2007 Sachverhalt: A. Am 7. November 2006 beantragte der 1983 geborene X._______, Staatsangehöriger von Sri Lanka, bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner in Biel lebenden Schwester und deren Familie. Er gab dabei an, dass seine Schwester für sämtliche mit Reise und Aufenthalt zusammenhängenden Kosten aufkommen werde. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung das Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die Fremdenpolizei der Stadt Biel die finanzielle Situation der Gastgeberfamilie abgeklärt hatte, teilte sie der Vorinstanz mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 mit, die Gastgeber verfügten nicht ganz über die erforderlichen finanziellen Mittel, um den eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen. C. Mit Verfügung vom 3. Januar 2007 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von X._______ ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Ausstellung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Der Gesuchsteller stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Ihm oblägen in seiner Heimat auch weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten würden. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Gastgeber A.Y._______ und B.Y._______ am 18. Januar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie machen geltend, dass ihr Bruder bzw. C-664/2007 Schwager als Pate an der Taufe ihrer jüngsten Tochter teilnehmen wolle und sich auf ein Wiedersehen mit seiner Schwester und deren Familie freue. Es sei nicht zutreffend, dass er in seiner Heimat keine gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen habe und deshalb seine fristgerechte Rückkehr nach Sri Lanka bezweifelt werden müsse. Er führe nämlich gemeinsam mit seiner verwitweten Mutter ein Restaurant in Badulla. Diese sei als alleinstehende Frau auf die Hilfe ihres einzigen Sohnes angewiesen. Zurzeit weile die Mutter zu Besuch in der Schweiz; sie werde in Kürze nach Sri Lanka zurückkehren. Auch X._______ habe kein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, zumal in seiner Region keine grossen politischen Probleme oder Krieg existierten. Sie, die Gastgeber, seien seit Jahren schweizerische Staatsbürger, gut integriert und vertrauenswürdig. Sie seien bereit, für alle Kosten und Ausgaben ihres Gastes aufzukommen. Sie könnten auch garantieren, dass nach dem zugestandenen Aufenthalt die anstandslose Wiederausreise erfolge und kein Verlängerungs- oder Asylgesuch eingereicht werde. E. In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2007 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Der Gesuchsteller sei jung und unverheiratet. Auch wenn er in seiner Heimat über eine Anstellung verfüge, halte ihn dies im Hinblick auf das dortige wirtschaftliche Umfeld und die schlechten sozialen Absicherungen möglicherweise nicht davon ab, ins Ausland zu emigrieren. Die gegenteiligen Zusicherungen der Gastgeber � auch wenn deren Integrität nicht bezweifelt werde � könnten nicht zur Änderung des angefochtenen Entscheids führen. F. Mit Verfügung vom 27. April 2007 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liessen sie jedoch ungenutzt verstreichen. C-664/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung einer Einreisebewilligung (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 2. Die Beschwerdeführer sind als Verwandte und Gastgeber am Verfahren mitbeteiligt und daher gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 3. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Untersuchung des Sachverhalts von Amtes wegen. Das Gericht ist daher verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen anzuwenden (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1632 f.). Es ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Es kann somit die Verfügung im Ergebnis auch gleich belassen, ihr aber andere Motive zugrunde legen (sog. Motivsubstitution; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 677). 4. 4.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die C-664/2007 Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung des Bundesrates vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). 4.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen zu Besuchsaufenthalten von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen). 4.3 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Sie müssen aber auch über genügend Mittel verfügen oder sich solche verschaffen können, um ihren Lebensunterhalt während des Aufenthalts in der Schweiz zu bestreiten (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VEA). Zum Lebensunterhalt zählt dabei nicht nur der Aufwand für Verpflegung und Unterkunft; vielmehr sind auch nur eventuell anfallende Krankheits-, Unfall- oder Rückschaffungskosten mit einzubeziehen. Aus diesem Grund verlangen die Kantone von den hier lebenden Gastgebern in der Regel finanzielle Garantien, die gemäss Art. 7 Abs. 3 VEA bis zu 20'000 Franken betragen. 5. Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 VEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu C-664/2007 lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland des Gesuchstellers und unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. 5.1 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2005 real um 5,3% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug fast 1200 US-Dollar, das Bruttoinlandsprodukt (BIP) 23,6 Mrd. US-Dollar. Für 2006 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6% erwartet. Durch die restriktive Geldpolitik der Zentralbank konnte die Inflationsrate � bei kurzfristigen Ausreissern � immer wieder eingedämmt werden und soll 2006 unter 10% geblieben sein. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 8%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings große regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können allerdings nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Die wichtigste Einnahmequelle neben dem Tourismus sind die Transferzahlungen der im Ausland lebenden Srilanker (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Stand: November 2006). Nach dem erneuten Ausbruch von Kämpfen zwischen den staatlichen Militärs und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) an verschiedenen Orten im Norden (Trincomalee, Batticaloa) und Osten (Jaffna) des Landes sowie in der Region der Hauptstadt Colombo hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Ende 2006 wieder verschlechtert, und der am 2. November 2007 erfolgte tödliche Anschlag auf den Chef des politischen Flügels der LTTE, S.P. Tamilselvan, macht weitere Eskalationen des Konfliktes wahrscheinlich. Mögliche Friedensverhandlungen sind damit noch mehr in die Ferne gerückt. Aufgrund dieser Entwicklung wird der bis anhin bestehende Migrationsdruck � gerade in der jungen Bevölkerung � ungebrochen anhalten. Der Trend zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. C-664/2007 5.2 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht an die fremdenpolizeilichen Regeln halten, als hoch eingeschätzt werden. 5.3 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 24-jährigen, ledigen Mann, der zwar keine unmittelbaren Verpflichtungen gegenüber Familienangehörigen hat, der aber nach Angaben der Gastgeber zusammen mit seiner Mutter ein Restaurant betreibt. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich geltend gemacht, für eine alleinstehende Frau in Sri Lanka sei es sehr schwierig, ein Restaurant zu führen; daher sei die Mutter von X._______ auf dessen Mithilfe angewiesen. Demgegenüber ist jedoch festzustellen, dass der Gesuchsteller einen hiesigen Besuchsaufenthalt von drei Monaten plant, seine Mutter somit in diesem Zeitraum den Restaurationsbetrieb allein führen müsste. Dass er dort über einen verhältnismässig langen Zeitraum entbehrlich wäre, relativiert die Behauptung der Beschwerdeführer, die berufliche und familiäre Situation biete Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr des Gastes, sehr stark. Der Umstand, dass Mutter und Sohn nacheinander Besuche bei ihren in der Schweiz lebenden Verwandten absolvieren wollen, macht zudem deutlich, dass die Restaurantführung nicht den Aufwand von zwei Personen erfordert. 5.4 Dementsprechend kann auch nicht auf sichere finanzielle Verhältnisse des Gesuchstellers geschlossen werden, die Gewähr für dessen Rückkehr ins Heimatland bieten würden. Die Beschwerdeführer haben sich zu den Einkommensverhältnissen ihres Gastes nicht geäussert; aus dem Visumsgesuch geht aber immerhin hervor, dass der Gesuchsteller darauf angewiesen ist, dass sämtliche Kosten der Reise von seinen Verwandten übernommen werden. Angesichts der geschilderten wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Verhältnisse, aber auch angesichts des jungen Alters des Gesuchstellers, kann somit dessen Wunsch nach Emigration nicht ausgeschlossen werden. C-664/2007 5.5 An dieser Risikoeinschätzung vermögen die gegenteiligen Zusicherungen der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind nicht so sehr die Einstellung oder Absichten des Gastgebers, sondern ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24). 6. Wie oben (Erwägungen 3) dargelegt, muss sich das Bundesverwaltungsgericht nicht darauf beschränken, den von der Vorinstanz angeführten Aspekt der fristgerechten Wiederausereise zu überprüfen. Abgesehen davon gibt es nämlich auch Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass der Lebensunterhalt des Gesuchstellers während seines hiesigen Aufenthalts nicht sichergestellt sein könnte. Hierfür spricht, dass die Fremdenpolizei der Stadt Biel die finanziellen Mittel der Gastgeberfamilie für nicht ganz ausreichend erachtet hat. Die Beschwerdeführer haben für den Monat November 2006 zwar Einkommensbescheinigungen über insgesamt Fr. 6'500.-- vorgelegt; laut Schreiben der Steuerverwaltung vom 6. Dezember 2006 besteht jedoch kein steuerbares Einkommen und Vermögen. Den angeblich fehlenden finanziellen Mitteln könnte wiederum entgegengehalten werden, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin noch vor kurzem besuchsweise in der Schweiz aufgehalten hat. Letztlich kann diese Frage vor dem sachlichen und rechtlichen Hintergrund des aufgezeigten Emigrationsrisikos jedoch offen bleiben. 7. Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c VEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung � auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht � abzulehnen. 8. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. C-664/2007 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 2. April 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 262 549) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand: Seite 9

C-664/2007 — Bundesverwaltungsgericht 22.11.2007 C-664/2007 — Swissrulings