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Bundesverwaltungsgericht 21.01.2020 C-646/2019

21 janvier 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·702 mots·~4 min·6

Résumé

Rentenanspruch | IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 10. Dezember 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-646/2019

Urteil v o m 2 1 . Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Brigitte Blum-Schneider.

Parteien A._______, (Kosovo), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 10. Dezember 2018.

C-646/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 auf ein siebtes Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung nicht eingetreten ist, dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 19. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Beschwerdeakten [B-act.] 1), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. November 2019 aufgefordert hat, innert 30 Tagen ab Publikation dieser Verfügung im schweizerischen Bundesblatt einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zur Deckung der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten, und angedroht hat, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Weihnachtstage [Art. 22a VwVG] und an Samstagen und Sonntagen [Art. 20 Abs. 3 VwVG] endete die Frist am 13. Januar 2020) nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

C-646/2019 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass der Beschwerdeführer kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat (Art. 11b Abs. 1 VwVG), weshalb das vorliegende Urteil im schweizerischen Bundesblatt zu publizieren ist.

C-646/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Brigitte Blum-Schneider Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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