Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-6397/2017
Urteil v o m 2 5 . April 2018 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien A._______, (Portugal), vertreten durch lic. iur. Thomas Laube, Rechtsanwalt, Kieser Senn Partner, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 20. Oktober 2017.
C-6397/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 das Gesuch von A._______ (Beschwerdeführerin oder Versicherte), portugiesische Staatsbürgerin, wohnhaft in Portugal, um Gewährung einer Invalidenrente abwies (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.], Beilage zu BVGer act. 1), dass die IVSTA dabei feststellte, dass seit dem 7. Oktober 2010 nach einer Knieverletzung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt mit einem 40%-Pensum ausgeübten Tätigkeit vorliege, hingegen ab dem 1. Januar 2011 eine dem Gesundheitszustand angepasste leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit vollzeitig zumutbar sei, wobei eine Erwerbseinbusse von 20% vorliege und die Unfähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, 38% betrage, woraus sich ab dem 7. Oktober 2010 ein Invaliditätsgrad von 63%, reduziert ab 1. Januar 2011 auf 31 %, ergebe, weshalb keine anspruchsbegründende Invalidität vorliege, dass die Beschwerdeführerin am 13. November 2017 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erheben liess (BVGer act. 1) und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei spätestens ab November 2012 eine IV- Rente zuzusprechen, dass gleichzeitig in formeller Hinsicht Akteneinsicht beantragt wurde, dass am 29. November 2017 der Kostenvorschuss von Fr. 800.– bei der Gerichtskasse einlangte (BVGer act. 4), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2018 (BVGer act. 6) an ihren Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, unter Hinweis auf die IV-ärztlichen Berichte vom 10. Oktober 2017 (Vorakten 163), vom 5. August 2017 (Vorakten 158), vom 2. Mai 2017 (Vorakten 147), vom 8. April 2017 (Vorakten 145) sowie auf die aktenkundigen Einschätzungen der SUVA-Kreisärzte, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits in der Replik vom 8. Februar 2018 (BVGer act. 8) an ihrer Beschwerde festhielt und nach erfolgter Akteneinsicht einen Antrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens stellte, dass die Vorinstanz in der Duplik vom 26. März 2018 (BVGer act. 13) unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes, Dr. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. März
C-6397/2017 2018 (Beilage zu BVGer act. 13) beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme zur erneuten Abklärung zurückzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin am 11. April 2018 (BVGer act. 15) mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der beantragten Rückweisung einverstanden erklärte, da nun auch die Vorinstanz von der Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsabklärungen ausgehe, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist und hier keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021], Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb nach Leistung des Kostenvorschusses auf sie einzutreten ist, dass sich aus den Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung gewesen ist (Vorakten 40/106, 40/78, 40/73) und im vorinstanzlichen Verfahren psychische Beschwerden geltend gemacht wurden (Vorakten 161), dass sich die IVSTA in ihren Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zur Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, auf die erfolgten Einschätzungen ihres medizinischen Dienstes, Dr. C._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 2. Mai und 8. April 2017 stützte (Vorakten 147, 145), dass sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, dass Dr. C._______ sodann am 5. August 2017 (Vorakten 158) von seiner Aktenbeurteilung wieder abgerückt ist, weil er nun das Vorliegen einer ausgeprägteren Schmerzsymptomatik für möglich erachtete und anregte, hierzu einen
C-6397/2017 fachärztlichen Bericht anzufordern und eine neue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen, dass aus der Aktenlage nicht hervorgeht, ob dieser Anregung Folge geleistet werden konnte (vgl. Vorakten 163: das Dokument des medizinischen Dienstes vom 10. Oktober 2017 ist ein blosses Beilagenverzeichnis), dass sodann gemäss der auf Duplikebene eingereichten Stellungnahme von Dr. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des medizinischen Dienstes, vom 7. März 2018 (BVGer act. 13, Beilage) die medizinische Dokumentation für eine psychiatrische Beurteilung nicht vollständig ist, weshalb weitere Abklärungen vorzunehmen seien, dass der replikweise geltend gemachte Einwand, die IVSTA habe sich bei ihren Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit auf widersprüchliche beziehungsweise ungenügende Dokumente gestützt, zutreffend erscheint, dass zudem das Knieleiden und die geltend gemachte psychische Beeinträchtigung – wie replikweise vorgebracht – bisher noch nicht gesamthaft in einer medizinischen Beurteilung berücksichtigt worden sind, weshalb nicht hinreichend erstellt zu sein scheint, woran die Beschwerdeführerin leidet und inwiefern dies Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit haben könnte, dass somit keine zuverlässige und umfassende Entscheidungsgrundlage besteht und sich deshalb weitere, unter Umständen pluridisziplinäre Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zu den entsprechenden Auswirkungen auf deren Arbeitsfähigkeit aufdrängen dürften, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2018 sowohl mit einer Rückweisung einverstanden erklärte, als auch mit der Einholung eines Gerichtsgutachtens, sofern Letzteres als notwendig erachtet werde, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass vorliegend die beschwerdeführende Partei mit dem Duplikantrag auf Rückweisung einverstanden ist und eine offensichtlich unvollständige
C-6397/2017 Sachverhaltsfeststellung vorliegt, weshalb eine weitere Befassung mit dem Replikantrag auf Einholung eines Gerichtsgutachtens nicht mehr von Belang ist, dass die IVSTA die notwendigen Abklärungen von Amts wegen vorzunehmen hat (Art. 43 ATSG) und sie sich dabei für die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit – je nach Sach- und Rechtslage (vgl. etwa die bundesgerichtlich entwickelten Grundsätze zur Beurteilung von ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Leidenszuständen [BGE 141 V 281] und zu psychischen Leiden [BGE 143 V 418]) – auf schlüssige medizinische Berichte stützen können muss, dass folglich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Rückweisung nicht entsprochen werden sollte, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2017 aufzuheben und die Sache nach dem Gesagten zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführerin daher der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE), dass die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.– (inkl. Auslagen) angemessen erscheint (Art. 9 Abs. 1,
C-6397/2017 Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei die Mehrwertsteuer vorliegend nicht geschuldet ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Invalidenrente verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Anna Wildt
C-6397/2017 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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