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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2014 C-6396/2013

12 juin 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,318 mots·~22 min·2

Résumé

Personen des Asylrechts | Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6396/2013

Urteil v o m 1 2 . Juni 2014 Besetzung

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG).

C-6396/2013 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin (äthiopische Staatsangehörige, geb. 1973) reiste am 4. Juni 2007 mit einem Visum in die Schweiz ein, um an einer Konferenz teilzunehmen. Am 25. Juni 2007 ersuchte sie um Asyl, was vom BFM am 25. Juli 2007 abgelehnt wurde. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil vom 11. Dezember 2008 abgewiesen. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, die Schweiz bis zum 5. Januar 2009 zu verlassen. A.b Am 24. April 2009 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch ein, das letztinstanzlich mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2010 rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge aufgefordert, die Schweiz bis zum 9. September 2010 zu verlassen. A.c Mit Eingabe vom 1. September 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin an den UNO Ausschuss gegen Folter (nachfolgend: CAT) und machte geltend, die Rückkehr nach Äthiopien würde sie dem Risiko der Folter aussetzen. Daraufhin wurde auf Ersuchen des CAT der Wegweisungsvollzug ausgesetzt. Am 23. November 2012 verneinte der CAT das Vorhandensein eines Folterrisikos und wies die Beschwerde ab. B. B.a Mit Schreiben vom 22. März 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Amt für Migration des Kantons Luzern (nachfolgend: Migrationsamt) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) bzw. um Unterbreitung eines entsprechenden Antrags an das BFM. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 10. April 2013 durch das Migrationsamt persönlich befragt, woraufhin der Vorinstanz am 29. April 2013 ein Antrag auf Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestellt wurde. In seiner Schlussfolgerung hält das Migrationsamt fest, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin zumutbar sei, weshalb nicht direkt eine persönliche Notlage bestehe. Vielmehr berufe sich die Beschwerdeführerin weiterhin auf die Gründe, die sie im Asylverfahren geltend gemacht habe, sowie auf ihre gute Integration in der Schweiz. Da die Rückkehr zwar zumutbar sei, die heimatlichen Behörden jedoch die notwendigen Papiere für eine Zwangsrückrückführung nicht ausstellten, sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

C-6396/2013 B.b Am 7. Mai 2013 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie beabsichtige, die Zustimmung zum kantonalen Antrag abzulehnen, und gab ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2013 hielt die Beschwerdeführerin fest, es bestehe kein Grund, den kantonalen Antrag abzuweisen, weshalb ihm stattzugeben sei. B.c Mit Verfügung vom 13. Juni 2013 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. In ihrer Begründung hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin sich zwar in sprachlicher und sozialer Hinsicht gut integriert habe. Es könne jedoch bei der erst mit 34 Jahren in die Schweiz gekommenen und alleinstehenden Beschwerdeführerin nicht von einer derartigen Verwurzelung gesprochen werden, dass die Aufgabe des Lebens hier zu einer besonderen Härte führen würde. Zu berücksichtigen sei ferner, dass sie sich nach Ablehnung ihrer Asylgesuche nicht an die Ausreiseverpflichtung gehalten habe. Vielmehr habe sie sich im Wissen, dass die Wegweisung nicht zwangsweise vollzogen werden könne, geweigert, die Schweiz zu verlassen. Auch stehe der Wiedereingliederung im Heimatland nichts entgegen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrem Heimatland verwurzelt sei, habe sie doch den grössten Teil ihres Lebens dort verbracht. Zudem lebten ihre Eltern und zwei Geschwister dort, so dass sie auch über ein Beziehungsnetz verfüge. Was die schwierige Lage in Äthiopien anbelange, so werde die Beschwerdeführerin gegenüber der dortigen Bevölkerung nicht wesentlich benachteiligt sein, zumal sie neben einem Universitätsabschluss über Englischund Deutschkenntnisse verfüge. Dass sie aufgrund ihres politischen Engagements Repressionen ausgesetzt sein würde, sei bereits in den Asylverfahren ausgeschlossen worden. B.d Den Eventualantrag des Migrationsamts auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme wies die Vorinstanz ebenfalls am 13. Juni 2013 in einem gesonderten Verfahren ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 29. Juli 2013 abgewiesen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2013 beantragt der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin die Aufhebung angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Zustimmung zum kantonalen Antrag zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewil-

C-6396/2013 ligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Rechtsvertreter führt in der Begründung aus, seine Mandantin halte sich seit 2007 in der Schweiz auf. Diese lange Aufenthaltsdauer stelle ein wichtiges Kriterium bei der Beurteilung des Gesuchs dar. In dieser Zeit habe sie sich in sprachlicher und sozialer Hinsicht hervorragend integriert, wie den Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen sowie den zahlreichen Referenzschreiben zu entnehmen sei. Indem die Beschwerdeführerin sich immer wieder um Arbeit bemüht und sich im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen engagiert habe, habe sie ihren Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben bewiesen. Ihre Abhängigkeit von der Nothilfe sei auf ihren Status als abgewiesene Asylsuchende zurückzuführen und sei entsprechend bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe auch die Rechtsordnung beachtet und sich stets klaglos verhalten. Es könne ihr in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden, dass sie sich noch immer in der Schweiz aufhalte. Die Behörden seien untätig geblieben, hätten den Wegweisungsvollzug nicht forciert. Der Aufenthalt sei somit toleriert worden. Die Wegweisung könne auch gar nicht gegen den Willen der Beschwerdeführerin durchgesetzt werden, stelle die äthiopische Vertretung doch nur Papiere an Personen aus, die freiwillig ausreisen wollten. Eine Rückkehr komme für die Beschwerdeführerin ferner nicht in Frage, weil keine Möglichkeit zur Wiedereingliederung im Herkunftsland bestehe. Zwar habe sie einen Grossteil ihres Lebens in Äthiopien verbracht und sei nach wie vor mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. Allerdings fehle ihr ein familiäres Beziehungsnetz und die berufliche Reintegration gestalte sich für alleinstehende Frauen sehr schwierig. Auch würde ihr in Äthiopien aufgrund ihres intensiven exilpolitischen Engagements Verfolgung und unmenschliche Behandlung drohen. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren die Gesuche um unentgeltliche Verfahrensführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Ein in diesem Zusammenhang gestelltes Wiedererwägungsgesuch wurde am 10. September 2013 ebenfalls abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Dieser Aufforderung kam sie fristgerecht nach.

C-6396/2013 E. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2014 hält der Rechtsvertreter daran fest, dass die Beschwerdeführerin ausserordentliche gut integriert sei, und verweist dazu auf die Argumentation in der Beschwerdeschrift. Gleichzeitig reichte er Bestätigungen dafür ein, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Deutschkurse besucht sowie einer Angolanerin Deutschunterricht erteilt. G. Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die Asylakten der Beschwerdeführerin bei. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu den Verfügungen nach Art. 5 VwVG gehören demzufolge auch Verfügungen des BFM, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG [SR 173.110] sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 105 AsylG bzw. Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist-

C-6396/2013 und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten. 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, es sei denn, es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Der Kanton kann mit Zustimmung des BFM gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AuG (SR 142.20) vorliegt (Bst. d; in Kraft seit dem 1. Februar 2014, vgl. AS 2013 4375 5357). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen. Anwendbar ist die – im Rahmen der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene – Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG dar (vgl. PETER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in:

C-6396/2013 Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage 2009, Rz. 9.35; zur Rechtsnatur dieses Verfahrens sowie zur Stellung der betroffenen Person vgl. BGE 137 I 128 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist im Zustimmungsverfahren nicht an die Beurteilung des Sachverhalts durch die antragstellende Behörde gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_505/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 3 mit Hinweisen). 3.2 Die Beschwerdeführerin kann sich auf keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen und fällt daher unter die Regelung der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG. Es wurde daher zurecht ein Verfahren gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG eingeleitet und durchgeführt. 4. Die Beschwerdeführerin hält sich seit Einleitung des Asylverfahrens mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei ihr Aufenthaltsort den Angaben des Migrationsamts zufolge stets bekannt war (vgl. dessen Gesuch vom 29. April 2013). Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Anforderungen sind damit erfüllt. Es liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Widerrufsgründen vor (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG) und die Beschwerdeführerin hat ihre Identität offengelegt (vgl. Art. 14 Abs. 3 AsylG). Zu prüfen bleibt, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. 5. 5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht der unbestimmte Rechtsbegriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG weitgehend dem Härtefallbegriff von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG, der seinerseits auf der Vorgängerregelung des Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) aufbaut. Die namentlich vom Bundesgericht zum Härtefallbegriff des Art. 13 Bst. f BVO entwickelte Rechtsprechung ist daher im Kontext von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG weiterhin massgebend (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit Hinweisen). In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) eine entsprechende Liste von Kriterien aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des Ausländergesetzes (d.h. auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1

C-6396/2013 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG) bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). 5.2 Mit Blick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härtefallbegriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Darüber ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Besonders wichtige Wertungsgesichtspunkte sind in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführt (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2). 5.3 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimat- bzw. Herkunftsland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (vgl. BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (vgl. Urteile des BVGer C-28/2011 vom 10. Juli 2012 E. 5.2, C-5962/2009 vom 22. August 2011 E. 5.2 und C-7265/2007 vom 24. März 2010 E. 5.3; BGE 124 II 110 E. 3). 5.4 Die ausländerrechtliche Zulassung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG verfolgt nicht das Ziel, eine ausländische Person gegen die Folgen eines

C-6396/2013 Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Entsprechende Vorbringen betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, andererseits sind sie für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von Bedeutung (vgl. Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG betont diesen Umstand ausdrücklich, indem er verlangt, dass der Härtefall gerade wegen der fortgeschrittenen Integration in der Schweiz eintritt. Im Rahmen einer Gesamtschau ist jedoch gemäss langjähriger Praxis auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland in die Beurteilung mit einzubeziehen (heute sind diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert). Das kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten geschehen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Dies ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer C-3887/2009 vom 30. Mai 2012 E. 4.3). 6. Nach Auffassung der Vorinstanz hat sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz in sprachlicher und sozialer Hinsicht recht gut integriert. Allerdings sei die Verwurzelung in der Schweiz nicht so stark, dass die Aufgabe des Lebensmittelpunkts in der Schweiz zu einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall führen würde. Auch sei die Wiedereingliederung im Heimatland nicht gefährdet. Zudem habe die Beschwerdeführerin im Asylverfahren ihre Mitwirkungspflichten verletzt und so die Durchsetzung der rechtskräftig angeordneten Wegweisung vereitelt. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin hält sich seit mittlerweile insgesamt rund 7 Jahren in der Schweiz auf. Allerdings sind im vorliegenden Zusammenhang die illegalen Aufenthalte nicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-1591/2010 vom 31. Oktober 2011 E. 5.4 mit Hinweis). Vorliegend handelt es sich um rund 9 Monate, die nicht berücksichtigt werden können (5. Januar 2009 [Ablauf Ausreisefrist] bis 27. April 2009 [Einreichung 2. Asylgesuch] sowie 23. November 2012 [CAT-Entscheid] bis 29. April 2013 [Einleitung Zustimmungsverfahren Härtefall]). Somit ist un-

C-6396/2013 ter dem Aspekt von Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE von einer Aufenthaltsdauer von rund 6 Jahren und 3 Monaten auszugehen. Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin, die erst mit 34 Jahren in die Schweiz gekommen ist, ist dieser Zeitraum als kurz einzuschätzen (vgl. BVGE 2009/40 E. 7.4). 7.2 In den Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz hat sich die Beschwerdeführerin in sozialer und sprachlicher Hinsicht gut integriert (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE). Die Sprachkompetenz der Beschwerdeführerin ist durch Kursbestätigungen belegt. Demnach hat sie gemäss der jüngsten Bestätigung, die vom 31. Oktober 2013 datiert, mittlerweile das Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erreicht, was guten Kenntnissen entspricht (vgl. Art. 62 Abs. 1 Bst. b VZAE, der für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mindestens das Niveau A2 verlangt). Auch in sozialer Hinsicht hat sie sich um ihre Integration bemüht, was sich in den zahlreichen wohlwollenden Referenzschreiben spiegelt. Demnach ist die Beschwerdeführerin im Turnverein und im Walking-Treff aktiv, kocht für ihre Freunde und wird allgemein als fröhlich, offen, interessiert und hilfsbereit beschrieben. 7.3 Die Beschwerdeführerin hat sich immer wieder um Arbeit bemüht und ihre Bereitschaft zum Erwerb von Bildung bezeugt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE). So hat sie sich insbesondere im Jahre 2008 (sie war in dieser Zeit beim RAV gemeldet), aber auch sporadisch in den Jahren 2009 bis 2011 mittels Spontanbewerbungen um eine Stelle bemüht. Sie hat im Rahmen von Beschäftigungsstrukturen der Caritas von Oktober 2007 bis zum 31. Januar 2009 freiwillig Aufgaben übernommen und zur Zufriedenheit der Auftraggeber ausgeführt. Zudem engagierte sie sich von Juli 2010 bis März 2013 wöchentlich ein- bis zwei Stunden in der Begleitung von zwei geistig behinderten Bewohnerinnen einer von einer Stiftung geführten Wohngemeinschaft. Auch hier wurde ihr ein gutes Zeugnis ausgestellt. Unter Berücksichtigung des Arbeitsverbots, dem Asylsuchende unterliegen (vgl. Art. 43 Abs. 1 AsylG), und dem Umstand, dass eine allfällige Bewilligung zur Erwerbstätigkeit mit Ablauf der Ausreisefrist gemäss Art. 43 Abs. 2 AsylG ohnehin erloschen wäre, kann der Beschwerdeführerin der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben nicht abgesprochen werden. Ihre finanziellen Verhältnisse geben angesichts ihrer Stellung als abgewiesene Asylsuchende, welche die Ausreisefrist hat verstreichen lassen und deshalb dem Nothilferegime unterstellt ist, zu keinen Bemerkungen Anlass. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann ihr somit die mangelnde Integration in beruflicher Hinsicht nicht entgegengehalten werden (vgl. Art. 31 Abs. 5 VZAE).

C-6396/2013 7.4 Was die Respektierung der Rechtsordnung anbelangt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE), so hat sich die Beschwerdeführerin zwar nichts zuschulden kommen lassen, was zu einem Eintrag im Strafregister geführt hätte. Allerdings ist sie ihren Mitwirkungspflichten im Asylverfahren und der rechtskräftig angeordneten Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin ist ihrer in Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG festgeschriebenen Pflicht zur Abgabe von Reisepapieren und Identitätsausweisen nicht nachgekommen, obwohl sie mit einem bis 2012 gültigen Reisepass und einem entsprechenden Visum in die Schweiz eingereist ist. Diesen Reisepass hat sie gemäss eigenen Angaben nach ihrer Ankunft in der Schweiz zerrissen. Seither hat sie sich – entgegen der in Art. 8 Abs. 4 AsylG statuierten Verpflichtung und im Wissen darum, dass sie nicht gegen ihren Willen nach Äthiopien ausgeschafft werden kann – konsequent geweigert, bei der Beschaffung von Reisedokumenten mitzuwirken. Vor diesem Hintergrund geht die Beschwerdeführerin fehl, wenn sie den Behörden Untätigkeit bei der Durchsetzung des Wegweisungsvollzugs vorwirft. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Regelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nur bei Personen in Betracht kommt, die nach Ablehnung ihres Asylgesuchs aus nicht selbstverschuldeten Gründen in der Schweiz geblieben sind (vgl. Urteil des BVGer C-28/2011 vom 10. Juli 2012 E. 7 mit Hinweisen). Dieses Verhalten der Beschwerdeführerin zeugt von mangelndem Respekt der schweizerischen Rechtsordnung gegenüber, was im Rahmen der Härtefallprüfung nicht ausser Acht gelassen werden darf. 7.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe keine Möglichkeit, sich in ihrem Heimatland wieder einzugliedern. Sie begründet dies einerseits mit einem fehlenden familiären Beziehungsnetz und den Schwierigkeiten, mit denen sie als alleinstehende Frau im Wirtschaftsleben konfrontiert sein würde. Andererseits bringt sie vor, aufgrund ihres langjährigen exilpolitischen Engagements Angst vor Verfolgung und unmenschlicher Behandlung zu haben, sollte sie nach Äthiopien zurückkehren. Wie bereits ausgeführt, dient Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht dazu, Menschen vor Verfolgung und unmenschlicher Behandlung zu schützen (vgl. E. 5.5). Diese Vorbringen wurden vielmehr im Asylverfahren und im Verfahren vor dem CAT geprüft und als nicht stichhaltig beurteilt. Es gibt keinen Grund, von diesen Einschätzungen abzuweichen, stützt sich die Beschwerdeführerin doch auf die gleichen Sachverhaltselemente und Beweismittel, die

C-6396/2013 sie schon im Asylverfahren und im Verfahren vor dem CAT vorgelegt hat. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das exilpolitische Engagement – soweit es überhaupt glaubhaft erscheint (vgl. Urteil des BVGer […] sowie Entscheid des CAT […]) – der Beschwerdeführerin die Wiedereingliederung in Äthiopien verunmöglichen sollte. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass die Rückkehr von alleinstehenden Frauen nach Äthiopien aufgrund der gesellschaftlichen Normen nicht leicht ist. Faktoren, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass einer Frau der Einstieg in eine Erwerbstätigkeit gelingt, sind eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel, die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk sowie der Zugang zu Informationen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 mit Hinweisen, kürzlich bestätigt im Urteil des BVGer E-5205/2013 vom 10. März 2014 E. 7.3.3). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in Äthiopien würden einer Wiedereingliederung entgegenstehen, beruft sie sich auf eine Situation, mit der alle Frauen konfrontiert sind. Da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern sie durch diese Umstände deutlich stärker betroffen sein würde als andere alleinstehende Frauen in Äthiopien, kann dieser Einwand nicht berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2007/16 E. 10). Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer guten Ausbildung, ihrer Sprachkenntnisse und ihrer Herkunft aus einem städtischen Umfeld bessere Chancen hat, wirtschaftlich Fuss zu fassen, als andere Frauen. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, über kein familiäres Beziehungsnetz zu verfügen. In den Asylverfahren hat sie hingegen angegeben, in Addis Abeba lebten ihre Eltern und zwei ihrer Geschwister. Deshalb kam das Bundesverwaltungsgericht auch im erwähnten Urteil […] zum Schluss, die Rückkehr sei für die Beschwerdeführerin zumutbar. In Ermangelung von Beweismitteln, die belegen, dass das damals bestehende familiäre Beziehungsnetz nicht mehr existiert, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Wiedereingliederung zumindest auf die Unterstützung ihrer Geschwister zählen kann. 7.6 Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin alleinstehend und es leben keine Familienangehörigen in der Schweiz (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE). Auch gibt ihr Gesundheitszustand heute keinen Anlass zu Bemerkungen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE). Weitere Aspekte, die bei der Prü-

C-6396/2013 fung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles zu beachten wären, sind nicht ersichtlich. 8. Zusammenfassend betrachtet sind der Beschwerdeführerin insbesondere in sprachlicher und sozialer Hinsicht Integrationsbemühungen zugutezuhalten. Zudem hat sie ihren Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung unter Beweis gestellt. Sie hält sich – verglichen mit den 34 Jahren, die sie in ihrer Heimat verbracht hat – noch nicht lange in der Schweiz auf. Sie bestreitet denn auch nicht, mit der Sprache und den Gegebenheiten in Äthiopien nach wie vor vertraut zu sein. Allerdings ist nicht eine derart starke Verwurzelung in der Schweiz erkennbar, dass sich daraus die Unzumutbarkeit der Rückkehr ergeben würde. Zu Ungunsten der Beschwerdeführerin fällt der unter das Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung (Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE) fallende Umstand ins Gewicht, dass die bisher erreichte Verwurzelung nur möglich war, weil die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, ihrer Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Beschaffung von Reisedokumenten nachzukommen. Ferner bestehen keine Zweifel daran, dass eine Wiedereingliederung in Äthiopien möglich ist, auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass dieses Unterfangen mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Hierbei kann die Beschwerdeführerin auf ihre Ausbildung, ihre Berufserfahrung aus der Zeit vor ihrer Ausreise, auf die in der Schweiz erworbenen Kenntnisse sowie auf ihr familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. 9. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass zur Zeit nichts auf eine schwerwiegende persönliche Notlage hindeutet, wenn die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen und nach Äthiopien zurückkehren muss. Daraus folgt, dass die Vorinstanz Bundesrecht nicht verletzt hat, indem sie die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG verweigert hat (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-6396/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 27. September 2013 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] und […] zurück) – das Migrationsamt des Kantons Luzern

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

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