Abtei lung II I C-6380/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . November 2010 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Gemeinde A._______ ZH, handelnd durch den Gemeinderat, Beschwerdeführerin, gegen 1. N._______, 2. Kanton Zürich, handelnd durch das kantonale Gemeindeamt, Abteilung Einbürgerungen, Feldstrasse 40, Postfach, 8090 Zürich, Beschwerdegegner, Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Erleichterte Einbürgerung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-6380/2008 Sachverhalt: A. Die aus Brasilien stammende N._______ (geb. 1972) heiratete am 20. August 2001 im Libanon den Schweizer Bürger libanesischen Ursprungs O._______. Am 26. Januar 2002 zog sie zu ihrem Ehemann in die Schweiz. Seit dem 1. Mai 2002 lebt das Ehepaar in der Gemeinde A._______ ZH. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen (geb. 2002 bzw. 2004). B. Am 12. September 2006 beantragte Frau N._______ gestützt auf ihre Ehe die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). C. Die Vorinstanz ersuchte das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen, am 6. Februar 2007 um Erstellung eines Erhebungsberichts. Das kantonale Gemeindeamt holte Auskünfte diverser Amtsstellen ein und gab einen Polizeibericht in Auftrag, der am 29. August 2007 von der Gemeindepolizei A._______ angefertigt wurde. Darin wurde zwar der Bestand einer ehelichen Gemeinschaft bestätigt, der rapportierende Polizeibeamte äusserte jedoch seine Zweifel an einer genügenden sozialen Integration von Frau N._______. In der Folge gab das kantonale Gemeindeamt der Wohngemeinde A._______ Gelegenheit, allfällige Vorbehalte gegen die beantragte Einbürgerung zu äussern. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 nahm die Gemeinde A._______ auf den Polizeibericht Bezug und regte ergänzende Abklärungen zur Integration von Frau N._______ an. Ansonsten beantragte sie die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs. Am 13. Dezember 2007 liess das kantonale Gemeindeamt die Erhebungsakten der Vorinstanz zukommen und stellte den Antrag, dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung sei zu entsprechen. Das kantonale Gemeindeamt versäumte es dabei nicht, die Vorinstanz ausdrücklich auf die im Polizeibericht und der Stellungnahme der Wohngemeinde geäusserten Vorbehalte hinzuweisen. C-6380/2008 D. Am 11. April 2008 gelangte die Vorinstanz an sechs von Frau N._______ genannte Referenzpersonen mit dem Ersuchen um Auskunft zum Stand der Integration. Vier der angeschriebenen Personen antworten. E. Frau N._______ und ihr Ehemann unterzeichneten am 18. Juli 2008 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten und stabilen ehelichen Gemeinschaft leben würden. Mit gleichem Datum unterzeichnete Frau N._______ eine weitere Erklärung, wonach sie straf- und betreibungsrechtlich unbescholten sei und alle fälligen Steuern bezahlt habe. F. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 15. September 2008 wurde Frau N._______ erleichtert eingebürgert. Neben dem Schweizer Bürgerrecht erhielt sie die Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Gemeinde B._______ ZH. G. Gegen diese Verfügung erhob die Gemeinde A._______ am 30. September 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wird beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und Frau N._______ einer erneuten Prüfung der sozialen Integration zu unterziehen. H. Mit Erklärung vom 24. Oktober 2008 verzichtete der Kanton auf eine Beschwerdeantwort. I. Frau N._______ legte am 18. November 2008 eine Beschwerdeantwort ins Recht, worin sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. J. In ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2008 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. C-6380/2008 K. Die Gemeinde A._______ machte von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Einreichung einer Replik keinen Gebrauch. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betr. erleichterte Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Wohnsitzgemeinde von Frau N._______ gemäss Art. 51 Abs. 2 BüG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). C-6380/2008 3. Die in den Art. 27 bis 31b BüG geregelten Tatbestände der er leichterten Einbürgerung setzen nach Art. 26 Abs. 1 BüG in allgemeiner Weise voraus, dass die gesuchstellende Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Die erleichterte Einbürgerung infolge Ehe mit einem Schweizer Bürger gemäss Art. 27 BüG, um die es in der vorliegenden Streitsache geht, verlangt nach dessen Abs. 1 zusätzlich, dass die ausländische Person insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). 4. In der vorliegenden Streitsache geht es ausschliesslich um die Frage, ob Frau N._______ im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG in der Schweiz integriert ist. Die übrigen Voraussetzungen einer erleichterten Einbürgerung sind unbestrittenermassen erfüllt. 4.1 Der vom Bürgerrechtsgesetz nicht näher erläuterte unbestimmte Rechtsbegriff der Integration wird im schweizerischen Ausländer- und Bürgerrecht verstanden als Eingliederung einer ausländischen Person in die schweizerische Gemeinschaft. Eine Aufgabe der kulturellen Eigenart und der angestammten Staatsangehörigkeit wird nicht verlangt (vgl. Botschaft vom 26. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 304, sowie Botschaft vom 21. November 2001 zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 2002 1942). Als gegenseitiger Annäherungsprozess stellt die Integration Anforderungen sowohl an die ausländische Person als auch an die schweizerische Bevölkerung. Der Beitrag der ausländischen Person zeigt sich insbesondere in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung, im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache, in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]). Den Sprachkenntnissen kommt zwar die Funktion einer eigentlichen Schlüsselkompetenz zu, weil in aller Regel sie es sind, die eine Person C-6380/2008 erst in den Lage versetzen, am wirtschaftlichen und sozialen Leben des Gastlandes teilzunehmen und sich auf diese Weise zu integrieren. Unabdingbar sind sie jedoch nicht (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/46 E. 5.2.1 und 5.2.2 mit Hinweisen). Welchen Anforderungen die Integration einer ausländischen Person zu genügen hat, lässt sich indessen nicht in allgemeiner Weise beantworten, sondern nur mit Bezug auf den konkreten normativen Kontext. 4.2 Das Bürgerrechtsgesetz verlangt, wenn auch mit andern Worten, sowohl im Falle der ordentlichen als auch der erleichterten Einbürgerung die Integration des ausländischen Bewerbers (vgl. Art. 14 Bst. a und Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG, Botschaft vom 26. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 304). Zu beachten ist jedoch, dass die erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehepartners eines Schweizer Bürgers gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b BüG einen Gesamtaufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz voraussetzt, wobei ein Jahr auf die Zeit vor der Einbürgerung entfallen muss. Im Gegensatz dazu sind die zeitlichen Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung wesentlich strenger gefasst. Dort wird ein Gesamtaufenthalt von 12 Jahren gefordert. Drei Jahre davon muss die ausländische Person in den letzten fünf Jahren verbracht haben (Art. 15 Abs. 1 BüG). Es liegt auf der Hand und entspricht der Absicht des Gesetzgebers, dass von Bewerbern um die erleichterte Einbürgerung angesichts der für sie geltenden Wohnsitzerfordernisse nicht derselbe Integrationsgrad verlangt werden kann, wie von Bewerbern um eine ordentliche Einbürgerung. Folgerichtig verzichtet das Gesetz auf das Vertrautsein mit den hiesigen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen, das es im Kontext der ordentlichen Einbürgerung kumulativ zur Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse verlangt (Art. 14 Bst. a und b BüG; vgl. Botschaft vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 309). Dieses Vertrautsein entspricht einer höheren Stufe der Übernahme schweizerischer Lebensart und setzt gewisse Kenntnisse des Landes und namentlich der Sprache voraus. Ihren Grund findet die Privilegierung schweizerisch-ausländischer Ehen im Willen des Gesetzgebers, die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft vom 27. August 1987 zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 310). Gleichzeitig ist sie Ausdruck des Vertrauens in die integrationsfördernden Wirkungen der Ehe mit einem Schweizer Bürger (vgl. Botschaft vom 27. August 1987 zur Änderung C-6380/2008 des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 309 f.; vgl. ferner zum Ganzen BVGE 2008/46 E. 5.2.3 mit Hinweisen). 4.3 An die Integration im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG können daher keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden. Vom ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers darf namentlich in Bezug auf die Teilhabe am sozialen und wirtschaftlichen Leben sowie die Sprachkenntnisse nicht ein Mehr an Integration verlangt werden, als von einer Person in vergleichbarer Situation nach dem gesetzlich geforderten Aufenthalt vernünftigerweise erwartet werden kann. Das ist nach fünf Jahren Gesamtaufenthalt, wobei gerade ein Jahr auf die Zeit vor der Einbürgerung entfallen muss, nicht viel. Zu Gunsten der ausländischen Person fällt sodann die Intention des Gesetzgebers ins Gewicht, die auf Förderung eines gemeinsamen Bürgerrechts der Ehegatten gerichtet ist, was sich unter anderem im Verzicht auf ein Vertrautsein mit den hiesigen Verhältnissen äussert. Dieser klare Wille des Gesetzgebers darf nicht durch eine restriktive Auslegung des Integrationsbegriffs seiner Wirksamkeit beraubt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher mit der Vorinstanz darin einig, dass eine im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG hinreichende Integration eines ansonsten gut beleumdeten ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers dem Grundsatz nach zu bejahen ist, wenn er nicht von seinem schweizerischen Umfeld isoliert lebt, in der Lage ist, die alltäglichen Aufgaben und Verrichtungen zu erfüllen und über Kenntnisse einer Landessprache verfügt, die es ihm gestatten, sich mit seinem schweizerischen Umfeld angemessen zu verständigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn um Gewährung der erleichterten Einbürgerung unmittelbar mit oder kurz nach Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen nachgesucht wird. Zu ergänzen ist, dass erschwerenden Umständen im Integrationsprozess angemessen Rechnung getragen werden muss, soweit sie der ausländischen Person nicht im Sinne eines Verschuldens zugerechnet werden können. 4.4 Aus dem Erhebungsbericht der Gemeindepolizei A._______, auf den die Beschwerdeführerin ihre Zweifel stützt, ergibt sich, dass Frau El Mais etwas mehr als fünf Jahre in der Schweiz lebt, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern als Hausfrau im Einsatz ist und sich um ihre beiden damals drei und fünf Jahre alten Kinder kümmert. Zur Ein gliederung von Frau N._______ wird ausgeführt, sie habe einmal einen dreimonatigen und einmal einen sechsmonatigen Deutschkurs besucht. Sie spreche Hochdeutsch, den lokalen Dialekt dagegen C-6380/2008 spreche und verstehe sie nicht. In der Familie werde arabisch, portugiesisch und deutsch gesprochen. Zur Zeit absolviere sie keine weiteren Kurse, sondern lerne zusammen mit ihrem Sohn, der den Kindergarten besuche, die deutsche Sprache. Sie habe regelmässig Kontakt mit den Hausbewohnern und wende bei dieser Gelegenheit ihre Deutschkenntnisse an. Über das Tagesgeschehen informiere sie sich vorwiegend über deutschsprachige Fernsehkanäle. Das Grundwissen von Frau El Mais über die Schweiz mit ihrem nationalen und kantonalen Brauchtum sei minimal. Seit sie in der Schweiz lebe, habe sie schon die verschiedensten grösseren Städte besucht. Ihre Einkäufe tätige sie vorwiegend in der Wohnsitzgemeinde oder in C._______. Einige Fragen habe sie nur nach Übersetzung durch den Ehemann beantworten können. Eine Nachbarin habe bestätigt, dass eine Verständigung hauptsächlich in Hochdeutsch erfolge, gelegentlich auch auf Englisch. Die Vorinstanz schrieb in der Folge sechs Personen an mit der Bitte um Auskünfte zur Integration von Frau N._______. Vier Referenzpersonen antworteten. Die Referenzen sind weitgehend positiv ausgefallen. Sie lassen den Schluss zu, dass Frau N._______ sowohl innerhalb wie auch ausserhalb der Nachbarschaft Kontakte mit Schweizer Bürgern hat und in der Lage ist, auf Hochdeutsch zu kommunizieren. Zudem wird ihr der Wille bescheinigt, an der Verbesserung ihrer Integration im Allgemeinen und den Deutschkenntnissen im Besonderen zu arbeiten. Eine Referenzperson unterstreicht zudem auf substanziierte und glaubwürdige Weise die Fortschritte, die Frau N._______ in dieser Hinsicht seit ihrer Ankunft in der Schweiz erzielt hat. 4.5 Gestützt auf die dargestellte Aktenlage geht die Vorinstanz davon aus, dass Frau N._______ die Anforderungen an einen für die erleichterte Einbürgerung notwendigen Integrationsgrad erfüllt. Dieser Schluss kann nicht beanstandet werden. Nichts deutet darauf hin, dass Frau N._______ isoliert von ihrem schweizerischen Umfeld lebte, nicht in der Lage wäre, alltägliche Angelegenheiten und Situationen selbständig zu bewältigen oder sich nicht in einer Landessprache angemessen mit ihrem Umfeld verständigen könnte. Dieser Schluss rechtfertigt sich bereits auf der Grundlage des Erhebungsberichts der Gemeindepolizei A._______. Das Gesagte gilt a fortiori, wenn in Betracht gezogen wird, dass sich Frau N._______ in den letzten Jahren der Betreuung ihrer Kleinkinder widmete. Die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der Aussenkontakte wird jedoch erfahrungsgemäss mehr als ausgeglichen, sobald die Kinder den Kindergarten und die C-6380/2008 Schule besuchen. Was schliesslich ausreichende Kenntnisse der Dialektsprache angeht, deren Fehlen implizit beanstandet wird, sowie mangelhaftes Wissen über politische, geographische und völkerkundliche Gegebenheiten der Schweiz, so weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass derartige Defizite vorab vom Erfordernis des Vertrautseins mit den schweizerischen Verhältnissen nach Art. 14 Bst. b BüG erfasst sind und deshalb zwar im Kontext der ordentlichen Einbürgerung von Bedeutung sein können, eine Verweigerung der erleichterten Einbürgerung jedoch nicht rechtfertigen. 5. Aus den vorstehenden Gründen folgt, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Die vorliegende Streitsache hat keine vermögensrechtlichen Interessen zum Gegenstand. Der Beschwerdeführerin als öffentlichrechtlicher Körperschaft sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7. Es kann davon ausgegangen werden, dass Frau N._______ durch die Beteiligung am Beschwerdeverfahren keine oder nur geringfügige Kosten erwachsen sind. Eine Parteientschädigung ist daher nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 10 C-6380/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (...) - die Beschwerdegegner (...) - die Vorinstanz (...) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer C-6380/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 11