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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2020 C-6373/2019

5 février 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·789 mots·~4 min·5

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Einstellung der ausserordentlichen IV-Rente und der Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 4. November 2019)

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6373/2019

Urteil v o m 5 . Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien A._______, (Italien) vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Einstellung der ausserordentlichen IV-Rente und der Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 4. November 2019).

C-6373/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 4. November 2019 die bisher an A._______ ausgerichteten Leistungen der Invalidenversicherung (ausserordentliche Invalidenrente und Hilflosenentschädigung) infolge dessen Wegzugs aus der Schweiz per 1. Oktober 2019 eingestellt hat, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. November 2019 (Postaufgabe: 28. November 2019) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 4), dass die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 12. Dezember 2019 eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 5),

C-6373/2019 dass somit die 30-tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.– am 13. Dezember 2019 zu laufen begann und unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG) am 27. Januar 2020 endete, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 5), dass er auch nicht um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

C-6373/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Michael Rutz

C-6373/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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