Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-6355/2012
Urteil v o m 2 7 . August 2014 Besetzung
Einzelrichter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______, vertreten durch Ernest Osmani, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond- Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rentenanspruch, Verfügung vom 7. November 2012.
C-6355/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich der am _______ November 1946 geborene, verheiratete, in Kosovo lebende, kosovarische Staatsangehörige A._______ mit Formular vom 10. Oktober 2011 via den kosovarischen Sozialversicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer schweizerischen Altersrente angemeldet hat (SAK-act. 1); dass die SAK den Antrag mit Verfügung vom 5. Januar 2012 (SAK-act. 5) mit der Begründung abgewiesen hat, die Schweiz führe im Verhältnis zu Kosovo seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaatlichen Abkommen mehr weiter, weshalb mangels Wohnsitzes in der Schweiz kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe; dass A._______ gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 21. Januar 2012 (SAK-act. 7) Einsprache erhoben und sinngemäss um eine Sistierung des Rentengesuchsverfahrens bis zum Abschluss eines zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Kosovo ersucht hat; dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 7. November 2012 (SAKact. 16) an der Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten hat; dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Ernest Osmani, gegen den Einspracheentscheid vom 7. November 2012 mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und die Zusprache einer Altersrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 beantragt hat; dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2013 (BVGeract. 3) unter Wiederholung der Begründung aus dem Verwaltungsverfahren die Abweisung der Beschwerde beantragt hat; dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 26. Januar 2013 (BVGeract. 5) an seinem Antrag festhielt; dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt;
C-6355/2012 dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten; dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Renten von Personen im Ausland vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 85 bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]); dass die Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG); dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG); dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder Art. 2 AHVG versichert gewesen ist und während dieser Zeit Beiträge an die AHV entrichtet worden sind (vgl. Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.10] in Verbindung mit Art. 29 ter Abs. 2 lit. a AHVG); dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht; dass gemäss BGE 139 V 263 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist und deshalb die vom Beschwerdeführer erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiterzuführen ist; dass der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung vom 10. Oktober 2011 ausschliesslich die kosovarische Staatsangehörigkeit angab und diese
C-6355/2012 auch aktenkundig ist (vgl. Geburtsurkunde, Lebensbestätigung und Heiratsurkunde [SAK-act. 3]); dass die von ihm beschwerdeweise geltend gemachte serbische Staatsangehörigkeit weder aktenkundig ist noch durch amtliche Urkunden belegt wird; dass kosovarische Staatsangehörige nicht automatisch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen und eine allfällige Doppelbürgerschaft rechtsgenüglich zu belegen ist (vgl. BGE 139 V 263 E. 12), was der Beschwerdeführer vorliegend nicht getan hat; dass demzufolge beim Beschwerdeführer ausschliesslich vom Vorliegen einer kosovarischen Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitz in Kosovo auszugehen ist; dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und keine anderslautende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, weshalb er keinen Anspruch auf eine Rente der AHV hat; dass es dem Beschwerdeführer offen steht, bei der Vorinstanz ein Gesuch für eine Beitragsrückvergütung zu stellen; dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen und der vorinstanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG); dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist; dass der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG); dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass auch der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-6355/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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