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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2008 C-6314/2007

14 juillet 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·894 mots·~4 min·1

Résumé

Invaliditätsbemessung | Invalidität

Texte intégral

Abtei lung II I C-6314/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Juli 2008 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Stefan Mesmer Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. A._______, vertreten durch Patronato INCA, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Anspruch auf eine unbefristete Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-6314/2007 Nach Einsicht: in die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IV-Stelle oder Vorinstanz) vom 14. September 2007 (act. 65 IVSTA), mit welcher A._______ (Beschwerdeführer) eine ganze Invalidenrente von Fr. 898.- vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 und von Fr. 915.- vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 zugesprochen wurde, in die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 19. September 2007 (Poststempel), in welcher der Beschwerdeführer beantragt hat, ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zu gewähren, in die Triplik des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2008 (act. 11), in welcher dieser in Ergänzung der Beschwerde aktuelle Arztberichte vorlegt (Dr. med. B._______, undatiert; Dr. med. C._______ vom 7. Mai 2008; Dr. med. D._______ vom 9. Mai 2008), in die Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom 16. Juni 2008 zu Handen der IV-Stelle (act. 67 IVSTA), wonach gemäss diesen neuesten Arztberichten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes durchaus denkbar wäre und eine Teileinschränkung in Verweistätigkeiten daher nicht ausgeschlossen sei, es sich vorliegend aber um eine komplexe und schwierige Problematik handle, welche nicht ohne ausführliche Begutachtung beurteilt werden könne und deshalb eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung empfohlen werde, in die Eingabe der IV-Stelle vom 20. Juni 2008 (act. 13), in welcher diese beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen. In Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, C-6314/2007 dass die IV-Stelle eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer den ihm mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2008 auferlegten Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 300.- fristgerecht einbezalt hat, dass nach den Ausführungen der IV-Stelle in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2008 in Verbindung mit der IV-ärztlichen Stellungnahme die Verfügung vom 14. September 2007 auf einem mangelhaft eruierten Sachverhalt beruht und sich die Einholung eines rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens als notwendig erweist, dass der Beschwerdeführer sinngemäss eine weitere Begutachtung beantragt hat, dass nach Einsicht in die Akten keine Anhaltspunkte bestehen, weshalb dem Antrag der IV-Stelle nicht entsprochen werden sollte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer der einbezahlte Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hone Kosten zusprechen kann, C-6314/2007 dass dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, welche vorliegend aufgrund der Akten auf Fr. 500.- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 14. September 2007 aufgehoben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti C-6314/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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