Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-6294/2023
Urteil v o m 1 3 . Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien A._______, (Portugal), Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Gesundheitskosten, Einspracheentscheid der SAK vom 11. Oktober 2023.
C-6294/2023 Sachverhalt: A. Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) sprach mit Verfügung vom 31. Juli 2023 dem am (…) 1955 geborenen A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) die ordentliche Altersrente rückwirkend ab dem 1. Oktober 2020 zu (Akten der SAK [SAK-act.] 17). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies die SAK mit Entscheid vom 11. Oktober 2023 ab (SAK-act. 18). Zur Begründung führte sie an, der Versicherte habe sinngemäss die Berücksichtigung medizinischer Behandlungen bei der Berechnung der Altersrente beantragt. Bei der Berechnung der Altersrente würde jedoch dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht Rechnung getragen. Auch werde nach schweizerischem Recht kein «Krankheits-Zuschuss» zur Altersrente gewährt. Die Rentenberechnungsgrundlagen als solche seien nicht angefochten worden (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGeract.] 1). B. B.a Der Versicherte ersuchte die SAK mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 – unter Bezugnahme auf den Einspracheentscheid der SAK vom 11. Oktober 2023 – um Berücksichtigung der Gesundheitskosten infolge des Arbeitsunfalls in der Schweiz sowie um Überprüfung der Höhe der Rente. Zudem reichte er diverse Unterlagen aus dem Jahr 1996 betreffend einen damals erlittenen Unfall ein (vgl. BVGer-act. 1). B.b Mit Brief vom 14. November 2023 teilte die SAK dem Versicherten mit, nach summarischer Prüfung der Umstände bestehe kein Anlass, auf den Einspracheentscheid zurückzukommen. Die Eingabe vom 25. Oktober 2023 werde als mögliche Beschwerde an die zuständige Rechtsmittelinstanz übermittelt (BVGer-act. 2). B.c Mit Instruktionsverfügung vom 20. November 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 24. Oktober 2023 (Datum der Postaufgabe; vgl. BVGer-act. 4). B.d Am 30. November 2023 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten übermittelt.
C-6294/2023 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2023, mit welchem die Vorinstanz die mit Verfügung vom 31. Juli 2023 zugesprochene ordentliche Altersrente bestätigt hat. Umstritten und zu prüfen ist, ob Gesundheitskosten infolge eines Arbeitsunfalls bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen sind. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]). 2.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VWVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger, wohnt in Portugal und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es liegt offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 51; Urteil des BGer 9C_368/2020 vom 9. Juni 2021 E. 5.2). 3.2 Für die Rentenberechnung werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach
C-6294/2023 Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Hingegen ist die Berücksichtigung anderer Faktoren, wie namentlich des Gesundheitszustands der versicherten Person bzw. der allenfalls damit verbundenen Kosten, im Gesetz nicht vorgesehen. 3.3 Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers einzig aufgrund einer Versicherungszeit von 9 Jahren (monateweise im Zeitraum von 1988 bis 2000), Erziehungsgutschriften für 5 Jahre sowie eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 70'560.– vorgenommen und die Altersrente gestützt auf die Rentenskala 9 bestimmt. 3.4 Im Übrigen lassen sich den Akten keine Hinweise entnehmen, dass die Vorinstanz die Versicherungszeiten, die Beiträge, das massgebende Erwerbseinkommen sowie die anrechenbaren Erziehungsgutschriften nicht korrekt festgestellt hat (vgl. SAK-act. 10, 14). Diese Rentenberechnungsgrundlagen werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt. 3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Der angefochtene Einspracheentscheid ist zu bestätigen und die Beschwerde ist im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen grundsätzlich auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Voraussetzung dafür ist, dass die aktuellen gesundheitlichen Beschwerden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden können (vgl. Urteil des BGer 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3). 4.2 Nicht mehr bei einem Arbeitgeber tätige Versicherte können eine Rückfallmeldung direkt beim Unfallversicherer einreichen. Gestützt auf Art. 8 VwVG und Art. 53 Abs. 3 UVV ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2023 samt Beilagen zuständigkeitshalber an die B._______ zu überweisen mit der Bitte, dem Beschwerdeführer die Formulare für eine Rückfallmeldung zur Verfügung zu stellen.
C-6294/2023 5. 5.1 Das Verfahren ist bei Streitigkeiten über Leistungen kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG in der seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-6294/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2023 samt Beilagen (BVGer-act. 1) wird zuständigkeitshalber an die B._______ überwiesen mit der Bitte, dem Beschwerdeführer die Formulare für die Rückfallmeldung zur Verfügung zu stellen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das BSV und die B._______.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
C-6294/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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