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Bundesverwaltungsgericht 31.01.2008 C-6229/2007

31 janvier 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,622 mots·~13 min·3

Résumé

Einreise | Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken

Texte intégral

Abtei lung II I C-6229/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Januar 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Lars Birgelen. A._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung für B._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-6229/2007 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene ghanaische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 13. Juni 2007 bei der Schweizerischen Vertretung in Accra ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in D._______. Als Zweck vermerkte er im Visumsformular „visit of friendship“. Dem Gesuch waren u.a. Unterlagen betr. eine Firmengründung und ein Mietverhältnis beigelegt. In einem Begleitschreiben vom 12. Juni 2007 erläuterte der Gesuchsteller, er habe mit der Hilfe von A._______ die Firma „N._______“ gegründet und eingetragen. Man wolle in dem Betrieb Ketchup produzieren. Das sei in Ghana eine Marktlücke. Er wolle nun in die Schweiz reisen, um sich dort über Buchhaltung kundig zu machen, diverse Maschinen für den Betrieb zu suchen, eine Beschriftung für das Produkt zu kreieren und um Verkaufsstrategien zu entwickeln. A._______ könne auch immer nur für drei Monate nach Ghana kommen und diese Zeit sei einfach zu kurz. In einem bereits am 21. Mai 2007 verfassten Einladungsschreiben hatte die Gastgeberin bestätigt, dass sie den Gesuchsteller als „holidays guest“ erwarte und für die Aufenthaltskosten während dreier Monate aufkommen werde. In einem weiteren, offenbar ebenfalls an die Schweizerische Vertretung gerichteten Schreiben vom 8. Juni 2007 äusserte die Gastgeberin Kritik am Service der Konsularabteilung und bestätigte im Übrigen, dass der Gesuchsteller in Ghana mit einem Partner zusammen eine Firma namens „N._______“ aufbaue. Die Firma sei bereits registriert und das Produkt in Prüfung. Nun gehe es darum, Weiteres in der Schweiz zu planen und zu erledigen. B. Die Schweizerische Vertretung verweigerte eine Erteilung des Visums in eigener Kompetenz formlos und leitete das Gesuch an das Bundesamt für Migration (BFM) zum formellen Entscheid weiter. C. Die Wohnsitzgemeinde traf im Auftrag des Migrationsdienstes des Kantons Bern bei der Gastgeberin weitere Abklärungen. In einem zu diesem Zweck angefertigten Protokoll vom 2. August 2007 liess die Gastgeberin festhalten, sie habe den Gesuchsteller im Zusammenhang mit einem privaten Entwicklungsprojekt im Januar 2007 in Accra kennengelernt. Hinter dem Projekt stünden 5 Personen aus der Region C-6229/2007 L._______ und es gehe darum, in Ghana ein kleines Unternehmen zur Fabrikation von Ketchup zu realisieren. Nun solle der Gesuchsteller, der den Betrieb leiten und zwei bis drei Mitarbeiter führen werde, in der Schweiz in Buchhaltung und Englisch geschult werden. D. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 11. September 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Viele seiner Landsleute würden versuchen, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Persönlich würden dem Gesuchsteller in seinem Herkunftsland keine zwingenden familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Weiter würden auch keinerlei Gründe vorliegen, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig machten. E. Gegen diese Verfügung erhob die Gastgeberin am 14. September 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin ersucht sie sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Zur Begründung führt sie aus, der Gesuchsteller erfülle sämtliche gesetzlichen Einreisevoraussetzungen. Die Visumsverweigerung durch die Vorinstanz verstosse gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die fristgemässe und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt sei nicht gewährleistet. Der Gesuchsteller habe ein Rückreiseticket und leite in seinem Heimatland eine Firma, welche sich im Aufbau befinde und in welche neben ihr (der Beschwerdeführerin) noch andere Schweizer investieren würden. Sie werde selber im Jahre 2008 wieder nach Ghana reisen, um beim Firmenaufbau vor Ort mitzuhelfen. Die in Ghana herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse führten nicht zu einem Zuwanderungsdruck in der Schweiz. Es treffe zwar zu, dass die Menschen in Ghana im Vergleich zur Schweiz in ärmlichen Verhältnissen lebten. Dennoch herrsche in Ghana weder C-6229/2007 Krieg, noch gebe es dort eine Naturkatastrophe oder eine Hungersnot. Vielmehr sei sogar ein Anstieg des Bruttosozialprodukts von 5.4 % zu verzeichnen. Es sei unter dem neuen verschärften Asylgesetz gar nicht mehr möglich, die rechtlichen Mittel zum Missbrauch der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen voll und ganz auszuschöpfen. Es handle sich vorliegend nur um einen Freundschaftsbesuch. Ein Missbrauch könne ihr und dem Gesuchsteller erst dann unterstellt werden, wenn dafür Beweise vorlägen. Es sei nicht zulässig, sie aufgrund von schlechten Erfahrungen in anderen Fällen unter Missbrauchsverdacht zu stellen. Sie selber geniesse einen guten Leumund und habe unterschriftlich für die fristgemässe Wiederausreise des Gesuchstellers garantiert. F. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2007 spricht sich die Vorinstanz für eine Abweisung der Beschwerde aus. Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach Ablauf des Besuchervisums sei insgesamt als relativ hoch einzuschätzen. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region mit anhaltendem Zuwanderungsdruck, sei ledig und könne keine familiären Verpflichtungen in seinem Heimatland nachweisen. Er sei momentan erst mit der Planung eines kleinen Unternehmens beschäftigt. Die Integrität der Gastgeberin werde in keiner Weise angezweifelt. Dennoch könne sie für sich allein keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise des Gastes bieten. Bei der abgegebenen Garantieerklärung handle es sich um eine blosse Absichtserklärung, die rechtlich unerheblich und nicht durchsetzbar sei. Was den deklarierten Aufenthaltszweck angehe (Erwerb von Buchhaltungskenntnissen bzw. die Verbesserung seiner schriftlichen Englischkenntnisse), so könne davon ausgegangen werden, dass entsprechende Kurse auch in Ghana angeboten würden. G. In ihrer Replik vom 5. November 2007 hält die Beschwerdeführerin implizit an ihrem Antrag und dessen Begründung fest. Die Schweiz investiere in Ghana jährlich Millionen von Franken in die Wirtschaft und die Armutsbekämpfung. Da es in Ghana keine politischen Unruhen gebe, wäre es für den Gesuchsteller aussichtslos, ein Asylgesuch wegen politischer Verfolgung zu stellen. Es sei nicht zulässig, einem Gesuchsteller wegen seines Zivilstandes ein Besuchervisum zu verweigern. Es treffe zu, dass Buchhaltungs- und Englischkurse auch in Ghana besucht werden könnten. Dennoch habe der Gesuchsteller ein Recht da- C-6229/2007 rauf, in der Schweiz Projekte zu besprechen und an Kursen teilzunehmen. Der Replik wurde eine schriftliche Zusicherung des Gesuchstellers vom 3. November 2007 beigelegt, wonach er die Schweiz fristgerecht wieder verlassen werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An- C-6229/2007 meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. 4.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli- C-6229/2007 che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.3 Seitdem die ghanaische Regierung Anfang der 1990er Jahre einen tiefgreifenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Reformprozess eingeleitet hat, hat sich in diesem Land eine belastbare und stabile Demokratie entwickelt und die Wirtschaft hat sich erholt. Seit 2003 wächst die Wirtschaft kontinuierlich (Wirtschaftswachstum im Jahre 2006: 6.2 %). Dennoch gehört Ghana nach wie vor zu den Entwicklungsländern und die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen gestalten sich für breite Bevölkerungsschichten dementsprechend schwierig. Zu den Kernproblemen des Landes zählt die grosse Armut: Fast die Hälfte der Bevölkerung hat weniger als umgerechnet einen US-Dollar pro Tag zur Verfügung und das Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt betrug im Jahre 2005 bloss ca. 505 US-Dollar (Quellen: http://www.bmz.de, http://www.auswaertiges-amt.de). Viele vornehmlich junge Menschen sind arbeitslos oder in unsicheren Verhältnissen beschäftigt. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa - unter anderem auch in die Schweiz - zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Diese Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. C-6229/2007 5.2 Der Zivilstand eines Antragstellers ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - eines von mehreren tauglichen Beurteilungskriterien für die Gewähr einer fristgemässen Wiederausreise im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 39-jährigen, ledigen und kinderlosen Mann, welcher in T._______ (Ghana) in einer gemieteten Wohnung lebt. Weitergehendes ist in Bezug auf die persönlichen und familiären Verhältnisse nicht bekannt. Aus den Umständen kann jedenfalls nicht geschlossen werden, der Gesuchsteller habe in seinem Heimatland irgendwelche familiäre Verpflichtungen oder Verantwortlichkeiten, die besondere Gewähr für eine Rückkehr abgeben könnten. 5.3 Auch die beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers lassen nicht auf Lebensumstände schliessen, die gegen eine Auswanderung sprechen: Aus den Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller von Beruf Coiffeur ist und am 5. April 2007 mit einem weiteren Landsmann als Teilhaber sowie mit finanzieller Unterstützung der Beschwerdeführerin und weiteren Schweizer Privatpersonen die Firma "N._______" zur Herstellung von Ketchup gegründet hat und im Handelsregister eintragen liess. Wie die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung vom 2. August 2007 gegenüber ihrer Wohnsitzgemeinde ausführte und auf Beschwerdeebene bestätigte, befindet sich diese Firma jedoch erst in der Aufbau- resp. Planungsphase und ist somit noch nicht produktiv tätig. So soll der Gesuchsteller während seines beabsichtigten Besuchsaufenthaltes in der Schweiz mit Unterstützung der Beschwerdeführerin Buchhaltungskenntnisse erwerben, seine schriftlichen Englischkenntnisse verbessern, sich nach einer Misch- und Abfüllmaschine umsehen, eine Verkaufsstrategie entwickeln sowie eine Beschriftung für die Ketchupflaschen entwerfen. Unter den gegebenen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller aus seiner neuen Tätigkeit als Firmenleiter bereits ein Einkommen erzielt. Auch ist momentan noch nicht absehbar, ob seine wirtschafliche Existenz in Zukunft durch diese Firmengründung dauerhaft gesichert sein wird. 5.4 Nach dem bisher Gesagten durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - ab- C-6229/2007 zulehnen. Der Gesuchsteller hat zwar eine schriftliche Erklärung abgegeben, dass er nach seinem dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz in sein Heimatland zurückkehren werde. Dabei handelt es sich jedoch um eine blosse Absichtserklärung, welche weder rechtlich verbindlich noch faktisch durchsetzbar ist. 6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe mit ihrer Unterschrift auf der Garantieerklärung bestätigt, dass sie für die fristgemässe Wiederausreise des Gesuchstellers besorgt sein werde. Zusätzlich verweist sie auf ihre tadellose Lebensführung sowie auf das Vorliegen eines Rückreisetickets. Die Integrität der Gastgeberin wird auch von der Vorinstanz in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen geht es bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr um das Verhalten des Gastgebers, sondern allein um dasjenige des Gastes. Nur dieser ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. Auch ein Rückreiseticket ist noch kein Garant für eine ordnungsgemässe Wiederausreise. 7. Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits anfangs 2007 in Ghana aufhielt und auch im Jahre 2008 ein erneuter Aufenthalt geplant ist. Es ist den Beteiligten somit zuzumuten, allfällige Projektbesprechungen und Weiterbildungen auch inskünftig im Heimatland des Gesuchstellers durchzuführen. 8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und insbesondere auch nicht willkürlich ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). C-6229/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 27. September 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz - den Migrationsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lars Birgelen Versand: Seite 10

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