Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-6205/2025
Urteil v o m 1 8 . März 2026 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Helena Falk.
Parteien A._______, (Österreich), Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung der IVSTA vom 1. Juli 2025.
C-6205/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 1. Juli 2025 auf das Leistungsgesuch von A._______ (nachfolgend: Versicherte) nicht eintrat, da diese die zur Prüfung des Leistungsgesuchs erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht hatte (BVGeract. 1, Beilage), dass die Versicherte dagegen am 15. August 2025 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, wobei sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte und um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht, nach wiederholten Aufforderungen zur Einreichung der zur Beurteilung der Mittellosigkeit erforderlichen Unterlagen (vgl. BVGer-act. 2 und 6) und nach Beizug der vorinstanzlichen Akten (BVGer-act. 5), mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2026 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung vom 8. Januar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 9), dass die Zwischenverfügung vom 8. Januar 2026 per Einschreiben (mit Rückschein) an die Wohnadresse der Beschwerdeführerin in Österreich verschickt wurde, dass die Zwischenverfügung vom 8. Januar 2026 gemäss Sendungsverfolgung nach erfolglosem Zustellversuch an die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2026 zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung), die Sendung aber nicht abgeholt und in der Folge am 10. Februar 2026 (Posteingang) mit dem Vermerk «nicht behoben» (= «nicht abgeholt») dem Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde (BVGer-act. 10), dass die Zwischenverfügung vom 8. Januar 2026 daraufhin am 11. Februar 2026 der Beschwerdeführerin nochmals mit A-Post zugesandt wurde, mit den Hinweisen, dass eine Sendung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person ausgehändigt wird, am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gelte (Art. 20 Abs. 2bis VwVG) und dass die erneute Zustellung keinen Einfluss auf den Lauf der Frist gemäss Ziff. 2 der Zwischenverfügung vom 8. Januar 2026 und der Rechtsmittelfrist habe (BVGer-act. 11),
C-6205/2025 dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, und als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. a IVG direkt vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG und Art. 20 Abs. 2bis VwVG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person übergeben wird und innert der siebentägigen Frist nicht abgeholt wird, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-3255/2025 vom 7. November 2025 S. 4 m.H.a. BGE 143 III 15 E. 4.1), dass diese Zustellfiktion nur gilt, wenn die Sendung von der betreffenden Person mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1; 134 V 49 E. 4; 130 III 396 E. 1.2.3; je mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer C-1914/2024 vom 2. Mai 2024), dass die Beschwerdeführerin, nach ihrer Beschwerdeeingabe vom 15. August 2025 sowie der nachfolgenden Korrespondenz im Verlaufe des Verfahrens (vgl. BVGer-act. 2-8), mit weiteren Verfahrensschritten und Zuschriften rechnen musste, dass die Zustellfiktion damit greift, und die Zwischenverfügung vom 8. Januar 2026 am siebten Tag nach Zustellung der Abholungseinladung vom 13. Januar 2026 und somit am 20. Januar 2026 als zugestellt gilt (Zustellfiktion) und der Beschwerdeführerin eröffnet wurde, dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mithin am 21. Januar 2026 zu laufen begann und am 19. Februar 2026 endete und die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht leistete (vgl. BVGer-act. 12), dass die Beschwerdeführerin auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersuchte, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
C-6205/2025 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei die Kosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Verfahrensausgang zudem keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-6205/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk
C-6205/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: