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Bundesverwaltungsgericht 30.04.2015 C-6191/2014

30 avril 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,550 mots·~8 min·3

Résumé

Rückvergütung von Beiträgen | Alters- und Hinterlassenenversicherun, Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid vom 23. September 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6191/2014

Urteil v o m 3 0 . April 2015 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien X._______, Kosovo, Zustelladresse: Y._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherun, Rückvergütung von Beiträgen, Einspracheentscheid vom 23. September 2014.

C-6191/2014 Sachverhalt: A. Der am (…) 1955 geborene, verheiratete, kosovarische Staatsangehörige X._______ lebt in Kosovo. Er war in den Jahren 1979 bis 1991 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (SAK-act. 10 und 14). Mit Gesuch vom 21. März 2014 (SAK-act. 10) beantragte X._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz oder SAK) die Rückvergütung der geleisteten AHV-Beiträge. B. Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 (SAK-act. 16) hiess die SAK das Gesuch gut und sprach X._______ die Rückvergütung von Fr. 8'454.65 zu. C. Gegen die Verfügung vom 16. Mai 2014 erhob X._______ mit Eingabe vom 14. Juni 2014 (SAK-act. 18) Einsprache bei der SAK. Er beantragte sinngemäss die Neuberechnung des Rückvergütungsbetrags und machte geltend, er habe noch weitere Versicherungszeiten respektive weitere Einkünfte vorzuweisen, die nicht berücksichtigt worden seien; schliesslich habe er Fr. 100'650.- an Beiträgen bezahlt, weshalb er nun Anspruch auf die Hälfte, also rund Fr. 50'000.-, habe. D. Mit Einspracheentscheid vom 23. September 2014 (SAK-act. 21) wies die SAK die Einsprache ab. Sie führte zur Begründung aus, X._______ habe Einkünfte von Fr. 100'650.- erzielt und die darauf entfallenden AHV-Beiträge (8,4%, je 4,2% des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers) würden Fr. 8'454.65 ausmachen. Der Rückvergütungsbetrag sei demzufolge korrekt berechnet worden. Einen Nachweis für weitere Beitragszeiten habe X._______ nicht erbracht, weshalb von der Richtigkeit der verbuchten Einkommen im individuellen Konto (IK) auszugehen sei. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2014 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 Beschwerde bei der SAK, welche diese zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 an das Bundesverwaltungsgericht wei-

C-6191/2014 terleitete (BVGer-act. 1). Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde erneut geltend, er habe Anspruch auf einen höheren Rückvergütungsbetrag, als ihm die Vorinstanz zugestehe. F. Mit Schreiben vom 11. November 2014 (Poststempel [BVGer-act. 3]) gab der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Instruktionsrichters ein schweizerisches Zustelldomizil bekannt. G. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2014 (BVGer-act. 5) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, gestützt auf das IK sei ein Gesamteinkommen von Fr. 100'650.- berücksichtigt worden. Aus den eingereichten Belegen könne nicht geschlossen werden, dass zusätzliche Einkommen erzielt worden seien, weshalb von der Richtigkeit des IK auszugehen sei. Der Rückvergütungsbetrag betrage 8,4% des im IK verbuchten Verdienstes, mithin Fr. 8'454.65, und sei somit korrekt berechnet worden. H. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 12. Januar 2015 (BVGer-act. 7) an seinen bisherigen Ausführungen fest. I. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 10. Februar 2015 (BVGer-act. 9) ebenfalls an ihren bisherigen Ausführungen fest. J. Der Beschwerdeführer vertrat mit seinen Eingaben vom 18. Februar 2015 (BVGer-act. 11) und vom 28. März 2015 (BVGer-act. 13) seinen bisherigen Standpunkt. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-6191/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Höhe des Rückvergütungsbetrages korrekt ermittelt hat. 2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen.

C-6191/2014 2.2 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 4,2% erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,2% der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne (Art. 13 AHVG). 2.3 Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). 2.4 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Staatsbürger von Kosovo grundsätzlich einen Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge hat: Er hat während mehr als einem Jahr Beiträge geleistet, die keinen Rentenanspruch begründen, und es besteht mit seinem Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung (vgl. BGE 139 V 263). Ferner wohnen er und seine Familie unbestrittenermassen nicht mehr in der Schweiz und er ist aus der Versicherung ausgeschieden. Der Beschwerdeführer bestritt die Höhe des Rückvergütungsbetrags. Die SAK hielt demgegenüber fest, es gebe keinen Hinweis für unrichtige Einträge im IK und der Rückvergütungsbetrag sei gestützt diese Einträge korrekt berechnet worden. Wie die SAK zu Recht festgestellt hat, sind im IK des Beschwerdeführers für die Jahre 1979 bis 1991 während 61 Monaten (5 Jahre 1 Monat) Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 100'650.- registriert. Den vom Beschwerdeführer eingereichten Belegen (eine Lohnabrechnung für den Monat August 1991 sowie eine Verfügung betreffend Kinderzulagen vom 4. April 1991) ist nicht zu entnehmen, inwiefern die registrierten Einkommen fehlerhaft respektive unvollständig sein sollten, zumal für den Monat August 1991 im IK bereits Einkünfte verbucht sind und auf den Kinderzulagen keine AHV-Beiträge erhoben werden. Auf das Total der registrierten Einkommen wurden AHV-Beiträge in der Höhe von 8,4%, also Fr. 8'454.65 erhoben. Der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2014 in dieser Höhe zugesprochene Betrag ist somit nicht zu beanstanden. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK den Rückvergütungsbetrag korrekt ermittelt hat und die Beschwerde gegen die Einspracheverfügung vom 23. September 2014 daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.

C-6191/2014 3. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 3.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-6191/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. März 2015) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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