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Bundesverwaltungsgericht 03.05.2010 C-6186/2007

3 mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,916 mots·~35 min·1

Résumé

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente (Verfügung vom 26. Juli 2007)

Texte intégral

Abtei lung II I C-6186/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 . M a i 2010 Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Hans Urech; Gerichtsschreiberin Karin Behnke. A._______, vertreten durch Advokatin lic. iur. Sarah Brutschin, Henric Petri-Strasse 19, 4051 Basel, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente (Verfügung vom 26. Juli 2007). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-6186/2007 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene, verheiratete, aus Frankreich stammende und in seiner Heimat wohnhafte A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit eine zweijährige Ausbildung als Hochbauzeichner in FR-Mühlhausen (IV-Akt. 23, 36). Danach war er ausschliesslich im Bau tätig. In seiner Eigenschaft als Grenzgänger war er in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Zuletzt war er vom 1. Dezember 1990 bis 1. Oktober 2005 bei der V._______ AG in Basel (im Folgenden: Arbeitgeberin) als Bau-Vorarbeiter tätig und über diese Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: SUVA Basel) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert (IV-Akt. 6, 23). B. Am 17. Februar 2004 zog sich der Beschwerdeführer bei einem Berufsunfall eine Olekranontrümmerfraktur links (Bruch des Ellenhakens) sowie eine Rissquetschwunde am Kopf zu. Die Erstversorgung erfolgte in der Orthopädischen Universitätsklinik des Kantonsspitals W._______, wo gleichentags eine Plattenosteosynthese durchgeführt wurde (IV-Akt. 12 S. 11, 12). Bei initial komplikationslosem Verlauf zeigten sich im Mai 2004 erste Hinweise für einen Morbus Sudeck (IV-Akt. 12 S. 8), weshalb der Beschwerdeführer von der Orthopädischen Universitätsklinik des Kantonsspitals W._______ am 26. Juli 2004 in die Sprechstunde von PD Dr. med. B._______, Endokrinologie, Basel, überwiesen wurde, welcher ein CRPS Stadium II (Complex Regional Pain Syndrome = Morbus Sudeck) im Bereich des linken Ellbogens diagnostizierte (IV-Akt. 12 S. 6, 7). Wegen der immer noch vorhandenen Algodystrophie im linken Unterarm wurde die Indikation zur Metallentfernung gestellt, welche am 8. März 2005 im Kantonsspital W._______ erfolgte (IV-Akt. 12 S. 2). Am 7. April 2005 beantragte die SUVA Basel der IV-Stelle Baselstadt (im Folgenden: IV-Stelle BS) die Durchführung eines Meldeverfahrens gemäss dem Kreisschreiben über das Meldesystem und das Verrechnungswesen AHV/IV/UV und stellte der IV-Stelle BS Kopien der wichtigsten Unfallakten zu (IV-Akt. 13). C. Der Beschwerdeführer hatte sich bereits am 9. Februar 2005 bei der 2

C-6186/2007 IV-Stelle BS zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (IV-Akt. 3). Die IV-Stelle BS holte u.a. einen Arbeitgeberbericht vom 23. Februar 2005 (IV-Akt. 6), Berichte des Universitätsspitals W.________ (Orthopädie) vom 8. März 2005 (IV-Akt. 9), von PD Dr. med. B._______ vom 21. März 2005 und 30. August 2005 (IV-Akt. 10, 17) ein und veranlasste einen Zusammenzug der individuellen Konti (IK) (IV-Akt. 8). D. Nachdem weder die Metallentfernung vom 8. März 2005 noch die Behandlung bei PD Dr. med. B._______ zu einer nachhaltigen Verbesserung geführt hatten, wurde der Beschwerdeführer vom 14. September 2005 bis 3. November 2005 in der Rehaklinik X._______ stationär behandelt und beruflich abgeklärt; dem Beschwerdeführer wurde letztlich eine zweijährige Umschulung zum Bauleiter empfohlen und die IV-Stelle BS um Unterstützung dieser Eingliederungs-Option ersucht (IV-Akt. 20, 21). E. Mit Verfügung vom 28. April 2006 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland/IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer eine berufliche Abklärung vom 24. April 2006 bis 16. Juli 2006 zu. Diese Abklärung hatte die Überprüfung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Ziel (IV-Akt. 34). Gestützt auf Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) stellte die SUVA Basel die seit dem Unfalldatum erbrachten Taggeldleistungen im Umfang von 100 % per 23. April 2006 ein (IV-Akt. 33). Wegen einer Exazerbation der Schmerzen im proximalen Anteil des Vorderarms überwies PD Dr. med. B._______ den Beschwerdeführer am 5. Mai 2006 an Dr. med. C._______, Neurologie FMH, Basel, um eine allfällige neurogene Ursache der Symptomatik auszuschliessen, nachdem sich keine Hinweise für ein Sudeck-Rezidiv ergeben hatten (IV-Akt. 35 S. 4, 5). Dr. med. C.________ konnte aus neurologischer Sicht ebenfalls keine Erklärung für die Symptomatik finden (IV-Akt. 35 S. 2, 3). Mit Mitteilung vom 9. Juni 2006 ersetzte die IV-Stelle BS die Verfügung vom 28. April 2006 (IV-Akt. 39). Die IV- Stelle BS holte in der Folge einen Arztbericht von Dr. med. C.________ vom 12. Juni 2006 ein, in welchem lediglich Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestiert wurden (IV-Akt. 40). Am 14. Juli 2006 überwies PD Dr. med. B.________ den Beschwerdeführer zur weiteren Abklärung der anhaltenden Schmerz- 3

C-6186/2007 exazerbation an den Operateur, Dr. med. D._______, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Basel (IV-Akt. 43), welcher den Beschwerdeführer seinerseits am 24. Juli 2006 an Dr. med. E._______, Co-Chefarzt, Y._______Spital, Basel, überwies (IV-Akt. 47). Die IV-Stelle BS holte einen Arztbericht bei Dr. med. E.________ vom 5. Dezember 2006 ein (IV-Akt. 49). F. Am 14. Juli 2006 erstattete die Stiftung Z._______ der IV-Stelle BS Bericht, wobei sie zum Schluss kam, dass auf Grund der vorhandenen Defizite, den schulischen Schwächen, insbesondere in der deutschen Sprache, und der fehlenden CAD-Erfahrung keine realistische Chancen des Beschwerdeführers auf eine Anstellung als Hochbauzeichner bestünden und dass eine allfällige Umschulung zum CAD/EDV-Anwender nur bei einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation sinnvoll sei (IV-Akt 44). G. Am 27. Dezember 2006 beauftragte die IV-Stelle BS Dr. med. F._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Basel, sowie Dr. med. G._______, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Basel, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers. Dr. med. F.________ erstattete sein Gutachten am 27. März 2007 und Dr. med. G.________ am 12. April 2007 (IV-Akt. 55, 56). H. Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 stellte die SUVA Basel die Taggeldund Heilkostenleistungen per 31. August 2007 ein (IV-Akt. 72). Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vom 1. Februar 2005 bis 31. Januar 2007 eine befristete ordentliche ganze Invalidenrente inklusive entsprechender Kinderrenten für seine beiden Kinder zu (IV-Akt. 73). Mit Verfügung vom 2. November 2007 sprach die SUVA Basel dem Beschwerdeführer ab 1. September 2007 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zu (IV-Akt. 78 S. 2-5). I. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 26. Juli 2007 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Sarah Brutschin, Basel, am 14. September 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit 4

C-6186/2007 den Anträgen, die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2007 sei teilweise aufzuheben und es sei ihm auch vom Januar (richtig wäre Februar) bis April 2007 eine ganze und ab Mai 2007 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aufgeführt, die Vorinstanz sei bei der Festsetzung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (im Folgenden: LSE) zu Unrecht vom Anforderungsniveau 3 statt vom Niveau 4 ausgegangen; das statistische Invalideneinkommen sei zudem nicht der Nominallohnentwicklung, sondern der Teuerung anzupassen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb dem Beschwerdeführer kein leidensbedingter Abzug im Umfang von 10–15 % gewährt worden sei. Ferner wurde beanstandet, dass die Vorinstanz bei der Aufhebung der Rente wegen Verbesserung des Gesundheitszustandes die dreimonatige Karenzfrist missachtet habe. J. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2007 beantragte die Vorinstanz – gestützt auf eine Stellungnahme der IV-Stelle BS – die Sistierung des Prozesses bis zum Entscheid im Verfahren gegen die SUVA Basel; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung des Hauptantrages hielt die Vorinstanz fest, sie erachte es als nicht sinnvoll, die IV-Verfügung bereits zum jetzigen Zeitpunkt in Wiedererwägung zu ziehen. Sollte der Beschwerdeführer die SUVA- Verfügung nicht weiterziehen, solle das Bundesverwaltungsgericht um Ansetzung einer angemessenen Frist ersucht werden, damit eine Wiedererwägung durchgeführt werden könne. In der Begründung des Eventualantrages wurde unter anderem festgehalten, dass das Invalideneinkommen auf Fr. 5'550.– oder Fr. 69'264.– jährlich zu reduzieren sei, da auf die LSE "Gesamtschweiz" abzustellen sei. Zuzüglich Nominallohnentwicklung von 1,05 % bis 2005 und unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 75 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 52'493.–. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 32 %. Ein leidensbedingter Abzug sei keinesfalls gerechtfertigt. Art. 88a Abs. 1 IVV sehe bei einer Verbesserung ausdrücklich vor, dass diese sofort, spätestens aber nach drei Monaten, zu berücksichtigen sei. K. Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik vom 27. Februar 2008 5

C-6186/2007 nicht nur an seinen in der Beschwerde vom 14. September 2007 gestellten Anträgen festhielt, sondern ebenfalls die Sistierung des Verfahrens beantragte, wurde das Verfahren am 4. März 2008 bis zum Abschluss des SUVA-Verfahrens sistiert. L. Mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2008 änderte die SUVA ihre Verfügung vom 2. November 2007 in teilweiser Gutheissung der am 4. Dezember 2007 vom Beschwerdeführer erhobenen Einsprache dahingehend, dass sie den massgebenden versicherten Jahresverdienst von Fr. 76'927.30 auf Fr. 78'328.– erhöhte. Bezüglich der Bemessung des Invaliditätsgrades wurde die Einsprache zurückgezogen. Dies nachdem dem Beschwerdeführer statt der angestrebten Erhöhung des Invaliditätsgrades von 46 % auf mindestens 50 % in Aussicht gestellt wurde, die Rente im Rahmen einer reformatio in peius auf 28 % zu reduzieren. M. Am 28. Mai 2008 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er den Einspracheentscheid der SUVA akzeptiere und dieser somit in Rechtskraft erwachsen werde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm in der Folge am 4. Juni 2008 das Verfahren wieder auf. N. In ihrer Duplik vom 8. Juli 2008 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Dabei stützte sie sich auf eine Vernehmlassung, die sie ihrerseits bei der IV-Stelle BS eingeholt hat. Diese hielt im Wesentlichen fest, dass sie sich, von der Beschwerdeantwort abweichend, nicht mehr an den rechtskräftigen Einspracheentscheid der SUVA gebunden erachte. Beziehe doch der Beschwerdeführer nun einzig deshalb eine SUVA-Rente von 46 %, weil er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, seine Einsprache angesichts der drohenden reformatio in peius zurückzuziehen. Auch sie behalte sich nun vor, in künftigen Revisionsverfahren ebenfalls nur noch von einem Invaliditätsgrad von 28 % auszugehen. O. Am 29. September 2008 hielt der Beschwerdeführer in seiner Triplik ausdrücklich an den in der Beschwerde vom 14. September 2007 gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte deren Gutheissung. 6

C-6186/2007 Dabei wies er im Wesentlichen darauf hin, ein Invaliditätsgrad von 28 % entbehre jeglicher Grundlage, da sich die SUVA nicht mehr auf das Gutachten von Dr. med. Ruckstuhl habe stützen wollen, obwohl diesem volle Beweiskraft zuzuerkennen sei. P. Mit Quadruplik vom 24. November 2008 hielt die Vorinstanz an der Abweisung der Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a–26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG) und die Rechtsvertreterin hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG). 7

C-6186/2007 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.5 Gemäss Art.19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die Abteilung II übergegangen. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EU), so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, anwendbar ist (vgl. Art. 80a IVG, in Kraft seit dem 1. Juni 2002). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201). 4. 4.1 Auf Grund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b) und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die befristete Rente des Beschwerdeführers zu Recht per 31. Januar 2007 in Abgang gebracht wurde bzw. ob dieser vom 1. Februar bis 30. April 2007 An- 8

C-6186/2007 spruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Mai 2007 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 26. Juli 2007) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision anwendbar. Ebenso finden die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG und die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) Anwendung. 4.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3–13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b). 4.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten 9

C-6186/2007 begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a). 5. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer von der SUVA seit dem 1. September 2007 eine Invalidenrente von 46 % ausgerichtet wird, für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Zum einen besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung (BGE 133 V 549 E. 6.2; UELI KIESER, Bindungswirkung der Invaliditätsschätzungen, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2008, S. 65 ff.). Zum andern kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach entsprechender Androhung einer reformatio in peius der SUVA seine Einsprache gegen die Verfügung der SUVA Basel zurückgezogen hat. Gemäss Randziffer 9021 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), gültig ab 1. Januar 2004, welche die damals herrschende Rechtsprechung wiedergibt, fällt ein Abweichen von einer rechtskräftigen Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung unter anderem dann in Betracht, wenn die Unfallversicherung den Invaliditätsgrad durch einen Vergleich bestimmt hat. Dass der Beschwerdeführer nach entsprechender Androhung einer reformatio in peius seine Einsprache zurückgezogen und die SUVA demzufolge ihre Androhung nicht wahr gemacht hat, ist mit der Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels eines Vergleichs durchaus vergleichbar. Infolgedessen ist die Vorinstanz an den von der SUVA ermittelten Invaliditätsgrad von 46 % nicht gebunden. 6. 6.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). 6.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60 %, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50 % und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40 %. 10

C-6186/2007 Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 6.3 Zu ergänzen ist, dass die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung umfasst. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 113 V 273 E. 1a S. 275 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 119 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd S. 275 mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich in dieser Konstellation durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d S. 418 am Ende, 368 E. 2 S. 369, 113 V 273 E. 1a S. 275, 109 V 262 E. 4a S. 265, je mit Hinweisen). Art. 88a Abs. 1 IVV sieht vor, dass bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bei der rückwirkenden Zusprechung einer befristeten Rente darf die Rentenaufhebung/-reduktion – in analoger Anwendung von Art. 88a IVV – erst erfolgen, wenn sich eine dauerhafte Besserung des Gesundheitszustandes eingestellt hat, was jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sich innert dreier Monate eine stabile Situation ge- 11

C-6186/2007 zeigt hat (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen, BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd). Eine Aufhebung mit Wirkung auf das Ende des laufenden Monats ist nur dann – ausnahmsweise – zulässig, wenn die Änderung als dauerhaft und damit stabilisiert erscheint, was sich grundsätzlich nach demselben Massstab beurteilt, welcher auch bei der Prüfung des Vorliegens einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 29 IVV gilt. Ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden hat nur dann als stabilisiert zu gelten, wenn sich sein Charakter derart geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 Erw. 4a). Diese Situation war im Januar/Februar 2007 nicht eingetreten, weshalb die Rente entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht bereits auf Ende Januar 2007, sondern gestützt auf Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV erst auf Ende April 2007 zu befristen ist (anstatt vieler: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 569/06 E. 3.3 vom 20. November 2006). 6.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen (Alfred Maurer, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 140). 6.5 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der 12

C-6186/2007 daraus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten (Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht. 7. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. Januar 2007 mit Blick auf die medizinischen Unterlagen als korrekt erscheint. Auf Grund der gesundheitlichen Einschränkungen und in Anbetracht der gesamten Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum als nicht zumutbar erachtete. Dies ist denn auch unbestritten. 8. Umstritten ist jedoch – wie bereits erwähnt –, ob die ganze Invalidenrente mit der Vorinstanz ab 1. Februar 2007 in Abgang gebracht werden durfte oder ob dem Beschwerdeführer bis 30. April 2007 eine ganze und ab 1. Mai 2007 eine unbefristete, halbe Invalidenrente zusteht. 13

C-6186/2007 8.1 8.1.1 Dr. med. E._______, der den Beschwerdeführer seit September 2006 behandelte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Dezember 2006 zuhanden von Dr. med. D._______ eine umschriebene posttraumatische Arthrose zwischen Kapitulum humeri und radialem Olekranon links bei Status nach Osteosynthese einer Olekranonfraktur links von 2004, eine postoperative Sudeckdystrophie sowie Hinweise auf eine pathologische Schmerzverarbeitung mit generalisierten Symptomen (IV-Akt. 49 S. 7). In seinem Bericht vom 5. Dezember 2006 zuhanden der IV-Stelle BS hielt er fest, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bauvorabeiter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sei. Es seien ihm jedoch sehr leichte Tätigkeiten für kurze Zeit (Kraftbelastung des linken Arms höchstens 500 g), maximal im Umfang von 4 Stunden zumutbar (IV-Akt. 49 S. 5, 6). 8.1.2 Dr. med. F._______ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 27. März 2007 eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0). Zur Begründung führte er aus, der Beschwerdeführer habe bei seinem Sturz im Februar 2004 bei der Arbeit eine Verletzung des linken Ellbogens erlitten, der in der Folge habe operiert werden müssen. Später sei das Metall entfernt worden und eine in der Folge aufgetretene Algodystrophie sei abgeklungen. Persistiert habe jedoch ein heftiges Schmerzsyndrom im linken Arm, das eine Aufnahme der angestammten Tätigkeit verunmöglicht habe. Die Schmerzen hätten aus somatischer Sicht bis heute nicht erklärt werden können, weshalb eine mögliche psychogene Überlagerung diskutiert worden sei. Der Beschwerdeführer wirke psychopathologisch völlig unauffällig. Aus psychiatrischer Sicht fänden sich keine Hinweise auf eine psychiatrisch erklärbare Störung oder eine Anpassungsstörung. Die jetzige Situation sei natürlich ungewiss, insbesondere die Zukunft, so dass nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer an seiner Situation "herumstudiere", was jedoch ein normalpsychologisches Phänomen sei. Dennoch seien die Beschwerden aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar. Vermutlich liege eine die Fehlentwicklung begünstigende hypochondrische Grundhaltung vor, welche sich in einer übertriebenen Schmerzempfindung äussere. Offensichtlich bestehe ein starkes Schonverhalten, welches auch objektiviert werden könne. Zu diagnostizieren sei daher eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, welche 14

C-6186/2007 grundsätzlich überwindbar sei und keine dauerhafte Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründe. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer jegliche Tätigkeit vollumfänglich zumutbar, da keine relevante psychiatrische Störung vorgefunden werden könne, mit der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden könne. Eine allfällige Einschränkung müsste daher aus somatischer Sicht begründet werden. Tendenziell sei aber wegen des prolongierten, therapeutisch kaum mehr angehbaren Verlaufs eher von einer ungünstigen Prognose auszugehen (IV-Akt. 55). 8.1.3 Dr. med. G._______ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 12. April 2007 einen chronifizierten Schmerzzustand im linken Ellbogen nach Osteosynthese einer komplexen Ellbogengelenksfraktur am 17. Februar 2004, eine intraartikuläre Knorpelschädigung mit beginnender Arthrose des Ellbogengelenks und einen Status nach posttraumatischem komplexem regionalem Schmerzsyndrom. Die Beurteilung der heutigen Situation sei kontrovers. Einerseits sei der objektivierbare Befund als leicht bis mittelgradig zu bezeichnen, der die angegebenen Beschwerden im linken Ellbogen nicht zu erklären vermöge. Anderseits seien die subjektiv zum Teil starken Schmerzen im linken Arm nicht ohne weiteres als vernachlässigbar abzutun. Die Entwicklung zur Chronifizierung des Schmerzes sei klar ersichtlich, wobei der Hintergrund unbekannt sei. Bei ähnlichen Erkrankungen sei die Prognose reserviert zu stellen. Sie stehe auch in Zusammenhang mit dem Willen des Versicherten, sein Leben selber wieder in die Hand zu nehmen und vorwärts zu gehen. Ungünstig im Hinblick auf die Wiedereingliederung seien die nunmehr dreijährige Arbeitsunfähigkeit, die zweifellos eine allgemeine Dekonditionierung bewirkt habe sowie die Arbeitslosigkeit, welche mit Zukunftsangst und Resignation verbunden sei. Eine Arbeit auf dem Bau sei dem Beschwerdeführer zumindest mittelfristig nicht zumutbar, da der linke Arm nicht mehr zum Tragen oder Heben von Lasten über 2 kg benützt werden könne. Der Einsatz des rechten dominanten Armes sei nicht beeinträchtigt. Hingegen könne der linke Arm lediglich für leichte Haltefunktionen eingesetzt werden, wobei ein repetitives Tragen oder Bewegen von mehr als 1–2 kg nicht möglich sei. Büro- und Computerarbeit sollte jedoch möglich sein. Dem Beschwerdeführer seien körperlich leichtere Tätigkeiten zumutbar, bei welchem er den linken Arm schonen könne. Eine entsprechende Tätigkeit sei ihm zu 75 %, d.h. 6 Stunden pro Tag, zumutbar. Hierbei sei der chronische Ellbogenschmerz berücksichtigt (IV-Akt. 56). 15

C-6186/2007 8.2 In Anbetracht dieser Aktenlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass der Beschwerdeführer spätestens ab 18. Januar 2007 im Umfang von sechs Stunden/Tag in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig war, zumal die beiden verwaltungsexternen Gutachten die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an ein beweistaugliches Gutachten erfüllen (E. 4.3 hievor). Nach dem in E. 6.3 Gesagten durfte die Vorinstanz die ganze Rente jedoch nicht bereits per 1. Februar 2007, sondern erst per 30. April 2007, in Abgang bringen. 8.3 8.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad – wie bereits erwähnt – (vgl. E. 6.4 hievor) gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen). 8.3.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b). 8.3.3 Die Vorinstanz ging gestützt auf die vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Jahreseinkommen des Beschwerdeführers von einem Valideneinkommen von Fr. 77'181.– für das Jahr 2005 aus (IV-Akt. 73 S. 6, IV-Akt. 6). Obwohl dieses Einkommen unbestritten ist, 16

C-6186/2007 sind die Verhältnisse im Jahr 2007 massgebend (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 942/05 E. 5.2 vom 24. Juli 2006 und I 172/00 E. 3 vom 28. August 2001). Bei einem hypothetischen Erwerbseinkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) von monatlich Fr. 5'937.– (IV-Akt. 6, 13) beläuft sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe für die Jahre 2006 bzw. 2007 von 1,1 % bzw. 1,6 % (BFS, Lohnentwicklung 2008, Nominallohnindex Männer 2006–2008, T 1.1.05, F [Baugewerbe] Männer) das Valideneinkommmen auf Fr. 6'098.35 monatlich bzw. Fr. 79'278.50 (13 x Fr. 6'098.35) jährlich. 8.3.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahr 2007 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft Heft 1/2-2010, S. 94 Tabelle 9.2). 8.3.5 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In 17

C-6186/2007 BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). 8.3.6 Gemäss Gutachten von Dr. med. G._______ sind dem Beschwerdeführer körperlich leichtere Tätigkeiten, bei welchen er den linken Arm nicht mit Kraft einsetzen müsse bzw. schonen könne, sechs Stunden pro Tag zumutbar (IV-Akt. 56). Die Vorinstanz nimmt einen Tabellenlohnvergleich vor. Dabei geht sie vom monatlichen Bruttolohn für Männer mit Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) gemäss LSE Grossregionen/Nordwestschweiz 2004, Tabelle TA1, Total Männer, mit Umrechnung von 40 auf 41,6 Wochenstunden, zzgl. Nominallohnentwicklung bis 2005, von einem Jahreseinkommen (vor Abzug) von Fr. 71'555.– aus. Dieser Berechnungsweise kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist – wie die Vorinstanz zu Recht in ihrer Beschwerdeantwort präzisiert – auf die LSE "Gesamtschweiz" abzustellen. Es besteht sodann kein Anlass, auf den Tabellenlohn für das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) abzustellen. Wohl verfügt der Beschwerdeführer als Bau-Vorarbeiter über Berufs- und Fachkenntnisse und hat er vor dem Unfall einen Lohn von rund Fr. 77'000.– im Jahr bezogen, was im Bereich des für Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 geltenden Tabellenlohnes liegt. Massgebend ist indessen nicht, welchem Anforderungsniveau seine frühere Tätigkeit entsprach, sondern in welchem Bereich er seine verbleibende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zumutbarerweise noch zu verwerten vermag. Diesbezüglich ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Bau-Vorarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist und lediglich noch leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten zu verrichten vermag, was eine Verwertung seiner beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten weitgehend ausschliesst. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in Frankreich eine zweijährige Ausbildung als Hochbauzeichner abgeschlossen hat, hat er doch unmittelbar danach sofort auf den Bau gewechselt. Der Beschwerde- 18

C-6186/2007 führer verfügt demnach über keinerlei praktische Erfahrungen im angelernten/erlernten Beruf als Hochbauzeichner, weder in Frankreich noch in der Schweiz (IV-Akt. 21). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer offenbar auch über keinerlei Praxis im CAD- und Office-Bereich verfügt, so dass auch eine qualifizierte Büroarbeit ausser Betracht fällt. Die Stiftung Z._______ kam nach ihrer Abklärung denn auch zum Schluss, dass aufgrund der zahlreichen vorhandenen Defizite kaum realistische Chancen auf eine Anstellung als Hochbauzeichner bestünden (IV-Akt. 44). Qualifizierte Tätigkeiten im erlernten (Hochbauzeichner) oder jahrelang ausgeübten Beruf (Bau) erscheinen daher nicht realistisch (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 617/02 vom 10. März 2003 und U 203/03 vom 18. März 2004). Zu ergänzen ist, dass allfällige mangelnde Deutschkenntnisse vorliegend allerdings nicht als anspruchsbegründende Umstände geltend gemacht werden können, da es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, in Frankreich oder in der französischsprachigen Schweiz eine Anstellung zu suchen. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach dem Gesagten vom Tabellenlohn für das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Arbeiten) auszugehen. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2004 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor beschäftigten Männer auf Fr. 4'588.–, was umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2007 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 1/2-2010, S. 94 Tabelle B 9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Jahre 2005 bis 2007 (vgl. BGE 129 V 408 ff.) von 0,9 %, 1,1 % und 1,6 % (BFS, Lohnentwicklung 2005, Nominallohnindex, Männer, 2001– 2005, T1.93, Total, sowie BFS, Statistik der Lohnentwicklung – Schweizerischer Lohnindex, Nominallohnindex, Männer, 2004–2008, T1.05, Total) ein Jahreseinkommen von Fr. 59'486.– (12 x Fr. 4'957.–) ergibt. Dr. med. G.________ erachtete den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu sechs Stunden/Tag oder 75 % arbeitsfähig (IV-Akt. 56). Bei einem Wochenpensum von 30 Stunden resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 42'795.70 (Fr. 59'486.–/41,7 x 30). Diese Berechnung erweist sich – im Gegensatz zur Berechnung der Vorinstanz in der Vernehmlassung –, wo von einem 75 %-Pensum ausgegangen wurde, als korrekt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 72/03 vom 28. April 2004 E. 2.2.2). 19 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=U+203%2F03&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-V-408%3Ade&number_of_ranks=0#page408

C-6186/2007 8.3.7 Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei ein behinderungsbedingter Abzug von 10–15 % vorzunehmen. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dem Beschwerdeführer sind aus medizinischer Sicht unbestrittenermassen keine schweren Arbeiten mehr zumutbar (vgl. E. 8.3.6 hievor), sodass er den bisher ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr nachgehen kann. Ausserdem kann er nur noch ein Teilzeitpensum versehen und muss auch in einer angepassten Tätigkeit den linken Arm schonen. Der Beschwerdeführer war während fünfzehn Jahren für die gleiche Arbeitgeberin tätig. Tritt er nun eine neue Stelle an, verliert er den bisher allenfalls lohnrelevanten Vorteil der bisherigen Dienstjahre. Jedoch ist in dieser Hinsicht zu berücksichtigen, dass eine lange Dienstdauer beim gleichen Arbeitgeber auf dem – hier massgebenden – hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) durchaus positiv zu werten ist, indem die durch die langjährige Betriebstreue ausgewiesene Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit sich bei einem anderen Arbeitgeber im Anfangslohn niederschlägt. Vor allem aber bleibt zu beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor ab- 20

C-6186/2007 nimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc mit Hinweis). Dem Aspekt der geringen Dienstjahre kommt deshalb keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu. Weitere im Rahmen eines Abzuges zu berücksichtigende Merkmale (wie z.B. Alter oder Nationalität) sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Dass sich die Nationalität des Beschwerdeführers negativ auf die Lohnhöhe auswirkt, ist nicht anzunehmen, nachdem dieser als Bau-Vorarbeiter in der Schweiz branchenübliche Löhne erzielt hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Abzug nur unter den Titeln der leidensbedingten Einschränkung (ohne wiederholten Krafteinsatz des linken Arms [IV-Akt. 20 S. 14]), der Teilzeitarbeit und der Unmöglichkeit, schwere Arbeiten auszuführen, gewährt werden kann. Es liegen deshalb triftige Gründe vor, um von der im Verwaltungsverfahren festgesetzten Einkommensermittlung im Hinblick auf den leidensbedingten Abzug abzuweichen und es ist ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren. 8.3.8 Erweist sich eine Reduktion des massgebenden Invalideneinkommens (Fr. 42'795.70) um 10 % als angemessen, beträgt das Invalideneinkommen demnach Fr. 38'516.10. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 79'278.50 und einem Invalideneinkommen von Fr. 38'516.10 beläuft sich der Invaliditätsgrad auf 51,4 % bzw. gerundet 51 %, was zum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Mai 2007 führt. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die mit Verfügung vom 26. Juli 2007 zugesprochene ganze Invalidenrente (samt Zusatzrenten) in Gutheissung der Beschwerde ab dem 1. Mai 2007 auf eine halbe Invalidenrente (samt Zusatzrenten, sofern die Bedingungen weiterhin erfüllt sind) herabzusetzen ist. 9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend gilt der Beschwerdeführer als obsiegende Partei, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind 21

C-6186/2007 und der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten auferlegt. 9.2 Dem Beschwerdeführer, der sich im Beschwerdeverfahren anwaltlich hat vertreten lassen, ist für die ihm angefallenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). In Würdigung der massgeblichen Faktoren erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (exkl. MWST) angemessen. Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2007 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer bis 30. April 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (nebst Zusatzrenten für die beiden Kinder) und ab 1. Mai 2007 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (exkl. MWST) zu bezahlen. 22

C-6186/2007 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Vera Marantelli Karin Behnke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die 23

C-6186/2007 Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: 24

C-6186/2007 — Bundesverwaltungsgericht 03.05.2010 C-6186/2007 — Swissrulings