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Bundesverwaltungsgericht 07.05.2010 C-6184/2009

7 mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,256 mots·~11 min·3

Résumé

Einreise | Visum zu Besuchszwecken

Texte intégral

Abtei lung II I C-6184/2009 {T 0/2} Urteil v o m 7 . M a i 2010 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. R_______ und N_______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Visum zu Besuchszwecken. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-6184/2009 Sachverhalt: A. Der marokkanische Staatsangehörige H_______ (geboren 1990, nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 5. Juni 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Rabat die Erteilung eines Schengenvisums für die Dauer von einem Monat. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, das im Kanton Zürich wohnhafte Ehepaar N_______ und R_______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. In einem vorangegangenen Einladungsschreiben vom 11. Mai 2009 war vermerkt worden, dass Gesuchsteller und Gastgeberin miteinander verwandt seien (Cousin bzw. Cousine). Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Das Migrationsamt des Kantons Zürich holte in der Folge bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte ein und leitete diese an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 1. September 2009 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, für die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bestehe nicht genügend Gewähr. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. In seinem persönlichen Umfeld seien keine Verpflichtungen zu erkennen, die dennoch auf eine Rückkehrbereitschaft schliessen liessen. C. Mit Beschwerde vom 29. September 2009 gelangen die Gastgeber an das Bundesverwaltungsgericht und stellen sinngemäss das Begehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung bringen sie vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht geschlossen, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Der Gesuchsteller lebe in seinem Heimatland in einem intakten sozialen und finanziell stabilen Umfeld und habe in Anbetracht seines noch jungen Alters und seiner akademischen Qualifizierung keinerlei Absichten, in der Schweiz zu verbleiben. C-6184/2009 Mit der Beschwerde wurde unter anderem die Kopie einer amtlich beglaubigten Erklärung eingereicht, vom Vater des Gesuchstellers stammend. D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2009 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Unter Bezugnahme auf die vom Vater des Gesuchstellers verfasste Erklärung ergänzt sie, dass offenbar ein dreimonatiger Aufenthalt geplant werde, was sich mit den schulischen Verpflichtungen des Gesuchstellers nicht vereinbaren lasse. Die Einschätzung der Situation werde im übrigen von der Schweizerischen Vertretung in Rabat geteilt. Diese mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertraute Stelle habe im Verlauf der letzten Jahre bereits drei frühere Anträge des Gesuchstellers abgelehnt. E. Mit Replik vom 15. Dezember 2009 halten die Beschwerdeführer an ihrem Antrag und dessen Begründung fest. Was die Erklärung des Vaters des Gesuchstellers betreffe, so sei diese zu einem Zeitpunkt vor den Semesterferien abgegeben worden. Letztere liessen eine dreimonatige Abwesenheit zu, ohne dass der Schulbetrieb tangiert würde. Geplant und beantragt sei aber sowieso nicht ein dreimonatiger, sondern ein einmonatiger Besuch. Was die früheren Visumsanträge anbelange, so seien die beiden ersten wegen des noch jungen Alters, der dritte überhaupt ohne Begründung abgelehnt worden. Aus diesen Verweigerungen lasse sich für das strittige Verfahren nichts ableiten. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von C-6184/2009 einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1, E.1.1). C-6184/2009 4. 4.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige, d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). 4.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraussetzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl. C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufenthaltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft werden (vgl. BVGE 2009/27 E.5.2 sowie 5.3). C-6184/2009 5. In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7) sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht. 6. 6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.3 Mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von 1'470 Euro hat Marokko die Struktur eines Entwicklungslandes. Obschon sich die aktuelle Regierung die Bekämpfung der Armut durch dauerhaftes hohes Wirtschaftswachstum und Schaffung neuer Arbeitsplätze zum Ziel gesetzt und entsprechende Reformen eingeleitet hat, ist Einschätzungen zufolge das derzeitige volatile Wirtschaftswachstum nicht ausreichend, um den Anteil der armen Bevölkerung dauerhaft zu senken. Die hohe Arbeitslosigkeit und der grosse Anteil an Unterbeschäftigten stellt weiterhin ein Problem dar. Von der Arbeitslosigkeit besonders stark betroffen ist die junge urbane Bevölkerung mit einem geschätzten Wert von 33 % (Quellen: www.state.gov., U.S. Department of State > Countries > Background Notes > Marocco [Stand Januar 2010, besucht am 26. März 2010]; www.auswaertiges-amt.de, Länder- und Reiseinformationen > Marokko > Wirtschaft [Stand: November 2009, besucht am 26. März 2010]. Vor allem in der jüngeren Bevölkerung ist aufgrund der ungünstigen Lebensverhältnisse ein starker Migrationsdruck festzu- C-6184/2009 stellen. Dabei gilt Europa und hier auch die Schweiz als Zielgebiet vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich unter besseren Lebensbedingungen eine neue Existenz aufbauen möchten. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 7. 7.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen knapp 20-jährigen, ledigen Mann. Über seine familiären Verhältnisse ist nur gerade bekannt, dass er noch Eltern und eine nicht genannte Anzahl Geschwister hat, die ebenfalls in Marokko leben sollen. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass in einem Fall wie dem vorliegenden mit der Existenz naher Angehöriger nicht schon von Verhältnissen ausgegangen werden kann, die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt geben könnten. Der Gesuchsteller befindet sich in einem Alter, in dem normalerweise eine Ablösung vom Elternhaus, je nachdem schon eine Familiengründung, jedenfalls erste Schritte in Richtung eines selbstbestimmten und unabhängigen Lebens unternommen werden. Die Beschwerdeführer betonen, dass der Gesuchsteller in seiner Heimat eine akademische Ausbildung absolvieren wolle. Er stehe kurz vor Vollendung der Mittelschule und beabsichtige danach, in Casablanca ein Studium zu beginnen. Dabei lebe er in einem sozial intakten und finanziell stabilen Umfeld. Sein Vater sei berufstätig und verfüge über ein regelmässiges Einkommen. Solche Verhältnisse sind sicherlich hilfreich, wenn es darum geht, eine höhere Ausbildung absolvieren und erfolgreich zum Abschluss bringen zu können. Andererseits gilt gerade vor dem Hinter- C-6184/2009 grund der aufgezeigten wirtschaftlichen Verhältnisse im Land zu bedenken, dass selbst eine gute Ausbildung noch kein Garant für beruflichen und wirtschaftlichen Erfolg sein kann. Was genau Inhalt der vom Gesuchsteller geplanten Ausbildung ist und welche Chancen damit auf dem Arbeitsmarkt bestehen, ist nicht aktenkundig. 7.2 Nach dem bereits Gesagten sind schon drei Cousinen und ein Cousin des Gesuchstellers in der Schweiz wohnhaft. Das bedeutet zum Einen, dass ein relativ breites soziales Beziehungsnetz vorhanden ist, welches im Falle einer Migration wichtige Unterstützung leisten könnte. Es bedeutet zum Andern aber auch, dass in Teilen der Familie ein ausgeprägter Migrationshintergrund besteht, über den allerdings nichts weiter bekannt ist. 7.3 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermögen auch die Hinweise auf die Qualität der in der Schweiz zur Verfügung stehenden Betreuung und auf abgegebene Garantien nichts zu ändern. Weder das Eine noch das Andere kann einen erwachsenen Besucher daran hindern, eigene Vorstellungen zu entwickeln und diese auch durchzusetzen. Zusicherungen der von den Beschwerdeführern abgegebenen Art sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren (BVGE 2009/27 E.9). 8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 9) C-6184/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Dossier Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: Seite 9

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