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Bundesverwaltungsgericht 09.07.2009 C-6125/2008

9 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,385 mots·~7 min·2

Résumé

Invaliditätsbemessung | Invalidenversicherung; Verfügung der IVSTA vom 19....

Texte intégral

Abtei lung II I C-6125/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 9 . Juli 2009 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger. A._______, Z._______ (Serbien), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma, Y._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, X._______, Vorinstanz. Invalidenversicherung; Verfügung der IVSTA vom 19. August 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-6125/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1954, Bürgerin von Bosnien und Herzegowina, wohnhaft in Serbien, von Juni 1986 bis September 1998 mit Unterbrüchen in den Kantonen W._______ und V._______ gearbeitet hat (act. IV/1, 4, 79), dass die Versicherte am 16. August 2004 durch den jugoslawischen Versicherungsträger einen Antrag auf Bezug von IV-Leistungen (durch diesen datiert am 28. Februar 2005) bei der schweizerischen Ausgleichskasse SAK (Eingang am 14. März 2005) einreichen liess (act. IV/1, 2), dass die Versicherte aufforderungsgemäss diverse Akten (Fragebogen für den Versicherten, Fragebogen für Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständigerwerbenden, Fragebogen für die im Haushalt Tätigen (act. IV/6, 7, 9, 10), Fragebogen für den Arbeitgeber (act. IV/12 – 14) sowie diverse medizinische Akten aus Serbien (act. IV/7, 15 – 27 und aus der Schweiz (aus den Jahren 1992 – 1998, act. IV/33 – 37) eingereicht hat, dass die Vorinstanz bei den in der Schweiz behandelnden Ärzten ärztliche Berichte aus den Jahren 1997 und 1998 (act. IV/41 – 44) und beim serbischen Versicherungsträger aktuelle medizinische Akten (act. IV/47 – 63) eingeholt hat, dass sie diese Akten von ihrem regionalärztlichen Dienst (RAD) beurteilen liess (act. IV/66), dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 28. März 2008 mit Vorbescheid mitteilte, es liege keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge, und das Leistungsbegehren somit abgewiesen werden müsste (act. IV/68), dass die Beschwerdeführerin am 31. März 2008 und am 9. April 2008 (act. IV/70, 72) mitteilte, mit diesem Bescheid nicht einverstanden zu sein und geltend machte, es befänden sich nicht alle medizinischen Beurteilungen in den Akten, im Übrigen seien mehrere Berichte in serbischer Sprache nicht übersetzt worden, C-6125/2008 dass sie gleichzeitig beantragte, sich in der Schweiz multidisziplinär untersuchen zu lassen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. August 2008 das Leistungsbegehren – nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD (act. IV/76) – mit der Begründung abwies, es liege keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (act. IV/77), dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid am 23. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, ihr sei ab 1. August 2003 eine ganze IV-Rente zuzusprechen oder die Sache sei erneut abzuklären, dass sie in der Beschwerde geltend machte, es sei nicht geklärt, ob die vollständige medizinische Dokumentation übersetzt worden sei und ob die gesamten serbischen Unterlagen angefordert worden seien, im Übrigen sei weder begründet worden, weshalb sie nicht zu einer Untersuchung in die Schweiz aufgeboten werde, noch weshalb die interne Beurteilung nur durch einen Einzelarzt erfolgt sei, auch sei kein Erwerbsvergleich durchgeführt worden, dass sie im Übrigen am 9. September 2008 bei der Vorinstanz Akteneinsicht beantragt habe, diese aber bisher nicht erhalten habe, dass sie weitere aktuelle serbische spezialärztliche Berichte einreichte (act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung unter Berücksichtigung der übersetzten serbischen Akten aufforderte (act. 5), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2009 – nach Unterbreitung des Dossiers an den bisher beurteilenden RAD- Arzt sowie einen Facharzt für Psychiatrie – feststellte, es ergäben sich weiterhin keine Sachverhaltselemente, welche eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden, weshalb sie die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 10), dass die Beschwerdeführerin in der Replik vom 8. April 2009 geltend machte, aufgrund der Stellungnahme des Psychiaters des RAD hätte die Vorinstanz vom serbischen Versicherungsträger einen psychiatrischen Bericht mit sämtlichen angeforderten Angaben verlangen müs- C-6125/2008 sen und seien wichtige medizinische Unterlagen nicht übersetzt worden, dass sie ihren Antrag auf Vornahme einer multidisziplinären Untersuchung in der Schweiz erneuerte (act. 13), die sie aufforderungsgemäss einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-innert angeordneter Frist leistete (act. 14), dass sie mit Eingabe vom 20. April 2009 weitere medizinische Akten einreichte (act. 16 – 16.7), dass die Vorinstanz mit Duplik vom 12. Juni 2009 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des RAD vom 22. Mai 2009 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (act. 18, 18.1), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich nach den Ausführungen der Vorinstanz die Einholung weiterer medizinischer Akten beziehungsweise die Durchführung einer multidisziplinären Abklärung bei einer MEDAS in der Schweiz als notwendig erweist (act. 18.1), C-6125/2008 dass nach Einsicht in die Akten keine Anhaltspunkte bestehen, weshalb dem Antrag der Vorinstanz nicht entsprochen werden sollte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 19. August 2008 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts die am 20. April 2009 eingereichten Akten (16.1 – 16.7) zu berücksichtigen sind und die in act. 18.1 erwähnte Abklärung durchzuführen ist, dass die Vorinstanz anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen hat, dass die Vernehmlassung der Vorinstanz (act. 18 inkl. act. 18.1) der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu bringen ist (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist, welche vorliegend aufgrund der Akten auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-6125/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 19. August 2008 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.-- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen: Formular „Zahladresse“, [...]) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Susanne Flückiger C-6125/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7

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