Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-6095/2011
Urteil v o m 2 7 . September 2012 Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien
X._______, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand
Überweisung der Beiträge.
C-6095/2011 Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am _______ 1959, türkischer Staatsangehöriger, war in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete von 1977 bis ins Jahr 2009 (mit Unterbrüchen) Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 4, Beilage 13-18). Am 15. Februar 2011 verliess der Versicherte die Schweiz und kehrte in die Türkei zurück. Mit Gesuch vom 4. März 2011 stellte der Versicherte über den türkischen Sozialversicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (eingegangen am 18. April 2011) einen Antrag auf Überweisung von AHV-Beiträgen an die türkische Sozialversicherung (act. 1). B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2011 teilte die SAK dem Versicherten mit Hinweis auf Art. 10a Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1) mit, da er bereits Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung beziehe bzw. bezogen habe, sei eine Überweisung der Beiträge nicht mehr möglich. Daher müsse das Gesuch um Beitragsüberweisung abgewiesen werden (act. 5). Am 27. Januar 2011 erliess die IV-Stelle Thurgau den Mitteilungsbeschluss, wonach der Versicherte vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2008 Anspruch auf eine befristete ganze Invalidenrente und ab 1. Januar 2009 bis 31. August 2009 auf eine befristete Viertelsrente habe (act. 4, Beilage 2-7). Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 sprach die IV-Stelle Thurgau dem Beschwerdeführer eine befristete Viertelsrente vom 1. Januar 2009 bis 31. August 2009 zu (act. 7). Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 erklärte der Versicherte, er erhalte gegenwärtig keine Invalidenrente (act. 8). Mit Schreiben vom 27. Juli 2011 reichte der Versicherte, vertreten durch Y._______, Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Juni 2011 bei der SAK ein (act. 9). Mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2011 wies die SAK die Einsprache vom 27. Juli 2011 ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, nach Art. 10a Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom
C-6095/2011 1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1) könne die Überweisung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge nur dann erfolgen, sofern noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden seien und der Versicherte die Schweiz definitiv verlassen habe. Da dem Versicherten mit rechtskräftiger Verfügung vom 19. Juli 2011 mit Wirkung ab 1. Januar bis 31. August 2009 eine Viertelsrente gewährt worden sei, sei eine Überweisung nicht mehr möglich (act. 10 ). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Y._______, mit Eingabe vom 7. November 2011 (Poststempel 8. November 2011) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Überweisung der an die schweizerische Altersund Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung; eventualiter sei ihm eine einmalige Abfindung im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 des Abkommens zu gewähren oder die Vorinstanz sei anzuweisen, dass sie mit ihm eine Lösung für die Auszahlung der entrichteten Beiträge vereinbare. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei mittellos, weshalb er dringend auf die Beiträge angewiesen sei. Zudem erkundigte er sich, ob er überhaupt rentenberechtigt sei und allenfalls die Rente vorbeziehen könne (BVGer act. 1). D. Mit Schreiben vom 9. November 2011 übermittelte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. November 2011, mit welcher er die Überweisung der Beiträge beantragt hatte (BVGer act. 2). E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2011 wiederholte die Vorinstanz im Wesentlichen die bereits mit der Einspracheverfügung gemachten Ausführungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Einspracheverfügung vom 14. Oktober 2011 und der Verfügung vom 28. Juni 2011 (BVGer act. 4). F. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu und schloss gleichzeitig den Schriftenwechsel ab (BVGer act. 5).
C-6095/2011 Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Einspracheverfügung vom 14. Oktober 2011, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch um Überweisung der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung an die türkische Sozialversicherung abgewiesen hat. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb grundsätzlich darauf einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
C-6095/2011 schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 3.1 Aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 4.
4.1 Vorliegend streitig und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Antrag auf Überweisung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung zu Recht abgewiesen hat. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer eine einmalige Abfindung oder einen Rentenvorbezug beantragt, gehen diese Anträge über den Anfechtungsgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4.3 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei, weshalb das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (nachfolgend: Abkommen, SR 0.831.109.763.1) zur Anwendung gelangt. 4.4 Gemäss Art. 10a Abs. 1 des Abkommens können türkische Staatsangehörige verlangen, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine
C-6095/2011 Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind, und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen. 4.5 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen und vom Beschwerdeführer unbestritten, dass dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung vom 19. Juli 2011 mit Wirkung ab 1. Januar bis 31. August 2009 eine befristete Viertelsrente zugesprochen worden ist. Somit sind dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen Leistungen von der Invalidenversicherung gewährt worden. Eine Überweisung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung ist unter diesen Umständen ausgeschlossen (vgl. Art. 10a des Abkommens). 4.6 Die Vorinstanz hat den Antrag auf Überweisung der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleisteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung somit zu Recht abgewiesen. 5. Die Beschwerde ist deshalb im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85 bis Abs. 3 AHVG wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen, und die Einspracheverfügung vom 14. Oktober 2011 ist zu bestätigen. 6. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG). Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
C-6095/2011 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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