Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.05.2016 C-609/2016

11 mai 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,407 mots·~17 min·3

Résumé

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-609/2016

Urteil v o m 11 . M a i 2016 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für Y._______.

C-609/2016 Sachverhalt: A. Am 8. August 2015 (Eingang Auslandvertretung: 6. Oktober 2015) beantragten die aus dem Iran stammende Y._______ (geb. […], nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) und ihre Tochter Z._______ (geb. […]) bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran ein Schengen-Visum für einen 45-tägigen Besuchsaufenthalt im Kanton Zürich bei X._______, dem Sohn der Eingeladenen und Bruder der Begleiterin (im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber). B. Mittels Formular-Verfügungen vom 6. Oktober 2015 lehnte es die Schweizer Vertretung ab, die gewünschten Visa auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der beiden Frauen aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt. Dagegen erhob der Gastgeber beim SEM am 12. Oktober 2015 Einsprache. Daraufhin wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen an das Migrationsamt des Kantons Zürich übermittelt. C. Mit Entscheid vom 5. Januar 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache sowohl in Bezug auf Y._______ als auch auf Z._______ ab. Sie führte hierzu aus, die Gäste stammten aus einem Land, aus welchem als Folge der dort namentlich in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Wie die Erfahrung zeige, würden viele Menschen versuchen, sich nicht zuletzt auch im europäischen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Bestehe dort bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als hoch eingestuft werden. Von dieser generellen Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn Gesuchstellern besondere, über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen oblägen. Bei den eingeladenen Personen handle es sich um die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers. Die Mutter sei verwitwet und Hausfrau, die Schwester ledig, kinderlos und befinde sich noch in der Ausbildung. Mangels anderer Belege und Umstände sei nicht von besonderen familiären, gesellschaftlichen oder beruflichen Verpflichtungen im Heimatstaat auszugehen. Auch dass die Schwester Architekturstudentin sei, könnte sie nicht daran hindern, ins Ausland zu emigrieren.

C-609/2016 Die fristgerechte Wiederausreise erscheine in beiden Fällen als nicht hinreichend gesichert. Somit seien die Voraussetzungen für die Erteilung der gewünschten Visa nicht erfüllt. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Januar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht ersucht der Beschwerdeführer, soweit Y._______ betreffend, um einen positiven Entscheid. Er habe den Iran im Jahr 2007 verlassen und seine Familie seither nicht mehr gesehen. Dorthin reisen könne er aus politischen und anderen Gründen nicht. Er fühle sich hier sehr allein ohne Familie. Seine Mutter sei eine alte Frau und er habe Angst, sie nicht mehr zu sehen, bevor sie sterbe. Auf eine entsprechende Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2016 hin bestätigte der Beschwerdeführer am 17. März 2016 telefonisch, er fechte die Visumsverweigerung nur in Bezug auf seine Mutter an. E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das SEM, das mit der Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung zweier Schengen-Visa eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

C-609/2016 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). Verfahrensgegenstand bildet die Ausstellung eines Visums an seine Mutter. Soweit seine Schwester betreffend, hat der Beschwerdeführer die Visumsverweigerung akzeptiert, weswegen dieser Teil der Verfügung rechtskräftig ist. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche zweier Iranerinnen um Erteilung eines Visums für je einen 45-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Auf Beschwerdeebene wird, wie eben erwähnt, bloss für eine der beiden Frauen ein Visum beantragt. Da sich die betroffene Person nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG). 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbericht der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:

C-609/2016 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. EGLI / MEYER, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77 vom 23. März 2016)], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der

C-609/2016 Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

C-609/2016 5. 5.1 Aufgrund ihrer iranischen Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (siehe BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.3 Im Jahr 2014 betrug das Bruttoinlandprodukt des Irans Schätzungen zufolge circa 407 Milliarden US-Dollar. Nach einem Rückgang des Bruttoinlandprodukts 2012 und 2013 wuchs die Wirtschaft 2014 laut offiziellen Angaben erstmals wieder leicht (um 3 %), für 2015 wird ein Wachstum von 0,5 % prognostiziert. Zu den wichtigsten Wirtschaftszweigen zählen die Ölund Gasindustrie, petrochemische Industrie, Landwirtschaft sowie Metallund Kraftfahrzeugindustrie. Die Inflationsrate wird von offizieller Seite aktuell mit 13,8 % angegeben (Schätzung für 2015: 15 %). Die Arbeitslosigkeit beträgt Regierungsstellen zufolge 10,8 %, für 2015 wird mit einer Quote von 10,9 % gerechnet. Von den davon Betroffenen sind etwa drei Viertel zwischen 15 und 29 Jahre alt. Die Jugendarbeitslosigkeit – zur Zeit liegt sie bei 26 % – dürfte jedoch weiter steigen, da jedes Jahr bis zu 0,7 Millionen neue Arbeitskräfte auf den Arbeitsmarkt drängen. Der Mangel an Arbeitsplätzen zwingt viele gebildete iranische Junge, sich in Übersee eine Arbeit zu suchen, was zu einem signifikanten Abwandern qualifizierter Arbeitskräfte ins Ausland führt ("brain drain"). Die iranische Wirtschaft befindet sich derzeit in einer schweren Krise. Inflationsdruck, steigende Binnenverschuldung, sinkende Exporteinnahmen, sinkender Ölpreis sowie eine hohe inoffizielle Arbeitslosigkeit prägen die wirtschaftliche Entwicklung. Neben hausgemachten strukturellen Problemen haben sich bislang vor allem die internationalen Sanktionen negativ ausgewirkt. Wie rasch sich die stark staatlich geprägte Wirtschaft nach Aufhebung der Sanktionen (per Mitte

C-609/2016 Januar 2016) tatsächlich erholen wird, bleibt abzuwarten. Signifikante wirtschaftliche Fortschritte dürften jedenfalls Monate wenn nicht Jahre beanspruchen (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertigesamt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Iran > Wirtschaftspolitik, Stand Januar 2016, abgerufen im April 2016 und www.cia.gov > Library > Publications > The World Factbook > Iran, Stand März 2016, besucht im April 2016). 5.4 Ungeachtet der sich mit der Aufhebung des Embargos für gewisse Branchen eröffnenden Perspektiven ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die wirtschaftliche Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin nach wie vor als schwierig taxierte – und damit einhergehend – das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus dem Iran allgemein als hoch einschätzte. Dies gilt in besonderem Masse, wenn durch die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Bekannten gleichzeitig schon ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem – einmal eingereist – versucht wird, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 5.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 6. 6.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine inzwischen rund 68 ½jährige, verwitwete Mutter. Wann ihr Ehemann starb, ist nicht bekannt. Sie hat mindestens einen Sohn (den Gastgeber) sowie eine Tochter, die beide im Erwachsenenalter stehen. Der Sohn hat nach Zwischenstationen in anderen Ländern im Winter 2010/11 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt (heutiger Status: vorläufig aufgenommener Flüchtling). In den Asylakten ist von weiteren Geschwistern die Rede, der Beschwerdeführer äusserte sich http://www.cia.gov/

C-609/2016 damals jedoch nicht näher dazu; dies mit der Begründung, wegen seiner sexuellen Orientierung sei er von der Familie verstossen worden, weshalb solches keine Rolle spiele. Ansonsten kann den Akten in dieser Hinsicht nichts entnommen werden. Ursprünglich planten Mutter und Tochter – laut Einsprache vom 6. August 2015 wohnen die beiden an derselben Adresse – den Beschwerdeführer gemeinsam zu besuchen. Insoweit fehlte ein familiärer Bezug zur Heimat. Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, wird inzwischen nurmehr für die Mutter des Beschwerdeführers ein Schengen-Visum beantragt. Bei einem Zurückbleiben der Begleiterin präsentiert sich das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allerdings kaum geringer, zumal die Gesuchstellerin gegenüber ihrer volljährigen Tochter (27-jährig) keinerlei Verantwortlichkeiten trägt und sie im Iran nicht in besonderem Masse gesellschaftlich verwurzelt ist. Gerade unter den dargelegten Umständen stellen zurückbleibende Familienangehörige denn oftmals keinen Grund dar, um von einer Emigration abzusehen. Wie an anderer Stelle dargetan (siehe E. 5.4 weiter vorne), wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo – wie in casu – durch die Anwesenheit naher Familienangehöriger schon ein soziales Beziehungsnetz vorhanden ist. Angesichts dieser Sachlage erscheint die fristgerechte Rückkehr der eingeladenen Person derzeit als nicht hinreichend gesichert. 6.2 Was die wirtschaftlichen bzw. beruflichen Verhältnisse anbelangt, so kann den Akten entnommen werden, dass es sowohl auf Seiten der Gesuchstellerin als auch derjenigen der ursprünglich als Begleiterin vorgesehen gewesenen Z._______ an starken Bindungen fehlt. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau. Auch seine Schwester bezeichnete sich auf dem Visumsgesuch vom 8. August 2015 als Hausfrau. Auf dem Fragebogen zu Handen der kantonalen Migrationsbehörde ergänzte der Gastgeber zwar, seine Schwester studiere Architektur. Näheres erfährt man hierzu aber nicht, ebenso wenig, ob sie daneben irgendwelche Einkünfte erzielt. In Bezug auf die Frage, in welchen ökonomischen Verhältnissen die beiden nächsten Angehörigen des Beschwerdeführers leben, zu wenig aussagekräftig sind zudem die im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bestätigungen einer iranischen Bank (sie datieren vom 5. Oktober 2015 bzw. 3. Oktober 2015). Wohl verfügte die Gesuchstellerin demnach zur fraglichen Zeit über ein Bankguthaben von umgerechnet rund Fr. 8‘350.- und die Tochter über ein solches von Fr. 9‘645.- (Wechselkurs Stand Ende April 2016). Derartige Vermögenswerte gehen durch eine Emigration allerdings nicht verloren. Im Übrigen bleibt offen, woher diese Mittel stammen, wur-

C-609/2016 den doch keine Kontoauszüge eingereicht, sondern blosse Kurzbestätigungen jenes Bankinstituts. In Kombination mit der Tatsache, dass das Konto der Gesuchstellerin während des Visumsverfahrens, zeitnah zum ablehnenden Entscheid der Schweizerischen Botschaft eröffnet wurde (Kontoeröffnung: 30. September 2015, Formular-Verfügung: 6. Oktober 2015) sowie den vor allem auf der Bestätigung von Z._______ vagen Angaben (Kontoeröffnung „2015“) werden auch dadurch Zweifel an der fristgerechten Wiederausreise begründet. 6.3 Insgesamt betrachtet sind somit weder in den familiären oder gesellschaftlichen noch wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin Besonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Die Bedenken werden von der Schweizer Vertretung vor Ort geteilt. 6.4 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer über einen guten Leumund verfügt und er seine eigenen finanziellen Verhältnisse in ausreichendem Masse dargelegt hat. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird denn in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der eingeladenen Person selbst von Bedeutung. Nur Letztere ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – hingegen nicht für ein bestimmtes Verhalten des Gastes Garantie leisten (zum Ganzen siehe BVGE 2009/27 E. 9). 6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine unabdingbare Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5 hiervor) liegen keine vor. Die angefochtene Einreiseverweigerung betrifft nicht die Kernfamilie. Mit dem schweizerischen Reisedokument, welches der Beschwerdeführer aufgrund seines Status erhalten hat, wäre es den Betroffenen zudem möglich, den geplanten Besuchsaufenthalt im Ausland (ausserhalb des Schengen-Raumes) zu realisieren. Der an sich verständliche Wunsch des Beschwerdeführers, seine Mutter in der Schweiz zu treffen, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Noch im Asylverfahren hatte er überdies zu Protokoll gegeben, von seiner Familie verstossen worden zu sein. Bei dieser Sachlage

C-609/2016 besteht kein Anspruch auf Erteilung eines auf das Gebiet der Schweiz beschränkten Visums. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Gesuchstellerin weder ein einheitliches Visum noch ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden kann. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 12

C-609/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 29. Februar 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] sowie […] retour)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Versand:

C-609/2016 — Bundesverwaltungsgericht 11.05.2016 C-609/2016 — Swissrulings