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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2014 C-604/2013

3 juin 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,278 mots·~6 min·2

Résumé

Rückvergütung von Beiträgen | Rückvergütung von Beiträgen

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-604/2013

Urteil v o m 3 . Juni 2014 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Rückvergütung von Beiträgen.

C-604/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der 1950 geborene, in Österreich wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) am 14. April 2011 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen gestellt hat (SAKact. 2), dass der Versicherte auf dem entsprechenden Gesuchsformular angegeben hat, er sei Doppelbürger und besitze die Staatsbürgerschaften der Republik Serbien und der Republik Kosovo, dass die SAK mit Verfügung vom 9. Juni 2011 das Gesuch des Versicherten auf Rückvergütung mit der Begründung abgewiesen hat, dass auf ihn als serbischen Staatsangehörigen das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Serbien anwendbar sei, was eine Rückvergütung von Beiträgen ausschliesse (SAK-act. 7), dass die SAK die dagegen erhobene Einsprache vom 2. September 2011 (SAK-act. 9), in welcher der Versicherte geltend gemacht hat, er besitze nur die kosovarische Staatsbürgerschaft, mit Entscheid vom 9. Januar 2013 abgewiesen hat, weil aus den Unterlagen hervorgehe, dass er kosovarisch-serbischer Doppelbürger sei (SAK-act. 13), dass der Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 4. Februar 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss um Gutheissung seines Gesuchs um Rückvergütung der von ihm geleisteten AHV-Beiträge ersucht hat (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. März 2013 die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Akten zur Prüfung des Rückvergütungsgesuches beantragt hat (BVGer-act. 4), dass die Vorinstanz zur Begründung festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) an die AHV-Ausgleichskassen und EL- Durchführungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar 2013 ausschliesslich als kosovarischer Staatsangehöriger zu betrachten sei, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik nicht wahrgenommen hat (BVGer-act. 5).

C-604/2013 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG) und der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]), dass die Beschwerde vom 4. Februar 2013 frist- und formgerecht eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG), dass nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen, dass nach Art. 2 Abs. 1 RV-AHV die Beiträge zurückgefordert werden können, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen, dass das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen (Sozialistischen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen [in Kraft getreten am 1. März 1964]) im Verhältnis zur Republik Serbien bis heute seine Gültigkeit bewahrt hat, auf kosovarische Staatsangehörige jedoch ab 1. April 2010 nicht weiter anzuwenden ist (BGE 139 V 263), dass der Beschwerdeführer zwar in seinem Antrag vom 14. April 2011 auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen angemerkt hat, er sei serbischkosovarischer Doppelbürger, dies aber nicht belegt hat, dass er sich sowohl in seiner Einsprache, eingegangen bei der Vorinstanz am 12. September 2011, wie auch in der Beschwerde vom 2. Februar

C-604/2013 2013 darauf beruft, er sei nur Staatsbürger der Republik Kosovo und besitze die serbische Staatsbürgerschaft nicht (mehr), dass sich bei den Akten ausschliesslich Nachweise betreffend die kosovarische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers befinden (act. 9 S. 2; act. 3 S. 1 und 3), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2013 nun ebenfalls davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei einzig als Staatsangehöriger der Republik Kosovo und nicht als serbisch-kosovarischer Doppelbürger zu betrachten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei, dass hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und von einer übereinstimmenden Auffassung der Verfahrensbeteiligten auszugehen ist, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der geltenden Sach- und Rechtslage anschliessen kann, dass der Beschwerdeführer das Rückerstattungsgesuch am 14. April 2011 gestellt hat, weshalb das Sozialversicherungsabkommen im vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht nicht mehr anwendbar ist (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4) und hier folglich keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 AHVG vorliegt, dass aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer während mehr als einem Jahr AHV-Beiträge geleistet (SAK-act. 8) und seinen Wohnsitz im Ausland hat (SAK-act. 3 S. 2), dass die Vorinstanz die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nicht geprüft und insbesondere keine Berechnung der Höhe des Rückerstattungsbetrags vorgenommen hat, dass unter diesen Umständen die Sache ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 226 Rz. 3.195), dass die Beschwerde vom 4. Februar 2014 demnach insofern gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2013 aufzuheben und die Sache gemäss Antrag der Vorinstanz zur abschliessenden Prüfung des Rückerstattungsantrags, zur Berechnung des Rückerstattungsbetrags und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

C-604/2013 dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), dass dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2013 aufgehoben und die Sache zur abschliessenden Prüfung des Rückerstattungsantrags, zur Berechnung des Rückerstattungsbetrags und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Michael Rutz

C-604/2013 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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