Abtei lung II I C-6035/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Februar 2009 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Daniel Golta. A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Rr. UÇK Nr. 6 (Fah. Post. 7), XZ-10010 Prishtinë, ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 19. Juli 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-6035/2007 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) wurde 1946 geboren, ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt im Kosovo. Er arbeitete in den 1970er und 1980er Jahren mehrere Jahre als Hilfsarbeiter, zuletzt als Hilfsdachdecker, in der Schweiz und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Am (...) 1983 wurde er während eines Autounfalls verletzt und erlitt unter anderem ein schweres Schädelhirntrauma mit Hirnprellung. Seither hat er nicht mehr gearbeitet (vgl. Akten der IV- Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA] act. 1, 7, 8, 10, 51). Mit Verfügung vom 15. Dezember 1987 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA (im Folgenden: SUVA) dem Beschwerdeführer ab 1. November 1983 gestützt auf das inzwischen aufgehobene Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 (KUVG) eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 20% zu (IV/12). Gestützt auf ein Gutachten von Prof. Dr. Z._______ vom 1. Oktober 1991 setzte die SUVA mit Verfügung vom 14. Oktober 1991 die Erwerbsunfähigkeit rückwirkend auf April 1991 neu auf 35% fest und passte ihre Invalidenrente entsprechend an (vgl. IV/9, 10 und 17). B. B.a Mit Schreiben und Antragsformular vom 1. Dezember 2004 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IVSTA zum Bezug von IV- Leistungen an (IV/1 und 3). Er begründete dies damit, dass es sich bei ihm um eine "psychopathologische Person" handle, und dass eine ärztlich attestierte, lebenslange Invalidität von über 70% vorliege. B.b Der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) Rhone diagnostizierte in seinen Berichten vom 7. September und 6. Oktober 2005 (IV/31 und 33) ein psychoorganisches Syndrom (ICD-10 F07.9), eine beginnende frontaltemporale Demenz (ICD-10 F03) sowie ein Parkisonsyndrom (ICD-10 G21.1) und schloss auf eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 100% ab 12. Mai 1983 in der bisherigen und auf eine Arbeitsunfähigkeit von 70% in einer angepassten Verweistätigkeit ab dem 15. März 2000. B.c Mit Verfügung vom 27. April 2006 sprach die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine ganze C-6035/2007 ordentliche Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 225.- zu, ab 1. Januar 2005 erhöht auf Fr. 229.- (IV/50-51). B.d Am 1. Juni 2006 (Posteingang bei der IVSTA: 7. Juni 2006) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diese Verfügung und beantragte sinngemäss eine gesetzeskonforme Erhöhung der monatlichen Rente sowie die Festsetzung des Rentenbeginns auf das Jahr 1985 und eine entsprechende Nachzahlung der ausstehenden Rentenbeträge (IV/54). Er begründete dies damit, dass bereits sein früherer Vertreter, Rechtsanwalt B._______, bei der SUVA und der AHV/IV einen Rentenantrag gestellt habe. Zum Beweis verwies er auf ein Schreiben von B._______ vom 5. Juli 1985. B.e Mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2007 wies die IVSTA die Einsprache ab (IV/63). Sie begründete den Zeitpunkt des Rentenbeginns damit, dass die Rente gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werde, wenn sich der Versicherte mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmelde. Letzteres sei vorliegend der Fall, da der Anspruch des Beschwerdeführers seit dem 15. März 2000 bestehe, der Antrag aber erst am 8. Dezember 2004 gestellt worden sei. Aus den vorliegenden Unterlagen und dem neu zugesandten Schreiben vom 5. Juli 1985 gehe nicht hervor, dass ein früherer Rentenantrag gestellt worden sei. Zur Begründung der Rentenhöhe legte die IVSTA die gesetzlichen Grundlagen dar und leitete daraus die festgesetzte Höhe der Rente ab. Dabei ging sie - gemäss der mit dem Einspracheentscheid bestätigten Verfügung vom 27. April 2006 - von einer anrechenbaren Beitragsdauer von fünf Jahren und elf Monaten sowie von einem errechneten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 29'670.- aus. C. C.a Mit Schreiben vom 5. September 2007 (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht: 11. September 2007) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und beantragte eine wesentliche Heraufsetzung der Rentenhöhe, die Zusprache der Rente mit Wirkung ab 5. Juli 1985 statt 1. Dezember 2003, eine Nachzahlung der entsprechenden Rentenbeträge plus 4% Zins, eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- sowie die Kostenauflage zu Lasten der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer begründete dies damit, dass B._______ bereits am 5. Juli 1985 einen C-6035/2007 Rentenantrag gestellt habe, die IV-Stelle aber aus unbekannten Gründen diesbezüglich nie einen Entscheid gefällt habe, obwohl sie die Invalidität bereits 1985 festgestellt habe. C.b Am 21. September 2007 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf diplomatischem bzw. konsularischem Weg dazu auf, innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Verfügung eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide in der vorliegenden Sache durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden. C.c Am 23. Januar 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Prozessvollmacht zu Gunsten von Rechtsanwalt Franklin Sedaj ein, auf welcher ausdrücklich vermerkt war, dass es kein Zustelldomizil in der Schweiz gebe. C.d Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Zur Begründung verwies sie auf ihren Einspracheentscheid und führte ergänzend aus, dass die Untersuchungspflicht der Verwaltungsbehörden an der Verteilung der Beweislast nichts ändere und dass ein Entscheid zuungunsten jener Partei ausfalle, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wolle. C.e Mit Schreiben vom 21. April 2008 überwies die Schweizerische Botschaft im Kosovo dem Bundesverwaltungsgericht die datierte und unterzeichnete Empfangsbestätigung zur Zwischenverfügung vom 21. September 2007 (vgl. C.b). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. C-6035/2007 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG). 1.5 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung an die entsprechende Partei zu laufen (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Aufgrund des fehlenden Zustellnachweises kann nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid erhalten hat. Diesbezüglich ist daher auf die Ausführungen des Beschwerdeführers abzustellen. Dieser macht geltend, den Entscheid am 13. August 2007 erhalten zu haben. Da die Beschwerde am 11. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht einging, ist von der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde auszugehen. 1.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig und tritt darauf ein. 2. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit C-6035/2007 Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien und Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger des Kosovo findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem ATSG, dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.2 Im vorliegenden Verfahren ist materiell strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IVSTA den Zeitpunkt des Rentenbeginns korrekt auf den 1. Dezember 2003 statt auf den 5. Juli 1985 festgesetzt hat und ob sie zu entsprechenden Nachzahlungen inkl. Verzugszins zu verpflichten ist (vgl. unten E. 5) sowie ob die IVSTA die Rentenhöhe richtig berechnet hat (vgl. unten E. 6). 3.3 Dabei sind insbesondere die folgenden prozessualen Grundsätze zu berücksichtigen: 3.3.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- C-6035/2007 halts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 4. Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer zu Recht eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde. Die Akten geben dem Bundesverwaltungsgericht auch keinen Anlass dazu, den Einspracheentscheid der IVSTA diesbezüglich zu hinterfragen. 5. Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ist Folgendes auszuführen: 5.1 Für die Gewährung einer Invalidenrente nach IVG ist grundsätzlich die Anmeldung des Leistungsanspruches bei der zuständigen Stelle notwendig (vgl. bis 31. Dezember 2002 Art. 46 IVG und ab 1. Januar 2003 Art. 29 Abs. 1 ATSG). Meldet sich ein Versicherter erst mehr als zwölf Monate nach dem Entstehen des Anspruchs auf eine Invalidenrente, so werden die Leistungen nach dem - schon 1985 geltenden und per 1. Januar 2008 aufgehobenen - Art. 48 Abs. 2 IVG nur für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet (erster Satz). Weiter gehende Nachzahlungen werden nur erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (zweiter Satz). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. 5.2 Daher ist der hier strittige Punkt, zu welchem Zeitpunkt die Anmeldung des Anspruches auf eine Invalidenrente erfolgte, von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung dieser Sache. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass schon 1985 eine Anmeldung für eine C-6035/2007 Invalidenrente nach IVG erfolgte. Dass der Beschwerdeführer 1987 eine Invalidenrente der SUVA zugesprochen erhielt, lässt auch nicht automatisch auf eine Rentenanmeldung bei der Invalidenversicherung schliessen. Da der Beschwerdeführer gegenüber der SUVA durch einen schweizerischen Anwalt vertreten wurde, läge es allerdings nahe, dass dieser auch eine Rente nach IVG beantragt hätte. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf ein Schreiben seines damaligen Vertreters, Rechtsanwalt B._______, vom 5. Juli 1985 geltend gemacht. Obwohl die IVSTA in ihrem Einspracheentscheid darauf Bezug nimmt, findet sich dieses Schreiben nicht bei den Akten. Damit ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich zu überprüfen, ob das Schreiben eine entsprechende Anmeldung darstellt oder beweist, oder ob sich daraus auf Grund der Untersuchungspflicht weiter zu verfolgende Anhaltspunkte für eine entsprechende Anmeldung ergeben. Es besteht somit ein Bedarf zur entsprechenden Ergänzung der Akten sowie gegebenenfalls zur Vornahme weiterer Abklärungen. Da die Sache bereits aus anderen Gründen an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung zurückzuweisen ist (vgl. unten E. 6.3.2), hat die Vorinstanz zugleich die Akten in diesem Sinne zu ergänzen und zu prüfen, ob sich daraus ein weiterer Abklärungsbedarf ergibt, gegebenenfalls entsprechende Abklärungen vorzunehmen und entsprechende Resultate beim Erlass der neuen Verfügung zu berücksichtigen. Dabei wären auch die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge betreffend verzinster Nachzahlung von Rentenbeträgen zu prüfen, auf welche hier angesichts der vorzunehmenden Rückweisung nicht weiter einzugehen ist. Für die Abklärungen könnte es sich als opportun erweisen - gestützt auf die vom Beschwerdeführer erteilte Ermächtigung vom 15. Juni 2006 - beim scheinbar immer noch praktizierenden B._______ Erkundigungen und Unterlagen einzuholen (vgl. IV/7 S. 5 sowie [Internetadresse der Anwaltskanzlei], zuletzt besucht am 22. Januar 2009). 5.3 Der Beschwerdeführer kannte den anspruchsbegründenden Sachverhalt, sobald er vorlag, weshalb die Ausnahmebestimmung von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG keine Anwendung findet, was vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht geltend gemacht wird. C-6035/2007 6. Für den Fall der Massgeblichkeit der Anmeldung vom 1. Dezember 2004, wie von der IVSTA geltend gemacht, ist nachfolgend zu prüfen, ob diese die Rentenhöhe korrekt berechnet hat. 6.1 Anwendbar sind dabei in der Regel die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG. Das IVG ist demzufolge in der Fassung vom 31. März 2003 (4. IVG-Revision) anwendbar (in Kraft seit 1. Januar 2004). Nicht zu berücksichtigen sind hingegen die durch die 5. IVG-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden daher soweit nicht anders vermerkt - die vom 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des ATSG, des IVG, der IVV, des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) zitiert. 6.2 Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente haben die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben. Für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten sind - vorbehältlich des hier nicht interessierenden Abs. 3 - die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 1 und 2 IVG). 6.2.1 Massgebend für die Berechnung der Rente sind somit die Beitragsdauer und das aufgrund des Erwerbseinkommens sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahresgesamteinkommen des Beschwerdeführers bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29quater AHVG). Die Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles gleich viele Beitragsjahre C-6035/2007 aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihrem individuellen Konto (Art. 30ter AHVG). 6.2.2 Bei erwerbstätigen Personen werden (nur) die Erwerbseinkommen berücksichtig, auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 AHVG aufgewertet. 6.2.3 Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Für die Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). Ist eine Person während einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52 Abs. 5 AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). 6.2.4 Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG). 6.3 Zu prüfen ist nachfolgend, ob die IVSTA allfällige Betreuungsgutschriften (vgl. nachfolgend E. 6.3.1) und allfällige Erziehungsgutschriften (vgl. unten E. 6.3.2) korrekt berücksichtigt, die Berechnung des massgeblichen Erwerbseinkommens korrekt vorgenommen (vgl. unten E. 6.3.3), und auf diesen Elementen aufbauend die Höhe der Rente richtig berechnet hat (vgl. unten E. 6.3.4). 6.3.1 Betreuungsgutschriften: Der Beschwerdeführer macht keinen Anspruch auf Betreuungsgutschriften geltend. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise dafür, dass ein solcher Anspruch besteht oder genauer abzuklären wäre. Die IVSTA ist bei der Rentenberechnung daher zu Recht - stillschweigend - davon ausgegangen, C-6035/2007 dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Betreuungsgutschriften hat. 6.3.2 Erziehungsgutschriften: Die IVSTA ging bei der Rentenberechnung - stillschweigend - davon aus, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf anrechenbare Erziehungsgutschriften habe. Tatsächlich verneinte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Anmeldeformular die Frage nach dem Vorhandensein von Kindern, und sein Vertreter erklärte am 9. Dezember 2005, dass der Beschwerdeführer "keine ausbildende Kinder weder jünger als älter ab 18 Altersjahr" habe, weswegen kein Antrag auf Kinderrente gestellt worden sei (vgl. IV/40). Der Beschwerdeführer rügt auch nicht konkret, dass ihm zustehende Erziehungsgutschriften bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden seien. In den Akten finden sich aber verschiedene Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer Vater von bis zu sechs Kindern ist. So wurden in der Unfallmeldung vom 17. Mai 1983 sechs Kinder erwähnt, für welche der Beschwerdeführer Kinderzulagen erhalte (vgl. IV/8). Weiter soll er am 30. September 1991 gegenüber Prof. Dr. Z._______ erklärt haben, Vater von vier Kindern im Alter zwischen 8 und 14 Jahren zu sein. Zwei weitere Kinder seien aus unbekannten Gründen verstorben (vgl. IV/10 S.2). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die IVSTA diesbezüglich weitere Abklärungen vorgenommen hätte. Angesichts der genannten Hinweise, der wichtigen Rolle, welche die Erziehungsgutschriften bei der Berechnung der Rentenhöhe spielen und der im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungspflicht besteht diesbezüglich ein Abklärungsbedarf. Die Sache ist daher zur entsprechenden Abklärung, zur allfälligen Anpassung der Rentenberechnung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.3.3 Massgebendes Erwerbseinkommen: Die IVSTA ging im angefochtenen Einspracheentscheid und in ihrer Verfügung vom 27. April 2006 davon aus, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1972, 1973 sowie 1978 bis 1982 in der Schweiz gearbeitet, entsprechend Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bezahlt hat und insgesamt eine zu berücksichtigende Beitragsdauer von 5 Jahren und 11 Monaten aufweist. In ihrer Verfügung listete sie auch das jeweilige, ihres Erachtens zu C-6035/2007 berücksichtigende beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers auf. Belege für diese Annahmen legte die IVSTA - ausser für die letzte Anstellung - keine zu den Akten (vgl. IV/8). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, während ca. siebeneinhalb Jahren in der Schweiz gearbeitet zu haben, nämlich ab ca. 1976 bis zum 23. Mai 1983. Damit macht er sinngemäss auch eine Beitragsdauer von ca. siebeneinhalb Jahren geltend. Betreffend das relevante Einkommen äusserte er sich nur zu seinem letzten Lohn (IV/ 7 S. 1 und 3). Beweismittel betreffend die anrechenbare Beitragsdauer, das massgebende Erwerbseinkommen und das Jahr des ersten IK- Eintrages hat der Beschwerdeführer keine eingereicht oder angeboten. Angesichts seiner - auch von der IVSTA anerkannten - erheblichen psychischen Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der recht weit zurückliegenden Beitragszeit, darf nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer sich detailliert an die entsprechenden Faktoren erinnert oder entsprechende Belege aufbewahrt hat bzw. seinen Vertreter entsprechend konkret instruieren kann. In den Akten finden sich keine ausreichenden Angaben und Belege für eine Beurteilung der anrechenbaren Beitragsdauer, des massgebenden Erwerbseinkommens und des Jahres des ersten IK-Eintrages. Insbesondere findet sich darunter auch kein - beweisrechtlich zentraler - Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers. Daher ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, zu überprüfen, ob die IVSTA die obgenannten, für die Rentenberechnung massgebenden Faktoren, richtig erfasst und für die Rentenberechnung korrekt verwendet hat. Ausserdem finden sich in den Akten diverse Dokumente, welche einen anderen Versicherten zu betreffen und keinen Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren zu haben scheinen (insbesondere IV/11 und 56). Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass entsprechende Dokumente betreffend den Beschwerdeführer in den vorliegenden Akten fehlen und sich im Dossier dieser anderen Person befinden. Da die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung zurückzuweisen ist (vgl. oben E. 6.3.2), hat die Vorinstanz zugleich die Akten zu ergänzen und zu bereinigen sowie die neue Aktenlage beim Erlass der neuen Verfügung zu berücksichtigen. C-6035/2007 6.3.4 Unter diesen Umständen kann eine weitergehende Überprüfung der Rentenberechnung der IVSTA durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben. 7. Wie dargelegt wurde, ist primär zu klären, ob bereits 1985 ein Rentengesuch für eine Invalidenrente nach IVG gestellt wurde, was eine gänzlich neue Ausgangslage schaffen würde (vgl. oben E. 5). Im Fall der Massgeblichkeit der Anmeldung vom 1. Dezember 2004 ist ausserdem zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften hat (vgl. oben E. 6.3.2), und inwiefern die für die Erörterung des massgeblichen Erwerbseinkommens notwendigen Faktoren richtig erhoben worden sind (vgl. oben E. 6.3.3). Es ist somit in vielfacher Hinsicht notwendig, die Akten zu ergänzen, Abklärungen vorzunehmen und die Sache entsprechend neu zu beurteilen. Unter diesen Umständen ist von einer Nachinstruktion oder eigenen Abklärungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts abzusehen. Statt dessen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2007 aufgehoben und die Sache an die IVSTA als Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung und Aktenbereinigung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). C-6035/2007 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung des geringen Aufwandes zu Lasten der Vorinstanz eine gegenüber seinem Antrag reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.zuzusprechen. 9. Da der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung innerhalb der dazu angesetzten Frist keine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet hat, hat die Eröffnung dieses Urteils androhungsgemäss auf dem Ediktalweg zu erfolgen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung und Aktenbereinigung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Ediktalweg; Notifikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen C-6035/2007 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 15